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Erhebung von
Daten bei Mietinteressenten / Vermietung an illegale
Einwanderer Paco Oliver
Wer eine Wohnung an einen
illegal anwesenden Ausländer vermietet macht sich strafbar, selbst wenn er
den marktkonformen Mietzins verlangt. Es ist aus Gründen des Datenschutzes
aber nicht gestattet, Mietinteressenten generell nach der genauen
Staatsangehörigkeit oder der Art des Aufenthaltstitels zu fragen. Erst
unmittelbar vor Vertragsabschluss darf sich der Vermieter Klarheit darüber
verschaffen, ob sich die mietinteressierte Person mit einem gültigen
Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhält.
Im vergangenen Herbst bestrafte das Bundesgericht
einen Vermieter dafür, dass er Wohnungen an illegal anwesende
Ausländer vermietet hatte, obwohl er diesen nicht etwa überhöhte
Mieten verlangt hatte. Gemäss dem Merkblatt über die Anmeldeformulare
für Mietwohnungen dürfen Vermieter "genauere Angaben wie z.B. Art der
Aufenthaltsbewilligung aber nur bei Vorliegen einer Meldepflicht und auch da
erst bei Vertragsabschluss" verlangen. Wir fragten daher beim
eidgenössischen Datenschutzbeauftragten an, wie man sich korrekt zu
verhalten habe: "Offensichtlich
wäre es das Einfachste, wenn Wohnungsbewerber zu ihrer Nationalität
und ihrer Aufenthaltsbewilligung befragt würden. Aber in Ihrer "Empfehlung
Anmeldeformulare für Mietwohnungen" vom 21. Nov. 1994 schreiben Sie zur
Erhebung von Daten über die Nationalität: "... Wird die Angabe von
der Einwohnerkontrolle, der Fremdenpolizei oder einer anderen Behörde
aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, so darf der Vermieter sie nur
bei den Personen erheben, für welche die Angabe gesetzlich vorgeschrieben
ist (in der Regel sind dies die einziehenden Mieter). Dies gilt auch für
nähere Angaben, wie die Art der Aufenthaltsbewilligung oder die bisherige
Aufenthaltsdauer in der Schweiz." Wir haben das bisher so verstanden, dass
solche Angaben erst verlangt werden dürfen, wenn der Mietvertrag
abgeschlossen wurde und haben unsere Anmeldeformulare in diesem Sinne
formuliert. Trifft unsere
Interpretation zu, so ist es für den Vermieter praktisch unmöglich,
rechtzeitig zu erkennen, ob er den Tatbestand der Überlassung von Wohnraum
an illegal anwesende Ausländer erfüllt. Denkbar ist, dass er, um sich
nicht strafbar zu machen, nach Erhalt der erforderlichen Information vom
Vertrag zurücktreten könnte. Das ist aber insofern wenig hilfreich,
als der Vermieter dann ohne Mieter und ohne Mietinteressenten da steht und mit
Mietzinsausfällen rechnen muss." Der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten ist zu entnehmen, dass
unsere bisherige Interpretation nicht ganz korrekt war: "Die Frage nach der Nationalität (Schweizer /
Ausländer) erachtete die Datenschutzkommission als generell zulässig.
Die Kommission hielt aber auch klar fest, dass im Rahmen der Vorselektion von
möglichen Mieterinnen oder Mietern eine weitergehende Fragestellung nach
der genauen Staatsangehörigkeit oder gar nach der Art des
Aufenthaltstitels nicht erlaubt sei. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass der
Vermieter genauere Angaben dazu erst bei Vertragsabschluss verlangen
darf. Die von Ihnen angesprochene
Problematik der Mietzinsausfälle kann also verhindert werden, wenn sich
der Vermieter unmittelbar vor Vertragsabschluss Klarheit darüber
verschafft, ob sich die mietinteressierte Person mit einem gültigen
Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhält." Es ist also entgegen unserer bisherigen Interpretation doch
zulässig, vor Vertragsabschluss nach dem Aufenthaltstitel zu fragen. Damit
kann sich der Vermieter davor schützen, straffällig zu werden.
Die Vermietung an Ausländer wird
aber umständlicher, muss doch der Vermieter seine Mieterauswahl
zunächst einmal aufgrund unvollständiger Angaben vornehmen.
Entscheidet er sich für einen Ausländer, kann er ihm nur mit einem
Vorbehalt zusagen, da er sich sonst ja strafbar machen könnte. Kann er dem
Vertrag wegen des fehlenden Aufenthaltstitels schliesslich nicht zustimmen,
muss er wohl die ganze Sucherei wieder von Vorne beginnen. Es dürfte in
der Regel nämlich kaum möglich sein, die anderen Mietinteressenten so
lange bei der Stange zu halten. Wir hoffen, dass dies nicht dazu führt,
dass nun Vermieter Ausländer gar nicht erst in Erwägung ziehen. Es
wäre sicher nicht im Sinne des Datenschutzes, wenn Ausländer zwar
nicht wegen ihres Andersseins, dafür aber wegen der befürchteten
Komplikationen als Mietinteressenten benachteiligt würden. |
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