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Der
Eidgenössische Datenschutzbeauftragte informiert:
Merkblatt
über die Anmeldeformulare für Mietwohnungen
Wer sich für eine
Mietwohnung interessiert, muss in der Regel ein Anmeldeformular des Vermieters
oder der Liegenschaftsverwaltung ausfüllen. In diesem Bereich gibt es
keine standardisierten Formulare. In der Praxis unterscheiden sich die Fragen
punkto Anzahl und deren Ausrichtung recht stark. Es hat sich gezeigt, dass
sowohl unter den Mietern als auch den Vermietern eine gewisse Unsicherheit
darüber besteht, welche Fragen aus datenschutzrechtlicher Sicht
zulässig sind. Die Eidgenössische Datenschutzkommission (EDSK) hat
über die von uns erlassene Empfehlung einen Entscheid gefällt. Die
nachfolgenden Tabellen, welche die am häufigsten gestellten Fragen
beinhalten, geben Aufschluss darüber, unter welchen Voraussetzungen die
gestellten Fragen zulässig oder unzulässig sind. Falls Sie
zusätzliche Fragen haben, wenden Sie sich an den Eidgenössischen
Datenschutzbeauftragten, 3003 Bern, Tel. 031 322 43
95. Was ist zu beachten
? Die Beschaffung von Daten von
Mietinteressenten auf Anmeldeformularen ist grundsätzlich
erlaubt. Die Vermieter dürfen aber
von den Mietinteressenten nur diejenigen Angaben verlangen, die sie für
die Auswahl geeigneter Mieter nach objektiven Kriterien tatsächlich
brauchen. Beispiel: Daten, die nur
punktuell Aufschluss über die finanzielle Situation der Mietinteressenten
geben, dürfen nicht erhoben werden (Abzahlungskäufe,
Leasingverträge, Lohnzessionen, Automarke usw.). Die Vermieter sind verpflichtet, die von ihnen
benötigten Angaben auf eine Art und Weise in Erfahrung zu bringen, welche
für die Mietinteressenten die geringste
Persönlichkeitsbeeinträchtigung darstellt. Beispiel: Referenzen dürfen nur bei den unter
dieser Rubrik genannten Personen eingeholt werden und nur insoweit, als sie zur
Bestätigung der auf dem Anmeldeformular gemachten Angaben dienen. Für
weitergehende Informationen muss die Erlaubnis der Mietinteressenten eingeholt
werden. Referenzen sind erst einzuholen, wenn bestimmte Mietinteressenten
für die zu vermietende Wohnung ernsthaft in Frage kommen. Die
Mietinteressenten sind aber nicht verpflichtet, diese Rubrik auszufüllen,
weshalb sie im Anmeldeformular mit dem Vermerk «fakultativ» zu
versehen ist. In der Regel bedarf die
Beschaffung von Daten der Einwilligung der betroffenen Person. Benötigen
die Vermieter Informationen, die über die im Anmeldeformular gemachten
Angaben hinausgehen, so müssen sie zuerst die Einwilligung der
Mietinteressenten einholen. Ob eine gültige Einwilligung vorliegt, ist
aufgrund der tatsächlichen Situation im Einzelfall zu entscheiden. Eine
bestimmte Form ist nicht erforderlich. Es gilt der Grundsatz: Je heikler die
Daten sind, desto höhere Anforderungen sind an die Einwilligung zu
stellen. Die Mietinteressenten müssen frei und in Kenntnis der sich aus
ihrer Einwilligung ergebenden Konsequenzen entscheiden können. Dies setzt
voraus, dass sie über alle Grundlagen, die für ihren Entscheid
erheblich sein können, im Bilde sind. Eine rechtswirksame Einwilligung der
Mietinteressenten kann in der Regel angenommen werden, sofern:
- keine übermässig
in die Privatsphäre eindringenden (namentlich keine blossstellenden)
Fragen gestellt werden.
- der Zweck der Frage,
insbesondere der Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss klar ersichtlich
ist.
- auf den Charakter der
Einwilligung hingewiesen wird.
- die Mietinteressenten
nicht befürchten müssen, dass sie die Wohnung nicht bekommen, wenn
sie nicht auf alle gestellten Fragen antworten.
Sind die Vermieter dazu
verpflichtet, bestimmten Behörden Angaben über ihre Mieter zu machen,
so dürfen sie diese Angaben grundsätzlich erst beim Abschluss des
Vertrages erheben. Beispiel: Generell
zulässig ist die Frage Schweizer/Ausländer. Genauere Angaben wie z.
B. Art der Aufenthaltsbewilligung sind aber nur bei Vorliegen einer
Meldepflicht und auch da erst bei Vertragsabschluss zu
verlangen. Die Vermieter haben
sicherzustellen, dass die Daten nur denjenigen Personen zugänglich sind,
welche die Auswahl der Mieter treffen, dass keine unbefugten Datenbearbeitungen
möglich sind und dass die nicht mehr benötigten Daten sofort
vernichtet oder an die Betroffenen zurückgegeben werden. Diese Ausführungen gelten gleichermassen für
so genannte Wartelisten.
1. Wenn keine
besonderen Voraussetzungen vorliegen, sind für die Auswahl geeigneter
Mieter nur folgende Angaben zu erheben:
- Name, Vorname, Adresse,
Geburtsdatum, Beruf der dem Mietvertrag als Partei beitretenden
Personen
- Nationalität
(Schweizer/Ausländer)
- Personen, die dem
Mietvertrag nicht als Partei beitreten: Kinder (Anzahl, Alter und Geschlecht
der Kinder) Erwachsene (Anzahl, allfällige
Verwandtschaftsverhältnisse dieser Personen untereinander, resp. zum
Mietinteressenten)
- Bestehender oder
beabsichtigter Untermietvertrag
- Verwendung der Wohnung
auch als Wohnung für den Ehepartner (Familienwohnung)
- Arbeitsort (als fakultativ
zu bezeichnen)
- Einkommen in
Einkommenskategorien (10'000er-Schritte bis zu Fr. 100'000. oder Frage
nach dem Verhältnis zwischen Mietzins und Einkommen)
- Betreibungen in den
letzten zwei Jahren
- Anzahl Autos
- Haustiere
- Besondere
Lärmverursachung
- Frage, ob die bisherige
Wohnung durch den Vermieter gekündigt wurde und wenn ja, warum
- Name und Adresse des
gegenwärtigen Vermieters (als fakultativ zu bezeichnen)
- Anforderungen, welche an
die Wohnung gestellt werden (gewünschte Räumlichkeiten)
- Referenzen (als fakultativ
zu bezeichnen)
2. Folgende Angaben sind
nur zu erheben, wenn den Vermietern eine gesetzliche Pflicht obliegt, sie einer
Behörde zu melden. Sie sind nur bei denjenigen Personen zu erheben,
über die der betreffenden Behörde Meldung gemacht werden
muss:
- Konfession
- Zivilstand, Datum der
Trauung, Trennung oder Scheidung
- Bürgerort/Nationalität (Art der Aufenthaltsbewilligung,
bisherige Aufenthaltsdauer in der Schweiz)
- Heimatort
- Adresse und Telefonnummer
des Arbeitgebers, Dauer des Arbeitsverhältnisses
3. Folgende Angaben sind
nur unter besonderen Voraussetzungen zu erheben (Bestehen einer gesetzlichen
Pflicht, statutarische Zielsetzung der Liegenschaftsverwaltung, andere
besondere Gründe)
- Konfession
- Zivilstand, Datum der
Trauung, Trennung oder Scheidung
- Name, Vorname und Adresse
oder das Geschlecht von Personen, die dem Mietvertrag nicht als Partei
beitreten, Verwandtschaftsverhältnisse zwischen diesen Personen und dem
Mietinteressenten
- Nationalität, Art der
Aufenthaltsbewilligung, bisherige Aufenthaltsdauer in der Schweiz
- Heimatort
- Adresse und Telefonnummer
des Arbeitgebers, Dauer des Arbeitsverhältnisses
- Angaben, die der
detaillierten, systematischen Abklärung der finanziellen Verhältnisse
der Mietinteressenten dienen
- Musikinstrumente
- Unregelmässige
Arbeitszeiten
- Benutzte Fahrzeuge,
Fahrzeugmarke, Kontrollschildnummer, Wert des Fahrzeugs
- Anzahl Wohnungswechsel in
den letzten Jahren
- Grund des
Wohnungswechsels
- Anzahl Zimmer und
Mietpreis der bisherigen Wohnung
- Nutzung der bisherigen
Wohnung
- Verwendungszweck der neuen
Wohnung
- Voraussichtliche
Mietdauer
- Bestehen einer
Invalidität (grundsätzlich nur bei Vermietung von
Invalidenwohnungen)
4. Unzulässige
Fragen
- Besteht ein Zwang zum
Abschluss des Mietvertrages aufgrund der Situation auf dem
Wohnungsmarkt
- Beurteilung des
Preis/Leistungs-Verhältnisses der Wohnung
- Mitgliedschaft des
Mietinteressenten oder anderer Personen bei einer
Mieterschutzorganisation
- Interesse am Abschluss
eines Koppelungsgeschäfts, namentlich eines Versicherungsvertrages mit der
betreffenden Liegenschaftsverwaltung
- Bestehende chronische
Krankheiten
- Nur punktuelle Angaben zur
finanziellen Situation des Mietinteressenten, die über das
grundsätzlich Zulässige hinausgehen, aber dennoch kein
vollständiges Bild der finanziellen Situation des Mietinteressenten
ergeben (z. B. Fragen nach Abzahlungs- und Leasingverträgen, insb.
Restschuld auf Mobiliar; Lohnzessionen).
Empfehlung Anmeldeformulare für
Mietwohnungen (21. Nov. 1994) |
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