Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 02/2001 Inhaltsverzeichnis
Steuern

Eigenmietwertbesteuerung - Fakten, Fakten, Fakten

Die Diskussion um die Besteuerung des Eigenmietwertes nimmt kein Ende. Geht es in Bundesbern unter dem Stichwort Systemwechsel um seine Abschaffung, so dreht sich der Disput im Zürcher Kantonsrat um seine Höhe. Da wie dort werden grundsätzliche, gesellschaftspolitische Überlegungen von tagespolitischen überlagert. Gerne verstecken sich Politiker dabei hinter Gerichtsentscheiden, welche ihnen angeblich keinen Freiraum lassen. In der Tat haben sich in den letzten Jahren immer wieder Gerichte mit der Frage der Eigenmietwertbesteuerung auseinandersetzen müssen. Welches sind die Fakten?

Gleichbehandlungsgebot
Die Notwendigkeit, den Eigenmietwert zu besteuern, leitet sich aus dem Gleichbehandlungsgebot ab. Dieses verlangt, dass alle Steuerpflichtigen nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert werden. Dass Wohneigentum Kapital darstellt, welches versteuert werden muss, ist dabei unbestritten. Weniger klar ist dagegen, warum das Wohnen in den eigenen vier Wänden wie ein Sparzins oder sonst ein Vermögensertrag behandelt wird, obwohl der Eigentümer davon doch nicht reicher wird. Dem hält das Bundesgericht entgegen, Wohnen sei eine Lebensnotwendigkeit. Wer nicht im eigenen Hause wohnen könne, müsse zwingend dafür zahlen. Der Wohneigentümer spare sich deshalb in dem Umfang Ausgaben, als er für das lebensnotwendige Wohnen nichts auslegen müsse. Es verletzte daher das Gleichbehandlungsgebot, wenn diese "Ersparnis" nicht zu seinem Einkommen gerechnet würde.

Wohneigentumsförderung - ein Verfassungsauftrag
Die Wohneigentumsförderung wurde 1972 in die Bundesverfassung auf- und in Art. 108 der revidierten Bundesverfassung vom 18. April 1999 übernommen. Der Bund fördert demnach den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient.

Ein Balanceakt des Bundesgerichts
In diesem Spannungsfeld zwischen Gleichbehandlungsgebot und Wohneigentumsförderungsauftrag fixierte das Bundesgericht im März 1998 in einem Zürcher Fall die untere Limite für die Eigenmietwerte auf 60% des Marktwertes. Es hielt fest, unter Berücksichtigung aller Umstände verletzte ein tieferer Eigenmietwert das Gleichbehandlungsgebot und sei daher verfassungswidrig. Wenige Tage später erklärte es eine Schaffhauser Volksinitiative als gültig, welche die Höchstgrenze für Eigenmietwerte bei 70% der Marktmiete festlegen wollte. Dass es sich dabei bewusst war, dass es nicht einfach ist, den Marktwert mathematisch genau zu bestimmen, geht aus dem Entscheid ausdrücklich hervor. Dennoch erachtete es eine Bandbreite von 10% für die Festlegung der Eigenmietwerte als für die Steuerverwaltung ausreichend. Im Dezember 1998 schliesslich hiess das Bundesgericht die Thurgauer Regel gut, wonach der steuerliche Eigenmietwert durch einen Einschlag von 40% auf dem Marktwert bemessen wird.
Damit steht ausser Zweifel, dass rechtlich nichts dagegen spricht, dass auch im Kanton Zürich für die Eigenmietwerte eine Obergrenze von 70% festgelegt wird, solange die Untergrenze bei 60% liegt.

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