HEV 6/2000 Inhaltsverzeichnis

  Mietrecht

       
    Kündigungen zufolge Zahlungsrückstandes des Mieters

ct. Für den Zugang der Zahlungsfristansetzung gilt die eingeschränkte Empfangstheorie, für den Zugang der ausserordentlichen Kündigung die Empfangstheorie

Wann eine Kündigung als zugestellt zu gelten hat, wird nach den allgemeinen Grundsätzen über den Zugang empfangsbedürftiger Willenserklärungen bestimmt (Empfangstheorie). Danach geht eine Willenserklärung in Briefform dann dem Empfänger zu, sobald sie in seinen Machtbereich gelangt. Ob der Adressat auch tatsächlich von der Sendung Kenntnis nimmt, ist dagegen nicht entscheidend. Eine Kündigung mittels eingeschriebenem Brief ist sodann wirksam zugestellt, wenn die Abholungseinladung in den Briefkasten oder das Schreiben ins Postfach des Mieters gelegt worden und die Abholung dem Empfänger zumutbar ist, auch wenn er erst später davon Kenntnis erlangt. Verreist z. B. der Mieter ohne Adressangabe, ist die Zustellung an die letztbekannte Adresse rechtsgültig. Eine nochmalige Zustellung erübrigt sich somit. Die Kündigung wird spätestens an dem Tag wirksam, an dem es dem Gekündigten nach dem üblichen Lauf der Dinge zuzumuten ist, den Brief abzuholen bzw. aus dem Postfach zu nehmen. In der Regel ist das der Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Abholzettel in den Briefkasten geworfen bzw. der Brief ins Postfach gelegt worden ist. Mit der wirksamen Zustellung der Kündigung beginnt die Kündigungsfrist zu laufen.
Anderes gilt bei der Zahlungsfristansetzung und der Mitteilung einer Mietzinserhöhung, weil gemäss Rechtsprechung und Lehre die eingeschränkte Empfangstheorie anzuwenden ist. Danach genügt es nicht, dass die Mitteilung in die Machtsphäre des Mieters gelangt; massgebend ist der tatsächliche Empfang. Wird ein eingeschriebener Brief nicht sofort dem Empfänger übergeben, so ist auf den Zeitpunkt der konkreten Abholung auf dem Postbüro abzustellen. Wird aber die Mitteilung innert der 7-tägigen Abholungsfrist nicht abgeholt, gilt der letzte Tag als fiktives Zustellungsdatum. Die gleichen Regeln gelten für den Postfachinhaber. Für die Fristberechnung ist der Empfangstag bzw. der letzte Tag der Abholfrist nicht mitzuzählen. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder auf einen anderen am Erfüllungsort staatlich anerkannten Feiertag, so gilt der nächstfolgende Werktag als letzter Tag der Frist. Eine vom Vermieter zu kurz bemessene Frist bewirkt keine Nichtigkeit der Zahlungs-androhung oder der darauf fussenden Kündigung. Sie ist vielmehr in eine erweiterte, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Frist (30 Tage) umzudeuten, während der Mieter die Leistung erbringen kann bzw. muss.
 
       

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