HEV 1/1999 Inhaltsverzeichnis


  Schneeräumen
 

       
   
Wer räumt die weisse Pracht weg?
rd. Jetzt, da wieder Schnee fällt und die Landschaft verzaubert, stellt sich neben der Freude über die flockige, weisse Decke auf der Landschaft auch eine eher unangenehme Frage, nämlich jene, wer dend eigentlich dafür zuständig ist, den Schnee dort wegzuräumen, wo er stört und wo er für Haus- oder Stockwerkeigentümer und Mieter zu gefährlich ist.

Vorab ist zu erwähnen, dass für die Schneeräumung der öffentlichen Strassen und Wege das Gemeinwesen zuständig ist. Dieses kann bei Unfällen gegebenenfalls auch zur Haftung gezogen werden, wobei man vom Gemeinwesen nicht unbedingt erwarten darf, dass die Strassen und Gehsteige jederzeit schwarz geräumt sind. Die Gemeinde kann sich auch entschliessen, einen reduzierten Winterdienst einzuführen, was insbesondere dann vernünftig ist, wenn man damit rechnen kann, dass der Schnee lange liegen bleibt. An gefährlichen Stellen muss aber auch in diesem Fall das notwendige vorgekehrt werden, damit es keine Unfälle gibt. Andererseits darf aber sicherlich damit gerechnet werden, dass Fussgänger und Verkehrsteilnehmer sich bei verschneiten Verhältnissen auch der Gefahrenlage bewusst sind und sich dementsprechend vorsichtig und vernünftig ausgerüstet fortbewegen.
Für die Schneeräumung auf Privatwegen ist sodann der private Grundeigentümer selber verantwortlich. Beim Einfamilienhausbesitzer ist das ebenso selbstverständlich, wie es im Falle einer Stockwerkeigentümergemeinschaft klar ist, dass die Gemeinschaft bzw. der Verwalter selber dafür besorgt sein muss, dass die Wege und Treppen genügend freigeschaufelt und vom Eis befreit sind. Im Falle des Vermieters kann die Pflicht zur Schneeräumung allerdings zu Fragen Anlass geben. Die Lösung ist eigentlich einfach: Es gibt einen Grundsatz und eine Ausnahme, wobei freilich die Ausnahme weit häufiger gegeben ist, als der Grundsatz.
Der Grundsatz: Für die Schneeräumung auf den privaten Wegen und Treppen vor dem Mietshaus ist grundsätzlich der Vermieter zuständig, weil eben auch hier gilt, dass der Grundeigentümer für Schädigungen, welche von Werken auf seinem Grundstück ausgehen, haftet. Zudem ist er nach Mietrecht dazu verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemässen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Dazu gehört auch der ungehinderte und gefahrenfreie Zugang zum Mietobjekt. Der Hauseigentümer muss also selber für die Schneeräumung besorgt sein oder jemanden mit dieser Aufgabe gegen Entgelt betrauen. Je nach Bauart des Gebäudes kommt neben den Wegen und Aussentreppen auch noch das Dach hinzu, insoweit Schneemassen hinunterstürzen und jemanden verletzen könnten. Verbindliche Regeln dazu, wie umfassend die Schneeräumung sein muss, gibt es nicht. Hier ist der gesunde Menschenverstand zu Rate zu ziehen. Meistens genügt es jedenfalls, die Wege soweit eisfrei zu schaufeln, dass zwei Menschen ungehindert aneinander vorbei gelangen können. Bei grossen, stark frequentierten Wohnanlagen kann aber durchaus eine weitergehende Schneeräumung erforderlich sein. Auch ist die Gefährlichkeit in topographischer Hinsicht zu berücksichtigen (Steilheit, Unübersichtlichkeit u.dgl.).
Die Ausnahme: Dem Vermieter steht es frei, die Pflicht zur Schneeräumung auf vertraglichem Weg auf die Mieter zu übertragen. Gewisse Mietverträge sehen vor, dass die Pflicht zur Schneeräumung täglich oder wöchentlich abwechselnd von allen Mietern im Turnus übernommen wird. Letztere Regelung findet sich auch in den allgemeinen Bedingungen des HEV unter Ziff. 2 der Hausordnung, soweit kein Hauswart als dafür zuständig erklärt wurde. Andere Verträge sehen vor, dass jeweils der unterste Mieter (oder einer von ihnen) für die Räumung verantwortlich ist, was bei der Festlegung der Mietzinshöhe berücksichtigt wird. Immerhin sind aber die Materialkosten vom Vermieter zu übernehmen, sofern diese Kosten nicht ebenfalls bei der Festlegung des Mietzinses einbezogen wurden. Eine solche Regelung muss aber klar im Vertrag (oder in einem entsprechenden Anhang) geregelt sein. Nachträgliche Behauptungen fruchten nichts. Da die Werkeigentümerhaftung kein Verschulden des Werkeigentümers voraussetzt, haftet im Schadensfall trotz der Übertragung der Pflicht zur Schneeräumung auf einen Hauswart oder auf die (oder einen) Mieter, der Vermieter. Dieser kann aber den Schaden auf die vertraglich verpflichtete Person abwälzen, weil diese eine Vertragsverletzung begangen hat. Jedenfalls ist es empfehlenswert, zu kontrollieren, ob der Schneeräumpflichtige seine Aufgabe richtig erfüllt, ferner sollten diesbezügliche Reklamationen der Mieter ernst genommen werden. Auch hier gilt freilich, dass der Vermieter voraussetzen darf, dass die Mieter sich der Gefahrenlage bewusst sind und sich den Verhältnissen durch geeignetes Schuhwerk anpassen. Anzufügen bleibt, dass die Schneeräumpflicht nicht während 24 Stunden besteht, sondern lediglich in der Zeit des häufigsten Fussgängerverkehrs, was heisst, dass in der Zeit von ca. 07.00 bis ca. 21.00 Uhr der Schnee geräumt sein sollte.
 
       

 

  Inhaltsverzeichnis