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HEV 10/1998 | Inhaltsverzeichnis |
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Die Seite des Geschäftsleiters
Rolf Hegetschweiler Direktor Kantonalverband Zürcher Hauseigentümervereine und Sektion Zürich |
Erfolgreicher Vorstoss bei
den Bundessteuern: Ausserordentlicher Gebäudeunterhalt bleibt abzugsfähig Beim Uebergang zur Gegenwartsbesteuerung bleibt auch bei der Bundessteuer ausserordentlicher Gebäudeunterhalt abzugsfähig. Dies haben in der vergangenen Herbstsession beide eidgenössischen Räte beschlossen und damit einer Parlamentarischen Initiative des Verfassers dieser Zeilen zugestimmt. Damit wird eine steuerliche Benachteiligung insbesondere der Hauseigentümer verhindert, wenn die Kantone aufgrund des Steuerharmonisierungsgesetzes von der Vergangenheits- auf die Gegenwartsbesteuerung umstellen. Nach bisher geltendem Recht hätten in der Uebergangsphase zwar ausserordentliche Erträge versteuert werden müssen, ausserordentliche Aufwendungen hingegen wären nicht abzugsberechtigt gewesen und hätten auch nicht mit entsprechenden Erträgen verrechnet werden können. Diese Regelung war ungerecht und hätte die Hauseigentümer gezwungen, ausserordentliche Renovations- und Investitionsaufwendungen in die Zeit nach dem Uebergang zu verschieben. Als Folge wären bedeutende Auftragsausfälle für das Baugewerbe zu befürchten gewesen. In nächster Zukunft nehmen die Kantone einen Systemwechsel von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbesteuerung vor, so wie dies das Steuerharmonisierungsgesetz vorschreibt. Im Zuge dieser Änderung der kantonalen Steuerordnungen muss auch der Systemwechsel bei der direkten Bundessteuer vorgenommen werden. Ein solcher Wechsel führt immer zu einer Bemessungslücke d.h. einer Zeitperiode, die steuerlich unberücksichtigt bleibt. Der Gesetzgeber hat deshalb für den Übergang bei der direkten Bundessteuer bestimmt, dass alle in die Bemessungslücke fallenden ausserordentlichen Erträge zu versteuern sind. Eine entsprechende Abzugsmöglichkeit für ausserordentliche Aufwendungen - wie beispielsweise Renovationen an Liegenschaften - existierte nicht. In Rekordzeit hat das Parlament für einmal eine offensichtlich störende und ungerechte Gesetzesformulierung korrigiert. Seit Einreichung der Initiative verging nur knapp ein Jahr, in welchem sich die Kommissionen beider Räte wie die Räte selber mit der komplizierten Materie zu befassen hatten. Schliesslich waren noch Differenzen zwischen beiden Räten zu bereinigen und die Kantone mussten auch noch konsultiert werden. Damit die Steuerpflichtigen von dieser neuen Regelung profitieren können, müssen die Kantone, welche ja auch für die Veranlagung der direkten Bundessteuer zuständig sind, entsprechende administrative Massnahmen ergreifen. Insbesondere im Kanton Zürich, der den Systemwechsel bereits auf den 1. Januar '99 vornimmt, war unklar, ob die kantonale Steuerverwaltung in der kurzen verbleibenden Zeit die nötigen Anpassungen vornehmen kann. Nach anfänglichem Zögern haben die Behörden aber jüngst verlauten lassen, dass sie nun doch in der Lage seien, die notwendigen Umstellungen vorzunehmen, so dass auch die Hauseigentümer im Kanton Zürich von der neuen Regelung profitieren können; für einmal ein Lichtblick. Hinweis Falls Sie weitere Informationen zum Thema wünschen, verweisen wir Sie auf die offizielle Pressemitteilung der kantonalen Informationsstelle. |
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