HEV 11/1999 Inhaltsverzeichnis


  Eigenmiet- und Vermögenssteuerwerte
 
     
 
Weisung 99

bl. Wie einer Mitteilung des kantonalen Steueramts zu entnehmen ist, wurden die Gemeindesteuerämter angewiesen, die neuen Vermögenssteuer- und Eigenmietwerte nicht vor dem 1. Dezember 1999, jedoch spätestens mit dem Versand der Steuererklärung 1999B mitzuteilen. Die Zeit sollte genutzt werden, um Liegenschaftenbewertungen, die auf Grund der besonderen individuellen Verhältnisse offensichtlich unrichtig sind, bereits durch das Gemeindesteueramt zu korrigieren.

Der steuerpflichtige Hauseigentümer wird auf Grund dieser Korrektur prüfen müssen, ob sich eine individuelle, durch ihn veranlasste Schätzung noch lohnt. Das gilt in jedem Fall für Hauseigentümer, denen eine unkorrigierte (rein schematische) Formelbewertung mitgeteilt wird.
Gegen die Weisung 99 ist am Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde des HEV Zürich hängig. Unser Ziel ist es, dass vermehrt die individuelle Bewertung zugelassen werden muss. Derjenige Steuerpflichtige, der sich auf eine individuelle Bewertung beruft, soll einen Eigenmietwert von nicht weniger als 60% und einen Vermögenssteuerwert von nicht weniger als 70% der Marktwerte einsetzen.
Grundsätzlich ist zu begrüssen, dass sich das kantonale Steueramt bemüht, Korrekturen bereits von Anfang an und nicht erst im Veranlagungsverfahren vorzunehmen. Es bleibt zu hoffen, dass die Gemeindesteuerämter von dieser Kompetenz in den zahlreichen Ausnahmefällen ausgiebig Gebrauch machen.
 
     

 

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