HEV 3/2000 Inhaltsverzeichnis

  Die Verjährung

       
    Die Zeit läuft

rd. Forderungen und andere Ansprüche können zu Recht gestellt sein, oder zu Unrecht. Dass sich zu Unrecht gestellten Forderungen und Ansprüche nicht durchsetzen lassen, versteht sich von selbst. Aber auch die zu Recht gestellten sind dann nicht mehr durchsetzbar, wenn man so lange zuwartet, bis sie verjährt sind.

Üblicherweise verjähren Forderungen mit Ablauf von 10 Jahren seit ihrer Fälligkeit (Art. 127 OR). Es gibt aber bestimmte Forderungen, welche bereits mit Ablauf von fünf Jahren verjähren (Art. 128 OR). Zu diesen gehören beispielsweise die Forderungen für Miet- und Pachtzinse und andere periodische Leistungen. Ebenso verjährt zum Beispiel der Lohnanspruch des Hauswartes mit Ablauf von 5 Jahren, weil auch Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern dieser Verjährungsbestimmung unterliegen (gemäss Zürcher Gerichtspraxis gilt diese Verjährungsfrist auch für das Ausstellen eines Arbeitszeugnisses). Führt ein Handwerker oder eine Hilfsperson von ihm an der Liegenschaft eine Arbeit aus, welche auch tatsächlich als Handwerksarbeit qualifiziert werden kann, so gelangt ebenfalls die 5-jährige Verjährungsfrist zur Anwendung.
Etwas anderes gilt, wenn bei der Arbeit der Handwerkliche Aspekt dermassen in den Hintergrund tritt, dass der Vertrag als Kaufvertrag qualifiziert werden muss. In diesem Falle gilt für die Forderung die 10-jährige Frist. Diese Frist darf aber nicht verwechselt werden mit der Frist für die Geltendmachung von Mängeln. Bei einem Kaufvertrag besteht nämlich nur während einem Jahr die Möglichkeit, eine Mängelrüge anzubringen (Art. 210 OR), es sei denn, der Verkäufer hätte vertraglich eine längere Frist versprochen. Etwas anderes gilt, wenn man ein Grundstück kauft, denn dann beträgt die Frist wiederum 5 Jahre seit dem Eigentumserwerb, also der Übertragung im Grundbuch.
Das eben gesagte gilt jedoch nicht, wenn der Käufer dem Verkäufer beweisen kann, dass dieser einen Mangel absichtlich verschwiegen hat, denn in diesem Falle kann sich der Verkäufer nicht auf die Verjährung berufen. Allerdings ist es wiederum zulässig, die Gewährleistungspflicht des Verkäufers für alle Mängel mit Ausnahme der absichtlich Verschwiegenen vertraglich zu verkürzen oder ganz auszuschliessen.
Der Handwerker muss, wie bereits erwähnt, innert 5 Jahren seit der Beendigung der Arbeiten seine Werklohnforderung geltend machen, ansonsten der Werkbesteller die Einrede der Verjährung vorbringen kann. Auch hier darf die Forderungsverjährung nicht mit der Verjährung der Mängelrechte verwechselt werden. Im Werkvertragsrecht verjähren die Mängelrechte wie beim Kaufrecht grundsätzlich innert einem Jahr, wobei eine 5-jährige Frist für unbewegliche Bauten besteht.
Vorformulierte Vertragswerke, wie etwa die SIA-Normen können diese Fristen wiederum abändern. Gemäss der SIA-Norm 118 hat man für alle Mängelrügen grundsätzlich eine Frist von 2 Jahren, wobei eine längere, 5-jährige Frist besteht für die Geltendmachung von versteckten Mängel, welche vorher nicht entdeckt werden können. Ist eine ausstehende Forderung auf dem Betreibungswege nicht tatsächlich erhältlich, so wird dem Gläubiger vom Betreibungsamt ein Verlustschein ausgestellt. Nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) verjähren Forderungen aus Verlustscheinen mit Ablauf von 20 Jahren. Stirbt der Schuldner innerhalb dieser Frist und treten die Erben die Erbschaft an, so verjährt die Forderung gegen die Erben spätestens mit Ablauf eines Jahres seit dem Erbgang.
 
       

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