HEV 1/1999 Inhaltsverzeichnis


  Kaufrecht
 

       
   
Eigentumsvorbehalt
rz. Ein Eigentümer einer Liegenschaft kauft für sein neu gebautes Einfamilienhaus eine antike Ständerlampe. Da er nach dem Umbau nicht mehr über genügend Geld verfügt, wird mit dem Verkäufer eine Ratenzahlung vereinbart. Die Ständerlampe darf er jedoch mitnehmen. Wie kann sich der Verkäufer absichern, um bei einem allfälligen Konkurs des Käufers nicht zu Schaden zu kommt? Das Stichwort heisst Eigentumsvorbehalt.

Ein Bedürfnis nach einem Eigentumsvorbehalt besteht vorallem bei den Kreditkäufen, bei denen die Sachübergabe sofort stattfindet, für die Preiszahlung aber eine Frist gewährt wird. Da kommt der Verkäufer zu Schaden, wenn der Käufer vor geleisteter Zahlung insolvent wird. Die Kaufsache ist beim Fehlen eines Eigentumsvorbehaltes durch die Übergabe an den Käufer in dessen Eigentum übergegangen, fällt somit in die Konkursmasse und kann von den Gläubigern beansprucht werden, wobei der Verkäufer kein Vorrecht am verkauften Gegenstand hat; er rangiert mit den gewöhnlichen Gläubigern. Genügenden Schutz würde dem Verkäufer analog beim Grundstückkauf ein Pfandrecht an der verkauften und übertragenen Sache bieten. Ein solches Vorgehen scheitert jedoch am Umstand, dass ein Pfandrecht an beweglichen Sachen nur in der Form des Faustpfandes, also durch Besitzesübertragung an den Pfandrechtsgläubiger, zulässig ist.
Das Gesetz gestattet nun dem Verkäufer, spätestens mit der Übergabe der Sache an den Käufer mit diesem formfrei zu vereinbaren, das Eigentum soll erst im Augenblick der vollständigen Zahlung des Kaufpreises übergehen. Aus Beweisgründen ist es empfehlenswert, diese Vereinbarung schriftlich abzufassen. Mit einer solchen schriftlichen Vereinbarung ist dem Verkäufer noch nicht gedient, denn der Eigentumsvorbehalt ist im weiteren an eine besondere, nach aussen zutage tretende Form gebunden. Dieser ist nämlich nur gültig, wenn es in ein öffentliches Register (Eigentumsvorbehaltsregister) eingetragen worden ist. Das Register wird vom Betreibungsbeamten geführt und von Zeit zu Zeit bereinigt. Jedermann hat das Recht, in dieses Register Einsicht zu nehmen. Die Eintragung hat am jeweiligen Wohnsitz des Erwerbers zu erfolgen, bei einer Aktiengesellschaft an deren Hauptsitz. Bei einem Wohnortswechsel ist eine Übertragung in das Register des neuen Domizils notwendig. Dies bedeutet, dass sich der Verkäufer von Zeit zu Zeit über den Wohnsitz des Käufers zu erkundigen hat, um eine Übertragung veranlassen zu können. Aufgrund der schriftlichen Vereinbarung kann der Eintrag vom Verkäufer selbst vorgenommen werden. Die Eintragung - nicht jedoch die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes - kann auch nach der Übertragung der Sache vorgenommen werden. Seitens des Verkäufers besteht jedoch das Interesse, die Eintragung raschmöglichst zu erwirken, um nicht Gefahr zu laufen, später zu Schaden zu kommen.
Das Eigentumsvorbehaltsregister äussert nur die sogenannte negative Rechtskraft: Der Eigentumsvorbehalt des Veräusserers kommt ohne die Eintragung nicht zustande. Eine weitere Bedeutung kommt dem Register nicht zu. Der Eintrag schliesst den Erwerb der Sache durch gutgläubige Drittpersonen nicht aus. Sollte also der Käufer die Ständerlampe vor Bezahlung sämtlicher Raten veräussern, wird der Dritterwerber in seinen Rechten geschützt, da er keine Pflicht hat, sich im Eigentumsvorbehaltsregister nach den wahren Eigentumsverhältnissen zu erkundigen. Dem ursprünglichen Veräusserer bleibt in einem solchen Fall nur eine Schadenersatzklage gegen seinen Käufer. Beim Kauf eines Occasisonautos hat die Rechtsprechung die Gutgläubigkeit eines Dritterwerbers verneint, der vor dem Kauf das Eigentumsvorbehaltsregister nicht konsultiert hat. Dies führt dazu, dass der ursprüngliche Verkäufer mit der Eigentumsklage seine Ware beim Dritterwerber herausverlangen kann.
Geschäfte mit Eigentumsvorbehalt sind häufig die sogenannten Abzahlungsgeschäfte, namentlich solche über Autos, Möbel, Küchenapparate und Geräte der Unterhaltungselektronik.
 
       

 

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