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HEV 02/2001 Inhaltsverzeichnis
Datenschutz

Erhebung von Daten bei Mietinteressenten /
Vermietung an illegale Einwanderer

Paco Oliver

Wer eine Wohnung an einen illegal anwesenden Ausländer vermietet macht sich strafbar, selbst wenn er den marktkonformen Mietzins verlangt. Es ist aus Gründen des Datenschutzes aber nicht gestattet, Mietinteressenten generell nach der genauen Staatsangehörigkeit oder der Art des Aufenthaltstitels zu fragen. Erst unmittelbar vor Vertragsabschluss darf sich der Vermieter Klarheit darüber verschaffen, ob sich die mietinteressierte Person mit einem gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhält.

Im vergangenen Herbst bestrafte das Bundesgericht einen Vermieter dafür, dass er Wohnungen an illegal anwesende Ausländer vermietet hatte, obwohl er diesen nicht etwa überhöhte Mieten verlangt hatte. Gemäss dem Merkblatt über die Anmeldeformulare für Mietwohnungen dürfen Vermieter "genauere Angaben wie z.B. Art der Aufenthaltsbewilligung aber nur bei Vorliegen einer Meldepflicht und auch da erst bei Vertragsabschluss" verlangen. Wir fragten daher beim eidgenössischen Datenschutzbeauftragten an, wie man sich korrekt zu verhalten habe:
"Offensichtlich wäre es das Einfachste, wenn Wohnungsbewerber zu ihrer Nationalität und ihrer Aufenthaltsbewilligung befragt würden. Aber in Ihrer "Empfehlung Anmeldeformulare für Mietwohnungen" vom 21. Nov. 1994 schreiben Sie zur Erhebung von Daten über die Nationalität: "... Wird die Angabe von der Einwohnerkontrolle, der Fremdenpolizei oder einer anderen Behörde aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, so darf der Vermieter sie nur bei den Personen erheben, für welche die Angabe gesetzlich vorgeschrieben ist (in der Regel sind dies die einziehenden Mieter). Dies gilt auch für nähere Angaben, wie die Art der Aufenthaltsbewilligung oder die bisherige Aufenthaltsdauer in der Schweiz." Wir haben das bisher so verstanden, dass solche Angaben erst verlangt werden dürfen, wenn der Mietvertrag abgeschlossen wurde und haben unsere Anmeldeformulare in diesem Sinne formuliert.
Trifft unsere Interpretation zu, so ist es für den Vermieter praktisch unmöglich, rechtzeitig zu erkennen, ob er den Tatbestand der Überlassung von Wohnraum an illegal anwesende Ausländer erfüllt. Denkbar ist, dass er, um sich nicht strafbar zu machen, nach Erhalt der erforderlichen Information vom Vertrag zurücktreten könnte. Das ist aber insofern wenig hilfreich, als der Vermieter dann ohne Mieter und ohne Mietinteressenten da steht und mit Mietzinsausfällen rechnen muss."
Der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten ist zu entnehmen, dass unsere bisherige Interpretation nicht ganz korrekt war:
"Die Frage nach der Nationalität (Schweizer / Ausländer) erachtete die Datenschutzkommission als generell zulässig. Die Kommission hielt aber auch klar fest, dass im Rahmen der Vorselektion von möglichen Mieterinnen oder Mietern eine weitergehende Fragestellung nach der genauen Staatsangehörigkeit oder gar nach der Art des Aufenthaltstitels nicht erlaubt sei. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass der Vermieter genauere Angaben dazu erst bei Vertragsabschluss verlangen darf.
Die von Ihnen angesprochene Problematik der Mietzinsausfälle kann also verhindert werden, wenn sich der Vermieter unmittelbar vor Vertragsabschluss Klarheit darüber verschafft, ob sich die mietinteressierte Person mit einem gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhält."
Es ist also entgegen unserer bisherigen Interpretation doch zulässig, vor Vertragsabschluss nach dem Aufenthaltstitel zu fragen. Damit kann sich der Vermieter davor schützen, straffällig zu werden.
Die Vermietung an Ausländer wird aber umständlicher, muss doch der Vermieter seine Mieterauswahl zunächst einmal aufgrund unvollständiger Angaben vornehmen. Entscheidet er sich für einen Ausländer, kann er ihm nur mit einem Vorbehalt zusagen, da er sich sonst ja strafbar machen könnte. Kann er dem Vertrag wegen des fehlenden Aufenthaltstitels schliesslich nicht zustimmen, muss er wohl die ganze Sucherei wieder von Vorne beginnen. Es dürfte in der Regel nämlich kaum möglich sein, die anderen Mietinteressenten so lange bei der Stange zu halten. Wir hoffen, dass dies nicht dazu führt, dass nun Vermieter Ausländer gar nicht erst in Erwägung ziehen. Es wäre sicher nicht im Sinne des Datenschutzes, wenn Ausländer zwar nicht wegen ihres Andersseins, dafür aber wegen der befürchteten Komplikationen als Mietinteressenten benachteiligt würden.

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