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HEV 11/1999 | Inhaltsverzeichnis |
Eigenmiet- und Vermögenssteuerwerte |
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Weisung
99
bl. Wie einer Mitteilung des
kantonalen Steueramts zu entnehmen ist, wurden die Gemeindesteuerämter
angewiesen, die neuen Vermögenssteuer- und Eigenmietwerte nicht vor dem 1.
Dezember 1999, jedoch spätestens mit dem Versand der Steuererklärung
1999B mitzuteilen. Die Zeit sollte genutzt werden, um
Liegenschaftenbewertungen, die auf Grund der besonderen individuellen
Verhältnisse offensichtlich unrichtig sind, bereits durch das
Gemeindesteueramt zu korrigieren.
Der steuerpflichtige
Hauseigentümer wird auf Grund dieser Korrektur prüfen müssen, ob
sich eine individuelle, durch ihn veranlasste Schätzung noch lohnt. Das
gilt in jedem Fall für Hauseigentümer, denen eine unkorrigierte (rein
schematische) Formelbewertung mitgeteilt wird.Gegen die Weisung 99 ist am Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde des HEV Zürich hängig. Unser Ziel ist es, dass vermehrt die individuelle Bewertung zugelassen werden muss. Derjenige Steuerpflichtige, der sich auf eine individuelle Bewertung beruft, soll einen Eigenmietwert von nicht weniger als 60% und einen Vermögenssteuerwert von nicht weniger als 70% der Marktwerte einsetzen. Grundsätzlich ist zu begrüssen, dass sich das kantonale Steueramt bemüht, Korrekturen bereits von Anfang an und nicht erst im Veranlagungsverfahren vorzunehmen. Es bleibt zu hoffen, dass die Gemeindesteuerämter von dieser Kompetenz in den zahlreichen Ausnahmefällen ausgiebig Gebrauch machen. |
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