Hauseigentümerverband Zürich
Monatsschrift
Home
Verband
Veranstaltungen Seminare
Monatsschrift
Formulare
Handwerker
Links
HEV 02/2001 Inhaltsverzeichnis
Die Eigentumswohnung

Ausschluss eines Stochwerkeigentümers
Cornel Tanno

Der Bestand des grundsätzlich auf Dauer konzipierten Stockwerkeigentums kann durch das rücksichtslose oder arglistige Verhalten eines Beteiligten gefährdet werden. Aus diesem Grund sieht das Gesetz vor, einen Stockwerkeigentümer durch richterliches Urteil aus der Gemeinschaft auszuschliessen. Dies dann, wenn durch sein Verhalten oder durch dasjenige von Personen, welchen er den Gebrauch der Sache überlassen hat oder für die er einzustehen hat, Verpflichtungen gegenüber allen oder einzelnen Stockwerkeigentümern derart schwer verletzt werden, dass diesen eine Fortsetzung der Gemeinschaft nicht mehr zugemutet werden kann. Da der Ausschluss für den Betroffenen einen schwerwiegenden Eingriff in seine Rechtsposition darstellt, ist ein solcher nur gerechtfertigt, wenn zum einen wichtige Gründe vorliegen und sich zum anderen alle Mahnungen, Aufforderungen und Zurechtweisungen als erfolglos erwiesen haben.

In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht den Ausschluss eines Stockwerkeigentümers geschützt, welcher seine Räumlichkeiten an einen Klub vermietet hat, der darin ein Erotik-Etablissement betrieben hat. Gemäss diesem Entscheid kann ein Miteigentümer aus der Stockwerkeigentümerschaft ausgeschlossen werden, wenn er durch sein Verhalten das Eigentum oder die Persönlichkeitsrechte der übrigen Mitglieder verletzt. Diese Voraussetzungen wurden vorliegend auf Grund der konkret gegebenen Umstände bejaht. Insbesondere wurde der Entscheid damit begründet, dass das Betreiben eines Erotik-Etablissement mit seinen nach aussen tretenden Auswirkungen sowohl die Persönlichkeitsrechte als auch – durch ideelle Immissionen – das Eigentum der Miteigentümer verletze.Diese allgemeine Aussage dürfte sich indes nicht ohne weiteres auf beliebige Situationen übertragen lassen. Konkret beurteilt wurde eine kleine Stockwerkeigentümergemeinschaft mit lediglich vier Mitgliedern, deren Liegenschaft sich in der Wohnzone befindet. Dazu kam, dass die mit intensiver Werbung angezogene Kundschaft des Klubs beim Betreten und Verlassen des Hauses nicht von dessen übrigen Besuchern zu unterscheiden waren. Und schliesslich verstiess das Betreiben des Etablissement auch gegen die Bestimmungen im Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft, welche einen bestimmungsgemässen Gebrauch der Räumlichkeiten vorschreibt. Zudem ist im Reglement der Ausschluss eines Miteigentümers vorgesehen, wenn er durch anstössiges Verhalten ein friedliches Zusammenleben verunmöglicht. Dass der Betrieb des Klubs allenfalls baupolizeilich zulässig ist und von der Quartierbewohnern hingenommen wird, ändert am Ausschlussrecht der Miteigentümer nichts.
In diesem Entscheid wird erneut die höchstrichterliche Praxis bestätigt, dass den Ausschluss eines Stockwerkeigentümers aus der Gemeinschaft an sehr hohe Voraussetzung knüpft. Die Ausschlussklage sollte dabei nur als allerletztes Mittel in Frage kommen. Erkennt aber der Richter auf Ausschluss des beklagten Stockwerkeigentümers, so hat dieser seinen Anteil innert der richterlich angesetzten Frist zu veräussern; andernfalls wird der Stockwerkeigentumsanteil nach den Vorschriften der Zwangsverwertung öffentlich versteigert.

Inhaltsverzeichnis