HEV 2/2000 Inhaltsverzeichnis

  Mietrecht

       
    Auswirkungen des neuen Scheidungsrechts auf das Mietrecht

Die Heirat hat keinen unmittelbaren Einfluss auf den Mietvertrag. Vertragspartner bleibt unverändert der bisherige Mieter. Der Ehegatte wird nicht automatisch zum Mieter. Zu beachten ist aber, dass aus einer 'gewöhnlichen' Wohnung eine Familienwohnung wird, wenn das nun verheiratete Paar seinen Wohnsitz dort hat. Bisher hatten auch Trennung und Scheidung keinen unmittelbaren Einfluss auf den Mietvertrag. Das hat sich mit dem neuen Scheidungsrecht geändert. Seit 1.1.2000 kann der Scheidungsrichter im Scheidungsentscheid die Wohnung einem der beiden Partner allein zuzuteilen. Der Vermieter kann nichts dagegen tun. Der aus dem Mietvertrag ausscheidende Gatte haftet bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin für Mietzinsausfälle mit, höchstens jedoch zwei Jahre.

     
  Art. 121 ZGB  
  Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann.
Der bisherige Mieter haftet solidarisch für den Mietzins bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber während zweier Jahre; wird er für den Mietzins belangt, so kann er den bezahlten Betrag ratenweise in der Höhe des monatlichen Mietzinses mit den Unterhaltsbeiträgen, die er dem anderen Ehegatten schuldet, verrechnen.
 
     
 
       

  Inhaltsverzeichnis