HEV 1/2000 Inhaltsverzeichnis

  Steuern

       
    Steuern sparen mit lebzeitigen Zuwendungen

ct Bereits zu Lebzeiten kann das Vermögen verteilt werden. Die Form der Verteilung will aufgrund steuerlicher Konsequenzen überlegt sein. Der Empfänger als späterer Erbe muss sich zwar das frühzeitig verteilte Vermögen als Erbvorbezug bei der Erbteilung anrechnen lassen; doch können bei richtiger Gestaltung Steuern gespart werden.

Lebzeitige Schenkungen und die Ausrichtung von Erbvorbezügen können sich steuerlich vor allem dann lohnen, wenn ein Vermögenswert mit einem hohen Wertsteigerungspotential geschenkt wird, z.B. eine Liegenschaft in bester Lage, ein Aktiendepot etc. In diesem Fall findet der zukünftige Wertzuwachs im Vermögen des Beschenkten statt und nicht mehr beim Schenkgeber. Die Schenkungssteuer wird auf dem Wert des betreffenden Vermögenswertes im Zeitpunkt der Schenkung erhoben. Ein Nachteil ist allerdings, dass die Schenkungssteuer bereits heute entrichtet werden muss und nicht in ferner Zukunft, was ein Zinsvorteil wäre. Die Schenkungssteuer kann reduziert werden, wenn gleichzeitig zugunsten des Schenkgebers eine Nutzniessung am geschenkten Vermögenswert, z.B. an einer Liegenschaft oder an einem Wertschriftendepot, bestellt wird. Der Kapitalwert der Nutzniessung wird vom Verkehrswert des geschenkten Vermögenswertes abgezogen, was die Basis für die Erhebung der Schenkungssteuer je nach Alter des Schenkgebers stark vermindert.
Je jünger der Schenkgeber ist, desto höher ist die kapitalisierte Nutzniessung und desto tiefer somit die resultierende Schenkungssteuer.
Die Schenkung von Vermögenswerten bewirkt eine Senkung des Vermögens und in der Regel auch des Einkommens des Schenkgebers. Daraus können sich Steuerspareffekte ergeben, nämlich dann, wenn die Progression des Schenkgebers, z.B. des Vaters, höher ist als die des Beschenkten, z.B. des Kindes, das sich vielleicht noch in der Ausbildung befindet und über kein steuerbares Einkommen verfügt.
Will man jedoch vermeiden, dass die Schenkungssteuer bereits heute bezahlt werden muss, ist folgendes Vorgehen sinnvoll:
Der Vermögensgegenstand wird nicht geschenkt, sondern gegen zinsloses Darlehen übertragen, das im Zeitpunkt des Todes des Uebertragers erlassen wird und dann der Erbschaftssteuer unterliegt. Es handelt sich in diesem Fall nicht um eine Schenkung, sondern um einen Verkauf, wobei der Kaufpreis als Darlehen geschuldet bleibt. Das Einkommen des Verkäufers sinkt, während das Einkommen des Käufers zunimmt und bei diesem höhere Steuern bewirkt. Durch den Erlass des Darlehens im Todesfall des Verkäufers wird die Erbschaftssteuer bis zum Tod des Verkäufers hinausgeschoben.
Bei der Schenkung erfolgt die Vermögensübertragung des Schenkers grundsätzlich ohne entsprechende Gegenleistung durch den Beschenkten. Nicht jeder günstige Kaufpreis stellt jedoch eine Schenkung dar. Erst ein offensichtliches Missverhältnis qualifiziert das Rechtsgeschäft als Schenkung. Von Bedeutung ist die Höhe des „Missverhältnisses“. Im Kanton Zürich muss diese Differenz mindestens 25% des Schenkungssteuerwertes sein. Ist dieser Unterschied beispielsweise bei einer Schenkung einer Liegenschaft grösser als 25%, unterliegt die Liegenschaftsübertragung der Schenkungssteuer; ist sie kleiner als 25%, werden die wesentlich teureren Grundsteuern (Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern) erhoben. Sofern also mindestens ein Viertel und mehr dem Uebernehmer erlassen wird, handelt es sich um eine gemischte Schenkung. In den meisten Fällen ist es steuerlich günstiger, «gemischt» zu verschenken, als den Wertgegenstand zu verkaufen.
 
       

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