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HEV 7/2000 | Inhaltsverzeichnis |
Die Eigentumswohnung | |
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Die
Zinserträge des Erneuerungsfonds
si. Eine Stockwerkeigentümergemeinschaft hatte reglementarisch festgelegt, dass ein Erneuerungsfonds durch jährliche Einlagen von 2%o der Gebäudeversicherungsprämie solange geäufnet werden solle, bis dieser 5% der Gebäudeverischerungssumme erreicht hat. Der Verwalter verbuchte die Zinserträge sowie zusätzliche Rückstellungen auf einem eigens geschaffenen Konto freie Reserven . Als Begründung führte er grössere Flexibilität bei unvorhergesehenen Aufwendungen an.Ist dieses Vorgehen zulässig ? Der Gesetzgeber überlässt es den Stockwerkeigentümern, ob sie einen Erneuerungsfonds begründen wollen oder nicht. Dieser kann bereits im Reglement vorgesehen sein oder später durch einen Mehrheitsbeschluss eingeführt werden. Vom Erneuerungsfonds abzugrenzen ist der Verwaltungsfonds (meistens als Barkasse, Postcheque- oder Bankkonto ausgestaltet). Dieser dient der Erleichterung der Verwaltung, damit diese Aber auch der Verwaltungsfonds bedarf genau gleich wie der Erneuerungsfonds einer Grundlage, sei dies im Reglement oder mittels eines Beschlusses. Fehlt es an einer solchen Grundlage, so ist der Verwalter nicht befugt Die Aufgaben des Verwalters sind in den Artikeln Der Erneuerungsfonds ist Teil des Verwaltungsvermögens, dieses wird in der Lehre als zweckgebundenes Sondervermögen betrachtet. Sämtliche Erträge aus dem Erneuerungsfonds fallen diesem zu, auch die Zinserträge. Das Vorgehen des Verwalters ist somit nicht rechtmässig wohl aber zweckmässig und vernünftig. Eine ebenso vernünftige Stockwerkeigentümergemeinschaft würde wohl einem Antrag auf Begründung eines Verwaltungsfonds zustimmen. |
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