HEV 3/1998 Inhaltsverzeichnis


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Rolf Hegetschweiler
Direktor Kantonalverband Zürcher
Hauseigentümervereine und Sektion Zürich

     
    «Stich»-Zuschlag doch zulässig 
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) gutgeheissen und die Rechtmässigkeit des 20-prozentigen Bundeszuschlages auf den zürcherischen Eigenmietwerten 1993­1996 bestätigt.

Überzeugendes Urteil der Bundessteuer-Rekurskommission . . .
Vor fast zwei Jahren befand die Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich, die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) habe nicht schlüssig belegt, die Eigenmietwerte im Kanton Zürich seien zu niedrig. Der sogenannte «Stich»-Zuschlag von 20% auf die zürcherischen Eigenmietwerte sei somit nicht gerechtfertigt. Die Bundessteuer-Rekurskommission fällte damals ein vernichtendes Urteil über die Art und Weise, in welcher die Eidgenössische Steuerverwaltung noch unter Bundesrat Stich die Zürcher Hauseigentümer behandelte und alle Liegenschaften im ganzen Kanton über einen Leisten schlug (vgl. HEV 5/96). Die Steuerkommissäre wurden in der Folge angewiesen, bei allen offenen Einschätzungen den Zuschlag nicht mehr vorzunehmen.
. . . überzeugte Bundesgericht doch nicht
Sinnigerweise an einem Freitag, dem 13. (Februar) hat das Bundesgericht den Zürcher Entscheid aufgehoben und der ESTV recht gegeben. Es bestätigt damit nachträglich die Rechtmässigkeit des Bundessteuerzuschlages auf den Eigenmietwerten der Steuerjahre 1992 bis 1996 im Kanton Zürich. Die schriftliche Begründung lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Man darf gespannt sein, warum das Bundesgericht die zürcherischen Ansätze als zu niedrig erachtet und wie es den Verzicht auf eine differenziertere Behandlung rechtfertigt.
Konsequenzen des Urteils noch schwer abschätzbar
Ohne Folgen bleibt das Urteil zweifellos für alle rechtskräftigen Einschätzungen der betroffenen Jahre. Hingegen könnte es die noch offenen Einschätzungen der Steuerperioden 1993/94 und 1995/96 tangieren. Allerdings würden damit einmal mehr gleiche Sachverhalte ungleich behandelt.
Inwiefern das Urteil Konsequenzen auf die offenen Einschätzungen der Steuerperiode 1997/98 hat, lässt sich erst sagen, wenn die schriftliche Begründung des Bundesgerichtes vorliegt. Seit Inkrafttreten der Weisung des Regierungsrates vom 21. August 1996 schlagen die Bundessteuerbehörden bekanntlich 15% auf die zürcherischen Eigenmietwerte. Sie nehmen unseren Finanzdirektor beim Wort, welcher behauptet, die Eigenmietwerte entsprächen in etwa 60% des Marktwertes, während der Bund 70% als unterste Grenze betrachtet.

Die Auswertung der uns von unseren Mitgliedern gelieferten Daten deutet jedoch darauf hin, dass diese 70%-Limite nicht nur erreicht, sondern überschritten wird. Damit erscheint der Bundeszuschlag als spätestens ab 1997 ungerechtfertigt.

Wir werden Sie über diese Altlast aus Bundesrats Stichs Zeiten auf dem laufenden halten.

 
     

 

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