|
|
Die
Begründung von Stockwerkeigentum
(Teil 1: Grundlagen)
ah. Stockwerkeigentum ist
in der Schweiz zu einer beliebten Form des Grundeigentums geworden. Die
Begründung von Stockwerkeigentum erfolgt dabei oftmals bereits beim Neubau
einer Liegenschaft. Unter Umständen kann aber auch die Umwandlung einer
bestehenden Liegenschaft in Stockwerkeinheiten sinnvoll sein.
Das schweizerische Recht
versteht unter Stockwerkeigentum den Miteigentumsanteil an einem
Grundstück verbunden mit dem Sonderrecht, bestimmte Teile des
Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen.
Stockwerkeigentümer können eine oder mehrere Personen sein. Jeder
Stockwerkeigentümer kann seinen Anteil frei vermieten, belasten (Hypothek)
oder gar veräussern. Aus der
Bezeichnung Stockwerkeigentum könnte man schliessen, es handle
sich bei dieser Eigentumsform immer um ganze Stockwerke. Dies trifft jedoch
nicht zu, denn Gegenstand des Stockwerkeigentums können beliebige Teile
eines Gebäudes sein. Sie müssen nur zu bestimmten Zwecken in sich
abgeschlossen und mit eigenem Zugang versehen sein. Dazu können noch
getrennte Nebenräume hinzukommen (Keller, Garagen etc.).
Um eine Liegenschaft in Stockwerkeinheiten
umzuwandeln, bedarf es keines besonderen Grundes. Wenn z.B. der Eigentümer
eines 3-Familienhauses die drei Wohnungen zu Stockwerkeigentum ausgestalten
will, muss er nicht erklären, warum er diese Absicht hat. Es ist auch
keineswegs zwingend, dass er in der Folge eine der Wohnungen verkauft. Er kann
sie ohne weiteres auch behalten und weiterhin vermieten, so dass Uneingeweihte
von der Änderung gar nichts merken. Allerdings ist eine Änderung des
Grundbucheintrags erforderlich und für diese sind zahlreiche
Formvorschriften zu beachten. Insbesondere benötigt man einen sogenannten
Begründungsakt, aus welchem beispielsweise die Wertquoten hervorgehen und
Pläne, auf denen die räumliche Ausscheidung der Stockwerkeinheiten
eingetragen ist. Wichtig ist sodann ein sorgfältig und der konkreten
Situation Rechnung tragendes Reglement. Für die Begründung von
Stockwerkeigentum empfiehlt sich deshalb in der Praxis der Beizug eines
Spezialisten.
Telefonische Rechtsberatung für Mitglieder: |
Telefon 487 17 17 |
Für eine umfassende
Detailberatung im Zusammenhang mit Eigentumswohnungen, der Berechnung von
Wertquoten, der Erstellung eines massgeschneiderten Reglementes oder der
Begründung von Stockwerkeigentum stehen Ihnen unsere Spezialisten
selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Vereinbaren Sie doch einfach einen Termin: |
Telefon 487 17 11 |
|
|