HEV 4/2000 Inhaltsverzeichnis

  Hypothekarzins

       
    ZKB erhöht Leitzins um ½%

Pressecommuniqué der ZKB

Die Schweizerische Nationalbank (SNB) hat das Zielband für den 3-Monats-Libor letzte Woche um 3/4% erhöht. Es ist dies bereits die zweite Zielbandanpassung im laufenden Jahr. Die Zürcher Kantonalbank (ZKB) reagiert auf diese Entwicklung mit einer Erhöhung des Richtsatzes für variable Hypothekardarlehen von 4% auf 4,5%. Für Neugeschäfte gilt die Zinsanpassung ab sofort, für bestehende Darlehen ab 1. August 2000.
 
       
     
       
   

Pressecommuniqué des HEV Kanton Zürich

Der Hauseigentümerverband Kanton Zürich hat mit grosser Besorgnis davon Kenntnis genommen, dass die ZKB den Richtsatz für variable erste Hypotheken von 4,0% auf 4,5% erhöht. Innerhalb weniger Monate ist damit der Zinssatz um 3/4 Prozentpunkte angehoben worden, was einer Mietzinserhöhung von 9% allein aufgrund der Hypothekarzinserhöhung entspricht, Teuerung und Kostensteigerung sind dabei noch nicht berücksichtigt.
Aufgrund des ausserordentlich guten Geschäftsergebnisses für 1999 und der jahrelangen sehr hohen Realzinsmarge für Hypothekarkredite hätte der HEV Kanton Zürich zumindest mehr Zurückhaltung erwartet.
Nach der moderaten Erhöhung um ¼ Prozent im letzten Herbst wird damit von einer der Marktführerinnen im schweizerischen Hypothekarmarkt eine Zinsrunde eingeläutet, die dramatische Auswirkungen nicht nur auf die Mieten, sondern auch auf die langsam anziehende Konjunktur haben dürfte.
Die Vermieterseite wird gezwungen sein, diese Erhöhung der Finanzierungskosten auf die Mieten zu überwälzen, umso mehr, als die Erträge von Immobilienanlagen aufgrund hoher Leerwohnungsbestände und rückläufiger Immobilienwerte in den letzten Jahren keinen Spielraum offen lassen.
Einmal mehr werden der Vermieterseite Ertragsausfälle zugemutet, weil die Ankündigung erst am 29. März erfolgt und damit die Erhöhung frühestens auf den 1. Oktober, für Gewerberäume sogar erst auf den 1. April 2001 weiter verrechnet werden kann.

Mietzinsgestaltung

Damit Sie allfällige Mietzinsanpassungen auf den 1. Oktober rechtzeitig durchführen können, werden wir unsere Mietzinsgestaltungstabelle in HEV 5/2000 abdrucken. Die Teuerung wird bis Ende April berücksichtigt werden können. Eine entsprechende Tabelle für Verträge mit 6monatiger Kündigungsfrist werden wir in HEV 8/2000 veröffentlichen.
Drängt sich aus individuellen Gründen eine frühere Berechnung auf, können Sie diese online mühelos selber ausführen: www.khev-zh.ch

Falsche Zahlen im Tages Anzeiger vom 30.3.00

Dass das Mietrecht unnötig kompliziert ist, beweist die Berichterstattung des Tages Anzeigers über die Hypothekarzinserhöhung der ZKB:
"Die jüngste Hypozinsrunde bedeutet für die Mieterschaft spürbare Preisaufschläge im Herbst: Eine Erhöhung der Hypothekarsätze um einen halben Prozentpunkt berechtigt die Vermieter zu einer Anhebung der Wohnpreise um 5,66 Prozent. Für einige Mieter wird das bereits der zweite Aufschlag im laufenden Jahr sein. Im Februar haben viele Banken ihre Hypozinsen bereits um einen viertel Prozentpunkt angehoben. Dies berechtigt die Immobilienbesitzer, die Mieten bereits im Frühjahr oder Sommer um 2,91 Prozent anzupassen."

Diese Zahlen sind falsch:

Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) lautet:
"Eine Hypothekarzinserhöhung von einem Viertelprozent berechtigt in der Regel zu einer Mietzinserhöhung von höchstens:

a. 2 Prozent bei Hypothekarzinssätzen von mehr als 6 Prozent;
b. 2,5 Prozent bei Hypothekarzinssätzen zwischen 5 und 6 Prozent;

c. 3 Prozent bei Hypothekarzinssätzen von weniger als 5 Prozent.

Bei Hypothekarzinssenkungen sind die Mietzinse entsprechend herabzusetzen oder die Einsparungen mit inzwischen eingetretenen Kostensteigerungen zu verrechnen."

Da sich der Hypothekarzins unter 5% bewegt, darf man pro ¼% Hypothekarzinserhöhung den Mietzins um 3% anheben. Der neueste Schritt der ZKB berechtigt also zu einer Mietzinserhöhung von 6% und nicht von 5,66%. Dazu kommt ein gewisser Teuerungsausgleich sowie ein bescheidener Ansatz für Kostensteigerungen. Die entsprechenden Prozentzahlen lassen sich auf unserer Homepage www.khev-zh.ch problemlos ausrechnen.

Dass, vereinfacht gesagt, nur derjenige in diesem Umfang aufschlagen darf, der die früheren Hypothekarzinssenkungen weitergegeben oder berechtigterweise mit anderen Erhöhungsgründen verrechnet hat, ist in der VMWG ebenfalls festgehalten:
"Bei Mietzinsanpassungen infolge von Hypothekarzinsänderungen ist im übrigen zu berücksichtigen, ob und inwieweit frühere Hypothekarzinsänderungen zu Mietzinsanpassungen geführt haben". (Art. 13 Abs. 4 (VMWG)
Insofern ist nicht einzusehen, warum Anita Thanei einen Vorstoss erwägen sollte, um die Preisspirale bei den Bank- und Mietzinsen mit einem Dringlichen Bundesbeschluss schon vor der ordentlichen Revision des Mietrechts zu stoppen. Es sei denn, sie sei zur Einsicht gelangt, dass die Kostenmiete für die Mieter schlecht ist und habe sich auf die Seite der Verfechter der Marktmiete geschlagen. Bei dieser hat eine Koppelung der Mietzinsen mit den Hypothekarzinsen wirklich nichts verloren.

 
       

  Inhaltsverzeichnis