HEV 6/1999 Inhaltsverzeichnis


  Die Eigentumswohnung
 

       
   
Die Begründung von Stockwerkeigentum
(Teil 1: Grundlagen)

ah. Stockwerkeigentum ist in der Schweiz zu einer beliebten Form des Grundeigentums geworden. Die Begründung von Stockwerkeigentum erfolgt dabei oftmals bereits beim Neubau einer Liegenschaft. Unter Umständen kann aber auch die Umwandlung einer bestehenden Liegenschaft in Stockwerkeinheiten sinnvoll sein.

Das schweizerische Recht versteht unter Stockwerkeigentum den Miteigentumsanteil an einem Grundstück verbunden mit dem Sonderrecht, bestimmte Teile des Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen. Stockwerkeigentümer können eine oder mehrere Personen sein. Jeder Stockwerkeigentümer kann seinen Anteil frei vermieten, belasten (Hypothek) oder gar veräussern.
Aus der Bezeichnung „Stockwerkeigentum“ könnte man schliessen, es handle sich bei dieser Eigentumsform immer um ganze Stockwerke. Dies trifft jedoch nicht zu, denn Gegenstand des Stockwerkeigentums können beliebige Teile eines Gebäudes sein. Sie müssen nur zu bestimmten Zwecken in sich abgeschlossen und mit eigenem Zugang versehen sein. Dazu können noch getrennte Nebenräume hinzukommen (Keller, Garagen etc.).
Um eine Liegenschaft in Stockwerkeinheiten umzuwandeln, bedarf es keines besonderen Grundes. Wenn z.B. der Eigentümer eines 3-Familienhauses die drei Wohnungen zu Stockwerkeigentum ausgestalten will, muss er nicht erklären, warum er diese Absicht hat. Es ist auch keineswegs zwingend, dass er in der Folge eine der Wohnungen verkauft. Er kann sie ohne weiteres auch behalten und weiterhin vermieten, so dass Uneingeweihte von der Änderung gar nichts merken. Allerdings ist eine Änderung des Grundbucheintrags erforderlich und für diese sind zahlreiche Formvorschriften zu beachten. Insbesondere benötigt man einen sogenannten Begründungsakt, aus welchem beispielsweise die Wertquoten hervorgehen und Pläne, auf denen die räumliche Ausscheidung der Stockwerkeinheiten eingetragen ist. Wichtig ist sodann ein sorgfältig und der konkreten Situation Rechnung tragendes Reglement. Für die Begründung von Stockwerkeigentum empfiehlt sich deshalb in der Praxis der Beizug eines Spezialisten.

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