HEV 12/2000 Inhaltsverzeichnis

  Mietrecht

     
  Mietzinsreduktion auch beim Fluglärm anwendbar

lic. iur. Andreas Zappalà, HBV Basel

Das Gesetz erklärt in Art. 259d OR, dass der Mieter Anspruch auf Mietzinsreduktion hat, wenn die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigt oder vermindert wird. Mietervertreter verstehen diese Gesetzesbestimmung absolut und fordern bei jedweder Beeinträchtigung des Wohnwertes eine Mietzinsherabsetzung, auch dann, wenn die zu einer Wertminderung führenden Immissionen von dritter Seite verursacht werden. Den Mietzinsausfall, den der nicht verursachende und unschuldbare Vermieter erleiden muss, nehmen sie als selbstverständlich hin und rechnen diesen dem Vermieterrisiko zu.
Mit fremdem Geld lässt sich leicht handeln. Diesem arroganten Gebaren muss frühzeitig ein Riegel geschoben werden. Es kann nicht sein, dass der unbeteiligte Vermieter die Folgen zu tragen und für den Schaden einzustehen hat, die ein Dritter seinem Mieter zufügt. Somit ist die im „aktuellen Fall“ der letzten Ausgabe des „Hausbesitzer“ geschilderte Aussage der Schlichtungsstelle, wonach der Mieter nicht mehr fordern darf, als der Vermieter allenfalls beim schädigenden Dritten erhalten kann, nichts anderes als das richtige Resultat einer konsequenten und einzig verständlichen Auslegung der gesetzlichen Grundlagen. Die OR-Bestimmung ist nicht isoliert zu betrachten, sondern als Teil unserer Rechtsordnung zu verstehen. Diese wiederum anerkennt auf keinem anderen Rechtsgebiet das Einstehen eines Unbeteiligten für den Schaden, den ein anderer durch Handlungen eines Dritten erlitten hat. Diese Tatsache leuchtet umso mehr im geschilderten „aktuellen Fall“ ein, bei welchem es dem Mieter offenstand, seinen Schaden, nämlich die Wohnwertminderung, über das Nachbarrecht direkt beim Verursacher einzufordern.
Diesen Grundsätzen muss unbedingt auch bei den derzeit stattfinden Diskussionen bezüglich der durch den Fluglärm oder Nordtangentenbau verursachten Wohnwertminderungen Nachachtung geschaffen werden. Solange der Vermieter resp. der Eigenheimbesitzer vom Staat nicht entschädigt wird, darf es auch für die Mieter keine Mietzinsreduktionen und Geschenke geben. Dies gebietet sowohl das Gebot der Gleichbehandlung als auch der gute Menschenverstand.
Die Schlichtungsstelle hat mit Ihrem Entscheid, der die volle Unterstützung des HBV geniesst, einen Weg beschritten, den es nicht zu verlassen gilt.
 
     

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