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HEV 7/1999 | Inhaltsverzeichnis |
Die Liegenschaft im Konkursverfahren |
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Müssen
Mietverträge übernommen werden ?
Si. In den parlamentarischen
Beratungen der Mietrechtsrevision wurde auf die Problematik der
Zwangsvollstreckung nicht näher eingegangen. Müssen nun bei der
Ersteigerung im Konkursverfahren alle langjährigen Mietverträge oder
bloss die im Grundbuch vorgemerkten übernommen werden ?
Die deutschen Rechtsordnungen,
zu welcher natürlich auch die deutschschweizer zählt kannten und
kennen entweder den Grundsatz «Kauf bricht Miete» oder «Kauf
bricht Miete nicht», wobei in beiden Fällen die Grundsätze
stets durch mehr oder weniger bedeutende Ausnahmen durchlöchert waren und
sind. Dem Grundsatz im Sinne von «Kauf bricht Miete» wurde nur von
den Römern in Reinkultur nachgelebt. Die heute in der Schweiz gültige Regelung geht vom Grundsatz «Kauf bricht Miete nicht» aus. Gemäss Bei der konkursrechtlichen Versteigerung einer Liegenschaft kann gemäss Was gilt aber, wenn langjährige Mietverträge nicht im Grundbuch vorgemerkt sind? Gemäss einem neueren Bundesgerichtsentscheid Zu beurteilen war auch die Frage, wie der Erwerber vorzugehen hat. Kann er direkt die Ausweisung verlangen oder bedarf es einer Kündigung? Das Bundesgericht hat sich für Letzteres entschieden. Obwohl dogmatisch gesehen die erste Variante die richtigere gewesen wäre, würde sie nach Meinung des Bundesgerichts die Interessen des Mieters und den Willen des Gesetzgebers nicht hinreichend wahren, welcher gemäss Zusammengefasst kann gesagt werden, dass ein vorgehender Grundpfandgläubiger, welcher einem nachträglichen langjährigen Mietverhältnis nicht zugestimmt hat den doppelten Aufruf und gegebenenfalls die Löschung der Vormerkung im Grundbuch verlangen kann, falls das Angebot mit der Last (Mietvertrag) zur Befriedigung seiner Forderung nicht ausreicht. Der Erwerber (Ersteigerer) kann dann den Mietvertrag mit der gesetzlichen Frist auf den gesetzlichen Termin kündigen, ohne dass er dringenden Eigenbedarf geltend machen müsste. |
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