HEV 8/1998 Inhaltsverzeichnis


  Die Eigentumswohnung
 

     
  Protokoll
rz. In den gesetzlichen Artikeln über das Stockwerkeigentum (Art. 712 a - t ZGB) gibt es keine Bestimmung, welche nähere Angaben über das Protokoll einer Stockwerkeigentümerversammlung macht. Es stellt sich daher die Grundsatzfrage, ob überhaupt ein Protokoll geführt werden muss. Diese Frage ist klar zu bejahen.

Art. 712 n Abs. 2 ZGB schreibt vor, dass die Versammlungsbeschlüsse zu protokollieren und die Protokolle aufzubewahren sind. Dabei wird nur ein Beschlussprotokoll (nicht aber ein Verhandlungsprotokoll) verlangt. Darin sind die erfolgten Anträge, Wahlen und die gefassten Beschlüsse aufzunehmen. Auch das Zahlenverhältnis zwischen zustimmenden und ablehnenden Stimmen sowie allfällige Enthaltungen ist darin festzuhalten. Das Protokoll ist als solches zu bezeichnen, es hat den Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft, Ort und Datum der Stockwerkeigentümerversammlung zu enthalten und ist schliesslich vom Protokollführer und vom Versammlungsvorsitzenden zu unterzeichnen. Zweckmässig ist es auch den Namen des Vorsitzenden und des Protokollführers anzuführen und anzugeben wie viele Stockwerkeigentümer anwesend sind und wie viele Stimmen und Wertquoten sie vertreten. Auch die ordnungsgemässe Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlung ist festzuhalten.
Da es hinsichtlich der Protokollführung keine genügenden gesetzlichen Bestimmungen gibt, ist es sinnvoll, Ausführungsbestimmungen im Stockwerkeigentumsreglement zu erlassen. Dabei kann vorgeschrieben werden, dass auch die wichtigsten Erläuterungen des Vorsitzenden sowie die bedeutsamsten Voten der Teilnehmer protokolliert werden müssen. Damit kann die Auslegung der Beschlüsse und - insbesondere für die Rechtsnachfolger der Stockwerkeigentümer - der Überblick über die Rechtslage im Innenbereich des Gemeinschaftsverhältnisses erleichtert werden. Im weiteren kann bestimmt werden, dass das Protokoll der letzten Versammlung in der folgenden Stockwerkeigentümerversammlung zu genehmigen ist, denn eine gesetzliche Pflicht dafür besteht nicht. Will man von einem Genehmigungsvorbehalt absehen, so kann jedem Stockwerkeigentümer eine Frist von 30 Tagen seit Zustellung des Protokolls gewährt werden, um Berichtigungen anzubringen, welche den übrigen Stockwerkeigentümern zur Kenntnis und Stellungnahme weiterzuleiten sind.
Die Frist zur Anfechtung von Versammlungsbeschlüssen beträgt einen Monat seit Kenntnisnahme. Jene Stockwerkeigentümer, die nicht an der Versammlung teilgenommen haben, erhalten regelmässig erst mit der Zustellung des Protokolls Kenntnis vom Inhalt der Beschlüsse. Damit nicht eine längere Ungewissheit über deren Gültigkeit herscht, ist es sinnvoll, dem Protokollführer im Reglement eine bestimmt Frist anzusetzen, innert der das Protokoll zu erstellen und an sämtliche Stockwerkeigentümer zuzustellen ist.
Das Protokoll dient der Verwaltung und den Stockwerkeigentümern als Nachweis über gefasste Beschlüsse und erfolgte Wahlen, weshalb die Protokolle vom Verwalter oder vom Versammlungsvorsitzenden aufzubewahren sind. Enthält das Reglement keine entsprechenden Vorschriften, ist für die Aufbewahrungsdauer der Protokolle die Existenzdauer der Stockwerkeigentümergemeinschaft als massgebend zu erachten, d.h. die Protokolle sind ohne zeitliche Beschränkung aufzubewahren. Jeder Stockwerkeigentümer hat jederzeit das Recht, in die Protokolle Einsicht zu nehmen.
Entsteht einem Stockwerkeigentümer oder der Stockwerkeigentümergemeinschaft zufolge mangelhafter Führung oder Aufbewahrung des Protokolls einen Schaden, ist die entsprechende Person zur Verantwortung zu ziehen.
 
     

 

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