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Die
Zeit läuft
rd. Forderungen und andere
Ansprüche können zu Recht gestellt sein, oder zu Unrecht. Dass sich
zu Unrecht gestellten Forderungen und Ansprüche nicht durchsetzen lassen,
versteht sich von selbst. Aber auch die zu Recht gestellten sind dann nicht
mehr durchsetzbar, wenn man so lange zuwartet, bis sie verjährt sind.
Üblicherweise verjähren
Forderungen mit Ablauf von 10 Jahren seit ihrer Fälligkeit
(Art. 127 OR). Es gibt aber bestimmte Forderungen, welche bereits
mit Ablauf von fünf Jahren verjähren (Art. 128 OR). Zu
diesen gehören beispielsweise die Forderungen für Miet- und
Pachtzinse und andere periodische Leistungen. Ebenso verjährt zum Beispiel
der Lohnanspruch des Hauswartes mit Ablauf von 5 Jahren, weil auch
Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern dieser
Verjährungsbestimmung unterliegen (gemäss Zürcher Gerichtspraxis
gilt diese Verjährungsfrist auch für das Ausstellen eines
Arbeitszeugnisses). Führt ein Handwerker oder eine Hilfsperson von ihm an
der Liegenschaft eine Arbeit aus, welche auch tatsächlich als
Handwerksarbeit qualifiziert werden kann, so gelangt ebenfalls die
5-jährige Verjährungsfrist zur Anwendung. Etwas anderes gilt, wenn bei der Arbeit der
Handwerkliche Aspekt dermassen in den Hintergrund tritt, dass der Vertrag als
Kaufvertrag qualifiziert werden muss. In diesem Falle gilt für die
Forderung die 10-jährige Frist. Diese Frist darf aber nicht verwechselt
werden mit der Frist für die Geltendmachung von Mängeln. Bei einem
Kaufvertrag besteht nämlich nur während einem Jahr die
Möglichkeit, eine Mängelrüge anzubringen (Art. 210
OR), es sei denn, der Verkäufer hätte vertraglich eine
längere Frist versprochen. Etwas anderes gilt, wenn man ein
Grundstück kauft, denn dann beträgt die Frist wiederum 5
Jahre seit dem Eigentumserwerb, also der Übertragung im Grundbuch.
Das eben gesagte gilt jedoch nicht,
wenn der Käufer dem Verkäufer beweisen kann, dass dieser einen Mangel
absichtlich verschwiegen hat, denn in diesem Falle kann sich der Verkäufer
nicht auf die Verjährung berufen. Allerdings ist es wiederum
zulässig, die Gewährleistungspflicht des Verkäufers für
alle Mängel mit Ausnahme der absichtlich Verschwiegenen vertraglich zu
verkürzen oder ganz auszuschliessen. Der Handwerker muss, wie bereits erwähnt, innert 5
Jahren seit der Beendigung der Arbeiten seine Werklohnforderung geltend
machen, ansonsten der Werkbesteller die Einrede der Verjährung vorbringen
kann. Auch hier darf die Forderungsverjährung nicht mit der
Verjährung der Mängelrechte verwechselt werden. Im Werkvertragsrecht
verjähren die Mängelrechte wie beim Kaufrecht grundsätzlich
innert einem Jahr, wobei eine 5-jährige Frist für unbewegliche Bauten
besteht. Vorformulierte Vertragswerke,
wie etwa die SIA-Normen können diese Fristen wiederum abändern.
Gemäss der SIA-Norm 118 hat man für alle Mängelrügen
grundsätzlich eine Frist von 2 Jahren, wobei eine
längere, 5-jährige Frist besteht für die Geltendmachung von
versteckten Mängel, welche vorher nicht entdeckt werden können. Ist
eine ausstehende Forderung auf dem Betreibungswege nicht tatsächlich
erhältlich, so wird dem Gläubiger vom Betreibungsamt ein
Verlustschein ausgestellt. Nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz
(SchKG) verjähren Forderungen aus Verlustscheinen mit Ablauf von 20
Jahren. Stirbt der Schuldner innerhalb dieser Frist und treten die Erben
die Erbschaft an, so verjährt die Forderung gegen die Erben
spätestens mit Ablauf eines Jahres seit dem Erbgang. |
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