HEV 10/1999 Inhaltsverzeichnis


  Mietrecht
 
     
 
Der Autoabstellplatz

rd. Ist ein Parkplatz zusammen mit einer Wohnung vermietet, geniesst er den selben mietrechtlichen Schutz wie diese. Bestehen für Parkplatz und Wohnung separate Mietverträge, so können beide Objekte separat gekündigt werden.

Vermietet man bloss einen Parkplatz, also nicht zusammen mit einer Wohnung oder Geschäftsräumlichkeiten, so kann ein solcher Vertrag nach Art. 266e OR von beiden Parteien unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist jeweils auf Ende eines Monats gekündigt werden. Das gilt aber natürlich nur, wenn die Parteien im Mietvertrag nicht eine andere Regelung getroffen haben, wie z.B. eine längere Kündigungsfrist oder eine feste Vertragsdauer. Bei letzterer ist das Mietverhältnis nicht kündbar und endigt mit Ablauf der vereinbarten Frist. Wird ein solches Mietverhältnis allerdings stillschweigend weitergeführt, so wird es von da an als unbefristetes Mietverhältnis behandelt, so dass die erwähnte gesetzliche Kündigungsfrist zur Anwendung gelangt.
Anders sieht hingegen die Rechtslage aus, wenn man einen Parkplatz oder eine Garage zusammen mit einer Wohnung oder einem Geschäftsraum mietet. In diesem Falle stehen der Abstellplatz oder die Garage mietrechtlich unter dem gleichen Schutz wie die Wohnung bzw. der Geschäftsraum. Art. 253a Abs. 1 OR regelt nämlich den mietrechtlichen Schutz von Sachen, welche der Vermieter dem Mieter zusammen mit den gemieteten Räumlichkeiten zum Gebrauch überlässt. Darunter fallen nicht nur bewegliche Sachen, sondern auch Garagen, Mansarden, Bastelräume etc. Das Gesetz definiert den Begriff «Zusammenhang» nicht näher. Es genügt nach der Praxis, dass zwischen der Wohnungs- oder Geschäftsmiete einerseits und der Miete der zusätzlich überlassenen Sache anderseits funktionell ein Zusammenhang besteht und dass die Parteien die gleichen sind. Unerheblich – für die Kündigungsfrist - ist hingegen, ob verschiedene Vertragsurkunden verwendet werden oder beide Objekte im selben Vertragswerk vermietet wurden. Ferner ist unerheblich, ob die Mietverträge über Parkplatz und Wohnung gleichzeitig abgeschlossen wurden oder der Parkplatz allenfalls erst später dazu gemietet wurde. Wurden Parkplatz und Wohnung in diesem Sinnen «zusammen» vermietet, kommen auch für den Parkplatz die Kündigungsfristen für Wohnungen zur Anwendung.
Ob ein oder zwei Mietverträge bestehen, spielt aber dennoch eine Rolle: Wenn man bloss den Parkplatz bzw. die Garage kündigen möchte. Hat man zwei getrennte Vertragsurkunden, so kann der Parkplatzmietvertrag - unter Verwendung des amtlichen Kündigungsformulars und Einhaltung der Kündigungsfrist für Wohnungen - separat gekündigt werden. Besteht dagegen nur eine Vertragsurkunde, kann der Parkplatz nicht gesondert gekündigt werden, da Teilkündigungen generell unzulässig sind. Es ist hingegen möglich, den Mietvertrag einseitig zu ändern. Dazu muss man allerdings gemäss Art. 269d OR vorgehen, d.h. das amtliche Formular für Mietzinsanpassungen und andere Forderungen verwenden.
Sowohl die Kündigung wie auch die einseitige Vertragsänderung können bei der Schlichtungsbehörde angefochten werden.
 
     

 

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