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Eigenmietwertbesteuerung - Fakten, Fakten, Fakten
Die Diskussion um die
Besteuerung des Eigenmietwertes nimmt kein Ende. Geht es in Bundesbern unter
dem Stichwort Systemwechsel um seine Abschaffung, so dreht sich der Disput im
Zürcher Kantonsrat um seine Höhe. Da wie dort werden
grundsätzliche, gesellschaftspolitische Überlegungen von
tagespolitischen überlagert. Gerne verstecken sich Politiker dabei hinter
Gerichtsentscheiden, welche ihnen angeblich keinen Freiraum lassen. In der Tat
haben sich in den letzten Jahren immer wieder Gerichte mit der Frage der
Eigenmietwertbesteuerung auseinandersetzen müssen. Welches sind die
Fakten?
Gleichbehandlungsgebot
Die Notwendigkeit, den
Eigenmietwert zu besteuern, leitet sich aus dem Gleichbehandlungsgebot ab.
Dieses verlangt, dass alle Steuerpflichtigen nach Massgabe ihrer
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert werden. Dass Wohneigentum
Kapital darstellt, welches versteuert werden muss, ist dabei unbestritten.
Weniger klar ist dagegen, warum das Wohnen in den eigenen vier Wänden wie
ein Sparzins oder sonst ein Vermögensertrag behandelt wird, obwohl der
Eigentümer davon doch nicht reicher wird. Dem hält das Bundesgericht
entgegen, Wohnen sei eine Lebensnotwendigkeit. Wer nicht im eigenen Hause
wohnen könne, müsse zwingend dafür zahlen. Der
Wohneigentümer spare sich deshalb in dem Umfang Ausgaben, als er für
das lebensnotwendige Wohnen nichts auslegen müsse. Es verletzte daher das
Gleichbehandlungsgebot, wenn diese "Ersparnis" nicht zu seinem Einkommen
gerechnet würde.
Wohneigentumsförderung - ein
Verfassungsauftrag Die
Wohneigentumsförderung wurde 1972 in die Bundesverfassung auf- und in Art.
108 der revidierten Bundesverfassung vom 18. April 1999 übernommen. Der
Bund fördert demnach den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, das dem
Eigenbedarf Privater dient.
Ein Balanceakt des
Bundesgerichts In diesem
Spannungsfeld zwischen Gleichbehandlungsgebot und
Wohneigentumsförderungsauftrag fixierte das Bundesgericht im März
1998 in einem Zürcher Fall die untere Limite für die Eigenmietwerte
auf 60% des Marktwertes. Es hielt fest, unter Berücksichtigung aller
Umstände verletzte ein tieferer Eigenmietwert das Gleichbehandlungsgebot
und sei daher verfassungswidrig. Wenige Tage später erklärte es eine
Schaffhauser Volksinitiative als gültig, welche die Höchstgrenze
für Eigenmietwerte bei 70% der Marktmiete festlegen wollte. Dass es sich
dabei bewusst war, dass es nicht einfach ist, den Marktwert mathematisch genau
zu bestimmen, geht aus dem Entscheid ausdrücklich hervor. Dennoch
erachtete es eine Bandbreite von 10% für die Festlegung der Eigenmietwerte
als für die Steuerverwaltung ausreichend. Im Dezember 1998 schliesslich
hiess das Bundesgericht die Thurgauer Regel gut, wonach der steuerliche
Eigenmietwert durch einen Einschlag von 40% auf dem Marktwert bemessen
wird. Damit steht ausser Zweifel, dass rechtlich nichts dagegen spricht,
dass auch im Kanton Zürich für die Eigenmietwerte eine Obergrenze von
70% festgelegt wird, solange die Untergrenze bei 60% liegt. |
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