HEV 6/1998 Inhaltsverzeichnis


Die Seite des Geschäftsleiters
Rolf Hegetschweiler
Direktor Kantonalverband Zürcher
Hauseigentümervereine und Sektion Zürich

     
  Bundesgericht und Eigenmietwerte ...
«Ist noch irgend etwas klar?»
Mit den obigen Worten hat kein Geringerer als der Präsident der Bundesgerichtsabteilung II selber den Entscheid kommentiert, der Ende Mai in Sachen Eigenmietwert von unserem höchsten Gericht gefällt wurde. Er selber unterlag mit seiner persönlichen Meinung den drei Kollegen im fünfköpfigen Richtergremium, die entschieden, dass die seit 1. Januar 1997 im Kanton Zürich geltende Weisung über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte verfassungswidrig sei. Sie müsse deshalb geändert werden, weil sie in einzelnen Fällen zu weniger als 60% der vergleichbaren Marktmiete führe.

Leider schafft auch dieser neueste Entscheid keine Klarheit, und noch weniger ist er eine Hilfe für die Ausarbeitung der Weisung, die für die Steuererklärung 1999 bei der kantonalen Steuerverwaltung in Vorbereitung ist. Aufgrund der Steuergesetzrevision, die im Sommer 1997 vom Zürcher Volk beschlossen wurde, muss diese Weisung ohnehin angepasst werden. Die Zürcher Stimmbürger haben sich mit der Annahme dieser Revision ausdrücklich und klar für niedrige Eigenmietwerte ausgesprochen - und zwar so niedrig wie zulässig, was mit der Formulierung «in der Regel 60% des Marktwertes» im Gesetz verankert wurde. Zwei Bundesgerichtsentscheide, die bereits im vergangenen März gefällt wurden, schienen mindestens Klarheit in der Frage zu bringen, innerhalb welcher Bandbreite der Eigenmietwert zu liegen habe. Im «Zürcher» Urteil wurde bestimmt, die 60% dürften nicht die Regel darstellen, sondern müssten die unterste Grenze bilden. Im gleichzeitig behandelten «Schaffhauser» Fall wurde eine obere Begrenzung des Eigenmietwertes bei 70% für zulässig erklärt. Mit gesundem Menschenverstand darf daraus wohl geschlossen werden, dass unsere höchsten Richter eine Bandbreite zwischen 60 und 70% im Auge hatten.
Vielleicht wird man aus den Urteilsbegründungen, die leider noch nicht vorliegen, herauslesen können, ob sich die Gralshüter in Lausanne auch Gedanken darüber gemacht haben, wie in der Praxis dieser schmale Zielwert erreicht und eingehalten werden kann, ohne weder die eine noch die andere Limite zu verletzen. Eine Formel zu entwickeln, welche zu Eigenmietwerten innerhalb dieses schmalen Bandes führt, dürfte ein Ding der Unmöglichkeit sein.
Eine Lösung, die im Steuergesetz bereits vorgezeichnet ist, besteht in der Möglichkeit der individuellen Bewertung jener Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen, die bei Anwendung der Formel eindeutig unter 60% oder über 70% der Marktmiete zu liegen kommen. Der Steuerverwaltung haben wir solche Vorschläge unterbreitet und eine konstruktive Mitarbeit bereits angeboten. Eine Weisung, die sich lediglich an der Untergrenze orientierte und nach oben offen bliebe, würde den klaren Willen der Zürcher Stimmbürger missachten und könnte vom Hauseigentümerverband niemals akzeptiert werden.
 
     

 

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