HEV 4/1998 Inhaltsverzeichnis


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Rolf Hegetschweiler
Direktor Kantonalverband Zürcher
Hauseigentümervereine und Sektion Zürich

     
  Steuerliche Bemessungslücke und Gebäudeunterhalt:
Nationalrat für gerechte Lösung auch auf Bundesebene
Während der Umstellung von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbesteuerung sollen auch bei der direkten Bundessteuer ausserordentliche Aufwendungen abgezogen werden können. Der Nationalrat hat am 20. März einer von mir eingereichten Einzelinitiative mit 109 zu 57 Stimmen Folge gegeben. Mit dem Vorstoss wird verlangt, dass während der dreijährigen Übergangsphase nicht nur die ausserordentlichen Erträge versteuert werden müssen, sondern auch die ausserordentlichen Aufwendungen abgezogen werden können. Sonst würden die Hauseigentümer aus steuerlichen Gründen Renovationsarbeiten verschieben, was Auftragseinbrüche im Baugewerbe zur Folge hätte. Entgegen der ablehnenden Haltung der eidgenössischen Steuerverwaltung hat damit eine klare Parlamentsmehrheit den Auftrag erteilt, eine Lösung zu suchen analog jener im Kanton Zürich (siehe HEV 2/98) und damit der konjunkturell schwierigen Lage Rechnung getragen.

Das Vorgehen beim Systemwechsel für die direkte Bundessteuer ist zurzeit wie folgt geregelt: Die Einkommenssteuer für die erste Steuerperiode nach dem Systemwechsel wird sowohl nach altem Recht (Vergangenheitsbemessung) als auch nach neuem Recht (Gegenwartsbemessung) provisorisch veranlagt. Die Ergebnisse der beiden Verfahren werden miteinander verglichen und das für den Steuerpflichtigen ungünstigere der Steuerrechnung zugrunde gelegt. Die nicht berücksichtigte Periode wird als Bemessungslücke bezeichnet.

Der Gesetzgeber bestimmt weiter, dass die in diese Lücke fallenden ausserordentlichen Erträge zu versteuern sind. Eine entsprechende Regelung für ausserordentliche Aufwendungen existiert nur insoweit, als diese gegebenenfalls mit einem damit in Zusammenhang stehenden ausserordentlichen Ertrag verrechnet werden können. Stehen ihnen jedoch - wie beispielsweise bei der Renovation von Liegenschaften - keine ausserordentlichen Erträge gegenüber, sind sie in den für die direkte Bundessteuer nicht berücksichtigten Jahren nicht abzugsfähig.

Indem der Nationalrat nun den Vorstoss unterstützt und grundsätzlich bereit ist, die Übergangsbestimmungen den heutigen konjunkturellen Bedingungen anzupassen, setzt er für Hauseigentümer und das Baugewerbe ein Signal. Die Vorlage geht nun an die zuständige Kommission zurück, welche einen Vorschlag ausarbeiten wird, über welchen der Gesamtrat dann zu befinden hat. Angesichts der gravierenden Folgen ist zu hoffen, dass dies noch in diesem Jahr der Fall sein wird, so dass auch die Steuerpflichtigen im Kanton Zürich von der gerechteren Lösung profitieren können.
 
     

 

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