HEV 4/1998 Inhaltsverzeichnis


  Steuern
 

     
   

Eigenmietwert mindestens 60% - Kantonale Obergrenze von 70% zulässig
Mindestens 60%
Pressemeldung des Kantonalverbandes Zürcher Hauseigentümervereine vom 20. 3. 1998
Laut Presseberichten hat das Bundesgericht heute für den Eigenmietwert eine absolute untere Grenze von 60% des Marktwertes festgesetzt. Erst die schriftliche Begründung wird eine definitive Analyse erlauben. Doch schon jetzt ist zu bedauern, dass den Bestrebungen verschiedener Kantone, selbstgenutztes Wohneigentum fiskalisch attraktiv zu gestalten, offenbar ein Riegel geschoben werden soll. Insofern muss von einem politischen Urteil gesprochen werden, was auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass es nur knapp mit 4:3 Stimmen zustandegekommen ist.
Allerdings lässt das Bundesgericht mit seinem Entscheid dem Kanton Zürich den Spielraum, die Eigenmietwerte im Bereich von 60% festzulegen und auf 1999 eine entsprechende Weisung zu erlassen. Immerhin haben gerade deswegen viele Stimmbürger JA zur Revision des Zürcher Steuergesetzes gesagt. Ohne sie wäre die Vorlage höchstwahrscheinlich an der Urne gescheitert. Dieser Volkswille muss als Richtschnur gelten.
Welche Auswirkungen der Entscheid konkret nach sich zieht, bleibt abzuwarten. Zunächst gilt es, die vom Bundesgericht aufgehobenen Bestimmungen zu ersetzen, und letztlich wird es auf die vom Regierungsrat für 1999 zu erlassende Weisung des Zürcher Regierungsrates über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ankommen. Nach den Berechnungen des Hauseigentümerverbandes ergeben sich entgegen der Meinung der Finanzdirektion bereits aufgrund der heutigen Weisung im Durchschnitt Eigenmietwerte von über 70%. Insofern müsste die neue Weisung eher zu tieferen Werten führen. Ungelöst bleibt weiterhin die Frage, wie der Marktwert einer nicht vermieteten Liegenschaft bestimmt werden kann.
Das Bundesgericht hat offenbar eine Wertung vorgenommen zwischen der Gleichbehandlung von Hauseigentümern und Mietern und der in der Bundesverfassung vorgesehenen Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums und hat letzterer leider zu wenig Bedeutung beigemessen. Der Hauseigentümerverband bedauert dies um so mehr, als es der Erkenntnis zuwiderläuft, dass unser Sozialstaat überfordert ist und dass Wege gefunden werden müssen, ihn durch vermehrte Eigenverantwortung zu entlasten. Für all jene, welche wie die Hauseigentümer schon heute Eigenverantwortung auf sich nehmen, setzt der Entscheid kein ermutigendes Zeichen.
 
     

 

  Keine höheren Eigenmietwerte!
 
     
    Kantonsrat Edi Kübler, a. Geschäftsleiter HEV Winterthur

Im Landboten vom 25. März wird unter dem Titel «Nach dem jüngsten Bundesgerichtsurteil: Eigenmietwerte steigen weiter» über eine Informationsveranstaltung in Kleinandelfingen berichtet, an welcher sich der Chef des kant. Steueramtes, C. Rüeger, u. a. im Sinne höherer Eigenmietwerte äusserte.

Mit seinem neuesten Entscheid hat das Bundesgericht für den Eigenmietwert eine untere Grenze von 60% festgelegt. Von einer grösseren Bandbreite kann keine Rede sein. Das Bundesgericht überlässt mit seinem Entscheid dem Kanton Zürich, den Spielraum für die Eigenmietwerte im Bereich von 60% festzulegen und auf 1999 eine entsprechende Weisung zu erlassen.

Anlässlich der Steuergesetzberatung im Kantonsrat wurde bestimmt, dass der Eigenmietwert «in der Regel» 60% des Marktmietwertes betragen soll. Dies in der klaren Meinung, dass eine möglichst kleine Bandbreite (nicht wie bisher 60%-90%, ja sogar teilweise über 100%) einzuhalten ist. Nicht zuletzt infolge dieser neuen Bestimmung wurde das kant. Steuergesetz am 8. 6. 1997 mit 166 000 zustimmenden Stimmen angenommen. Die 60%-Grenze ist durch die Steuerbehörden einzuhalten, und zwar im Sinne der Rechtsgleichheit für alle Eigenheimeigentümer. Dies veranlasste den Autor im Kantonsrat am 23. März 1998 folgende persönliche Erklärung abzugeben:
Zum Steuergesetz und Bundesgerichtsentscheid
Der neueste Bundesgerichtsentscheid bestätigt die 60%-Regel der Eigenmieten bei selbstbewohnten Eigenheimen. Das Bundesgericht übte sich dann leider in kleinlicher Wortklauberei betreffend den Ausdruck … «in der Regel» …

Dies, obwohl das Gericht gleichzeitig klarmachte, dass der Prozentsatz von 60% nicht auf mathematisch präziser Berechnung basiert.

Der Regierungsrat ist nunmehr gefordert, die 60% in seiner Weisung für das Steuer- und Wahljahr 1999 zu regeln, und zwar unbürokratisch und ohne Schikanen für die Steuerpflichtigen und für die Steuerkommissäre.

Mit der Weisung ist der neuen Lage auf dem Immobilienmarkt (stark gesunkene Werte und Mieten) Rechnung zu tragen. Die bisherige Weisung kann auf keinen Fall übernommen werden, da sie weit über das Ziel hinausschoss. Es darf künftig keine rechtsungleiche Behandlung der Eigenheimeigentümer erfolgen, was leider bisher der Fall war, mussten bei der Bewertung doch Bandbreiten zwischen 60% und 90% (z.T. sogar über 100%) festgestellt werden. Die 60%-Klausel hat für alle Eigenheimbesitzer zu gelten.

Im Sinne der Eigentumsförderung und Selbstvorsorge (§ 21 STG) ist dafür zu sorgen, dass die Eigenmietwerte künftig im Bereich der 60% festgelegt werden. Dem klaren Volkswillen, wie er anlässlich der Abstimmung über das neue Steuergesetz mit 166 000 befürwortenden Stimmen zum Ausdruck kam, muss nachgelebt werden. Die durch das Bundesgericht festgelegte untere Grenze von 60% ändert nichts, sondern bestätigt dies.

Schon heute geht die Empfehlung für 1999 an alle Eigenheimeigentümer, nur Werte bei der Limite von 60% des Marktmietwertes zu akzeptieren. Wird dieser Satz auf Antrag der Steuerbehörde überschritten, kann der Steuerzahler trotzdem 60% einsetzen und gegebenenfalls Einsprache erheben.

Wir werden mit aller Konsequenz darauf zu achten haben, dass dem 60%-Ansatz für alle Eigenheimbesitzer (ohne grosse Bandbreiten) nachgelebt wird.

Die zuständigen Regierungs- und Steuerbebörden werden damit klar aufgefordert, eine eigentumsfreundliche und eigentumsfördernde Lösung zu präsentieren. Ansonsten ist ein Scherbengericht und eine weitere Staatsverdrossenheit zahlreicher Bürger vorprogrammiert.
Maximal 70%
po. Nachdem das Bundesgericht am 20. März die unterste Limite für die Eigenmietwerte auf 60% des Marktwertes fixiert hatte, bot sich ihm am 25. März Gelegenheit, sich zur Obergrenze der Eigenmietwerte zu äussern. Dabei kam es zum Schluss, es sei zulässig, auf kantonaler Ebene die Höchstgrenze des Eigenmietwertes bei 70% der Marktmiete festzulegen.

Anlass zu diesem Entscheid war eine Schaffhauser Initiative «zur Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums», welche eine massvoIIe Besteuerung der Eigenmietwerte verlangt und massvoll als «im Maximum 70% der Marktmiete» definiert.

Das Bundesgericht setzte sich offenbar auch mit dem Problem auseinander, eine Regel aufzustellen, aufgrund welcher die Eigenmietwerte weder die eine noch die andere Limite verletzen. Es befand, der Spielraum von 10% müsse den Behörden genügen.
Die Zürcher Hauseigentümer werden eine neue Weisung,
welche den Volkswillen verletzt, nicht akzeptiert.
Die Zürcher Finanzdirektion wird diesen neuesten Bundesgerichtsentscheid bei der Ausarbeitung der neuen Weisung über die Festsetzung der Eigenmietwerte beachten müssen.

Die Zürcher Stimmbürger sprachen sich mit der Annahme des revidierten Steuergesetzes für eine zurückhaltende Besteuerung der Eigenmietwerte aus. Das Regelmass, welches sie für diese festlegten, ist vom Bundesgericht aufgehoben worden. Das bedeutet aber nicht, dass ihr Wille nun nicht mehr zu berücksichtigen wäre. Wie das Bundesgericht nähmlich in diesem nur wenige Tage jüngeren Entscheid festhält, ist es den Kantonen durchaus erlaubt, den Eigenmietwert massvoll zu besteuern. Es ist ihnen insbesondere erlaubt, eine Obergrenze festzulegen, und diese darf bei 70% liegen.

Der Wille der Zürcherstimmbürger war es offensichtlich, die Eigenmietwerte so niedrig wie möglich festzulegen. Daran ändert das Bundesgerichtsurteil nichts. Dieser Wille ist zu respektieren.

Es ist Aufgabe der Finanzdirektion, eine Methode zu bestimmen, welche zu Eigenmietwerten führt, welche die bundesgerichtliche Limite nicht unterschreiten und dennoch dem ausdrücklichen Willen des Zürcher Stimmvolkes Rechnung tragen.
 
     

 

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