HEV 8/2000 Inhaltsverzeichnis

  Gebäudeversicherung

       
   

Ergänzende Anschlussgebühren aufgrund einer Neuschätzung

bl. Viele Gemeinden ziehen bei der Festlegung der Anschlussgebühren die Schätzung der Gebäudeversicherung (GVZ) beziehungsweise deren Basiswert bei. Bei Neubauten bereitet diese Berechnungsmethode den Bauherren selten Schwierigkeiten.
Anders verhält es sich, wenn im Zusammenhang mit einer Revisionsschätzung der Basiswert zufolge wertvermehrender Investitionen oder Anbauten erhöht wird und die Gemeinde darauf hin eine ergänzende Anschlussgebühr einfordert. Dies erfolgt auch dann, wenn der betreffende Anbau weder über Wasser- noch Abwasseranlagen verfügt. In diesen Fällen fehlt oft das nötige Verständnis.
Das Bundesgericht hat mehrfach bestätigt, dass die Gebäudeversicherungssumme ein taugliches Kriterium für die Bemessung von Anschlussgebühren darstellt. Die meisten Gemeinden knüpfen in ihren Bestimmungen nicht an bewilligungspflichtige bauliche Änderungen an, sondern an den Mehrwert, der schon im Rahmen der Neuschätzung einzubeziehen gewesen wäre. Ansonsten wären jene Eigentümer bevorzugt, die nicht schon von Anfang an, sondern erst im Laufe späterer Um- und Anbauten Mehrinvestitionen tätigen. Entsprechend der Praxis des Bundesgerichtes wird denn auch seit mehreren Jahren im Schätzungsprotokoll der GVZ der bauliche Mehrwert klar ausgewiesen.
Ist ein Eigentümer der Meinung, eine bewertete Einbaute stelle Mobiliar und nicht Gebäudemehrwert dar, so muss er gegen die Gebäudeschätzung Rekurs erheben, bei der Veranlagung der ergänzenden Anschlussgebühr ist das in der Regel nicht mehr möglich.
Einzelne Gemeinde kennen eine Freigrenze, was dazu führt, dass geringe Wertvermehrungen durch bauliche Veränderungen, Einbauten und neue Installationen, nicht eine ergänzende Anschlussgebühr auslösen.
Veränderungen des Wertes, die ausschliesslich durch die Revisionsschätzung begründet sind, ohne dass etwelche Mehrwerte geschaffen wurden, berechtigen nicht zu einer ergänzenden Anschlussgebühr.
 
       

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