HEV 11/1999 Inhaltsverzeichnis


  Mietrecht
 
     
 
Formularpflicht wird einstweilen nicht wieder eingeführt

Gemäss Beschluss des Regierungsrates (RR) vom 28.5.97 kann der RR aufgrund des vom Statistischen Amt per 1. Juni erfassten Leerwohnungsbestandes jeweils per 1. November festlegen, ob das Formular für die Mitteilung des Anfangsmietzinsesverwendet werden muss. Voraussetzung dafür ist nämlich, dass im Kanton Zürich Wohnungsmangel herrscht. Von Wohnungsmangel spricht der RR, wenn der Leerwohnungsbestand unter 1% liegt.
Der RR hob die Formularpflicht per 1.6.97 auf, nachdem der Leerwohnungsbestand am 1.6.96 auf 0.98% angestiegen war. (Das BG korrigierte den Zeitpunkt der Aufhebung allerdings auf 1.11.97.) Seither muss im Kanton Zürich beim Abschluss neuer Mietverträge das ominöse Formular nicht mehr verwendet werden.
Der Leerwohnungsbestand stieg 1997 auf 1.17%, blieb 1998 mit 1.15% praktisch stabil und ist dieses Jahr wieder auf 0.97% zurückgegangen.
Der Mieterverband und die SP-Fraktion forderten aufgrund dieser Sachlage umgehend die Wiedereinführung der Formularpflicht. Der HEV Kanton Zürich hat den RR demgegenüber ersucht, mit der Wiedereinführung zuzuwarten. Sollten auch nur ein paar Wohnungen mehr leer stehen, läge der Leerwohnungsbestand wieder über 1% und sie müsste erneut aufgehoben werden. Ein solches Hin und Her wäre der Rechtssicherheit nicht förderlich. Zudem haben wir immer schon darauf hingewiesen, dass die Statistik unter grundsätzlichen Problemen leidet und nicht über alle Zweifel erhaben ist.
Der Regierungsrat teilt am 22.10.99 mit, er habe von der neuen Leerwohnungsziffer Kenntnis genommen. Er verzichtet jedoch darauf, «die in Art. 270 Abs. 2 OR vorgesehene Verwendung des offiziellen Formulars beim Abschluss eines Mietvertrages im Kanton Zürich obligatorisch zu erklären. Er liess sich dabei davon leiten, dass die Leerwohnungsziffer aufgrund der unterschiedlichen Erhebungsweise in den Gemeinden eine grosse Unschärfe beinhalte. Es sei deswegen davon auszugehen, dass tatsächlich mehr leerstehende Wohnung auf dem Markt seien als die Leerwohnungsziffer zum Ausdruck bringe. Deshalb sei bei dieser Betrachtungsweise der Leerwohnungsbestand tatsächlich grösser als die im Beschluss vom 28.5.97 vorgesehenen 1%. Es herrscht folglich im Kanton Zürich nach wie vor kein Wohnungsmangel im Sinne von Art. 270 Abs. 2 OR bzw. § 229b EG zum ZGB.»

Es bleibt also dabei: Im Kanton Zürich herrscht keine Wohnungsnot, und das Formular für die Mitteilung des Anfangsmietzinses muss nicht verwendet werden. Da somit nichts ändert, ist auch kein neuer Beschluss erforderlich. Wir danken dem Regierungsrat jedoch dafür, dass er den betroffenen Interessenverbänden seine Auffassung brieflich mitgeteilt hat. Missverständnisse sind damit ausgeschlossen.
 
     

 

  Inhaltsverzeichnis