HEV 12/1998 Inhaltsverzeichnis


  Aus dem Bundesgericht
 

     
  Meteorwassergebühr nicht willkürlich

(Bundesgerichtsentscheid 26.8.98 / 22.10.98)

bl. Bekanntlich hat der Hauseigentümer Verband Zürich die Meteorwassergebühr der Stadt Zürich über aller Instanzen als verfassungswidrig und willkürlich bekämpft. Das Bundesgericht hat in seiner Verhandlung vom 26. August 1998 diese Meteorwassergebühr für rechtens erklärt.

Aus der schriftlichen Urteilsbegründung vom 26. August 1998 (versandt am 22. Oktober 1998) zeigt sich aber immerhin, dass wir nicht ein aussichtsloses Beschwerdeverfahren geführt haben. Das Bundesgericht ist bei staatsrechtlichen Beschwerden auf die Überprüfung einer allfälligen Willkür beschränkt. Es hält ausdrücklich fest, dass es unter diesem Gesichtswinkel den Entscheid des Verwaltungsgericht auch gutgeheissen hätte, wenn dieses die Meteorwassergebühr - wie zuvor der Regierungsrat - für willkürlich erklärt hätte.

Einige Zitate aus dem Urteil:
«Willkürverbot: Es kann je nach den Umständen auch dann zulässig sein, eine Gebühr für Versorgungs- oder Entsorgungsleistungen des Gemeinwesens zu erheben, wenn sich das Benutzungsverhältnis nicht in äusseren Vorrichtungen (wie z.B. in einem Kanalisationsanschluss) niederschlägt oder wenn seitens des Grundeigentümers keine Willenserklärung auf Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegt.»
«Darauf, ob es sich um teilweise überbaute (bzw. versiegelte) und damit bereits an die Kanalisation angeschlossene Grundstücke oder aber um noch unüberbaute und nicht angeschlossene Parzellen handelt, kann es nicht ankommen. Im einen wie im anderen Fall gelangte (auch) von den unversiegelten Flächen Regenwasser in die Kanalisation, was, wie das Verwaltungsgericht ohne Willkür annehmen durfte, eine hinreichende Grundlage für die Erhebung einer Benützungsgebühr darstellt.»
«Darauf, ob es sich um teilweise überbaute (bzw. versiegelte) und damit bereits an die Kanalisation angeschlossene Grundstücke oder aber um noch unüberbaute und nicht angeschlossene Parzellen handelt, kann es nicht ankommen. Im einen wie im anderen Fall gelangte (auch) von den unversiegelten Flächen Regenwasser in die Kanalisation, was, wie das Verwaltungsgericht ohne Willkür annehmen durfte, eine hinreichende Grundlage für die Erhebung einer Benützungsgebühr darstellt.»
«Die Stadt Zürich ist insoweit, als die erhobenen Gebühren die Kosten der Abwasserbeseitigungsanlagen vollständig decken müssen (§ 45 EG GSchG), sogar gezwungen, die unüberbauten Parzellen und Parzellenteile mitzuerfassen, wenn sie die hierauf entfallenden Kosten nicht einfach den übrigen Grundeigentümern bzw. den vorhandenen Bauten anlasten will.»
Im Entscheid finden sich auch fragwürdige und widersprüchliche Ausführungen. Solche Kritik ist allerdings müssig, da das Bundesgerichtsurteil an keine höhere Instanz weitergezogen werden kann.
Wir empfehlen daher unseren Mitgliedern, die noch pendenten Verfahren aus Kostengründen zurückzuziehen, soweit sie die Verfassungsmässigkeit der Meteorwassergebühr zum Thema haben.
 
     

 

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