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HEV 7/2000 | Inhaltsverzeichnis |
Mietrecht | |
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Umfassende Überholungen Kriterien des anzuwendenden Überwälzungssatzes si. Ich habe die Fassade isoliert, das Dach überholt (inklusive Spenglerarbeiten) und die Küche komplett neu eingerichtet. Wieviel darf ich auf die Mieter überwälzen? Gemäss Art. 14 VMWG (Verordnung über Miete und Pacht von Wohn-und Geschäftsräumen) gelten als Mehrleistungen des Vermieters:Wertvermehrende Investitionen, die Vergrösserung der Mietsache, zusätzliche Nebenleistungen. Die Kosten umfassender Überholungen gelten in der Regel zu 50-70% als wertvermehrende Investitionen. Rein werterhaltende Investitionen, die dem normalen Unterhalt der Sache dienen, sind grundsätzlich keine Mehrleistungen und können somit nicht auf den Mieter überwälzt werden, da der Vermieter gemäss Art. 256 Abs. 1 OR verpflichtet ist, die Mietsache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu erhalten. Die normalen Unterhaltskosten sind somit im Mietzins inbegriffen. In der Praxis werden häufig gleichzeitig wertvermehrende und werterhaltende Investitionen vorgenommen. Es gilt daher eine Ausscheidung der beiden Kategorien anhand einer detaillierten Abrechnung vorzunehmen. Von diesem Grundsatz weicht der oben erwähnte Der Zweck dieser Bestimmung ist es, Gebäuderenovationen zu fördern. Dem Vermieter soll mit der Pauschale ein Anreiz zu Investitionen zwecks Erhaltung der Bausubstanz und die Anpassung seiner Liegenschaft an den Stand der Zeit verschafft werden und die in der Praxis bei grösseren Sanierungen oft schwierige Aufteilung der Kosten in wertvermehrende sowie werterhaltende erleichtern. Beim Begriff der umfassenden Überholung geht es somit vorab nicht um die Frage, in welchem Umfang eine durchgeführte Arbeit als wertvermehrend bzw. werterhaltend zu bewerten ist, sondern bloss darum, ob die Arbeiten ein bestimmtes Ausmass erreichen oder nicht. Es sind dabei unter anderem die nachfolgenden Kriterien zu berücksichtigen: Eine umfassende Überholung kann auch dann vorliegen, wenn ausschliesslich bedeutende Unterhaltsarbeiten, welche in Abständen von mehreren Jahrzehnten anfallen, vorgenommen worden sind. Es müssen gleichzeitig mehre Teile einer Liegenschaft (Gebäudehülle oder Gebäudeinneres) betroffen sein. (Eine Minderheit der Lehrmeinung vertritt die Auffassung, dass bereits ein einzelner Bereich ausreicht.) Als grobe Faustregel kann gesagt werden, dass mindestens drei Teile (als Teile gelten etwa: Dach, Fassade, Spenglerarbeiten, Treppenhaus, Ersetzen der Fenster und/oder Läden, Ersetzen der sanitären Einrichtungen etc.) der Liegenschaft betroffen sein müssen. Die Renovationskosten müssen im Verhältnis zu den Mietzinseinnahmen hoch sein, d.h. ein Mehrfaches der jährlichen Mietzinseinnahmen ausmachen. Steht fest, dass
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