![]() |
![]() |
|||
![]() |
![]() |
HEV 11/1999 | Inhaltsverzeichnis |
Mietrecht |
|
Formularpflicht
wird einstweilen nicht wieder eingeführt
Gemäss Beschluss des
Regierungsrates (RR) vom 28.5.97 kann der RR aufgrund des vom Statistischen Amt
per 1. Juni erfassten Leerwohnungsbestandes jeweils per 1. November
festlegen, ob das Formular für die Mitteilung des
Anfangsmietzinsesverwendet werden muss. Voraussetzung dafür ist
nämlich, dass im Kanton Zürich Wohnungsmangel herrscht. Von
Wohnungsmangel spricht der RR, wenn der Leerwohnungsbestand unter 1%
liegt. Der RR hob die Formularpflicht per 1.6.97 auf, nachdem der Leerwohnungsbestand am 1.6.96 auf 0.98% angestiegen war. (Das BG korrigierte den Zeitpunkt der Aufhebung allerdings auf 1.11.97.) Seither muss im Kanton Zürich beim Abschluss neuer Mietverträge das ominöse Formular nicht mehr verwendet werden. Der Leerwohnungsbestand stieg 1997 auf 1.17%, blieb 1998 mit 1.15% praktisch stabil und ist dieses Jahr wieder auf 0.97% zurückgegangen. Der Mieterverband und die SP-Fraktion forderten aufgrund dieser Sachlage umgehend die Wiedereinführung der Formularpflicht. Der HEV Kanton Zürich hat den RR demgegenüber ersucht, mit der Wiedereinführung zuzuwarten. Sollten auch nur ein paar Wohnungen mehr leer stehen, läge der Leerwohnungsbestand wieder über 1% und sie müsste erneut aufgehoben werden. Ein solches Hin und Her wäre der Rechtssicherheit nicht förderlich. Zudem haben wir immer schon darauf hingewiesen, dass die Statistik unter grundsätzlichen Problemen leidet und nicht über alle Zweifel erhaben ist. Der Regierungsrat teilt am 22.10.99 mit, er habe von der neuen Leerwohnungsziffer Kenntnis genommen. Er verzichtet jedoch darauf, «die in |
|||
Inhaltsverzeichnis |