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HEV 5/2000 | Inhaltsverzeichnis |
Die Eigentumswohnung | |
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Die
Abberufung der Verwaltung
rd. Wann und mit welchen Konsequenzen kann die Verwaltung einer Stockwerkeigentümergemeinschaft abberufen werden? Welche Konsequenzen hat ein Beschluss der Versammlung gegenüber einem bestehenden Verwaltungsvertrag und wie verhält es sich, wenn die Verwaltung tatsächlich untragbar ist, die Versammlung die entsprechenden Gründe aber einfach nicht anerkennen will? Grundsätzlich kann die Stockwerkeigentümergemeinschaft mit Mehrheitsbeschluss oder allenfalls gemäss dem im Reglement speziell geregelten Quorum die Verwaltung der Organfunktion entheben. Gemäss Art. 712r ZGB bleiben aber allfällige Entschädigungsansprüche der Verwaltung vorbehalten. Wie im Aktien- und Vereinsrecht ist mit der Abberufung aber noch nicht das gesamte Rechtsverhältnis aufgelöst. Es ist zu unterscheiden zwischen der eigentlichen Amtsenthebung und der schuldrechtlichen Beendigung des Verwaltervertrags.Die Amtsenthebung kann also jederzeit erfolgen durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss der Stockwerkeigentümerversammlung, sogar dann, wenn der Verwalter durch ein qualifiziertes Mehr gewählt wurde. Ein spezieller Grund für die Abberufung braucht nicht vorzuliegen. Der Antrag zur Abberufung muss hingegen ordnungsgemäss traktandiert werden. Ist der Verwalter selber ein Stockwerkeigentümer, so muss er bei diese Abstimmung nicht in den Ausstand treten, sondern darf mitbestimmen. Dieses Recht zur Abberufung darf durch nichts, also auch nicht durch das Reglement erschwert werden. Aus dem Verwaltungsvertrag kann sich aber natürlich ergeben, dass der Verwalter bis zur ordentlichen Kündigungszeit weiter entschädigt werden muss. Lagen bei der Amtsenthebung jedoch wichtige Gründe vor, welche die weitere Einhaltung des Vertrags für die Stockwerkeigentümer unzumutbar machen, so ist eine Entschädigung nicht geschuldet. Allerdings müssen diese Gründe natürlich von der Verwaltung zu verantworten sein. Wichtige Gründe sind etwa:
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