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HEV 02/2001 Inhaltsverzeichnis
Fluglärm

Was bedeutet der Bundesgerichtsentscheid Dock Midfield für Grundeigentümer im Einzugsgebiet des Flughafens Zürich?
* Dr. Peter Ettler

Am 8. Dezember 2000 fällte das Schweizerische Bundesgericht ein wichtiges Urteil: Es schützte im Baukonzessionsverfahren Dock Midfield die Beschwerden des Schutzverbandes sbfz und vieler Gemeinden weitgehend. Die Beschwerden der SAir-Group, der Swissair, Crossair und der Balair wies es vollumfänglich ab.

Worüber hat das Bundesgericht entschieden?

  • Die vom Bundesrat im Frühling 2000 festgesetzten Lärmbelastungsgrenzwerte sind aufgehoben. Der Bundesrat wird neu die wesentlich tieferen Belastungsgrenzwerte tags und nachts der Eidgenössischen Kommission für die Beurteilung der Lärmgrenzwerte beachten müssen.
  • Auch das Schallschutzkonzept ist aufgehoben und muss neu erarbeitet werden. Massgebend sind die tieferen Immissionsgrenzwerte. Das Bewilligungsverfahren für den Schallschutzkonzept muss den betroffenen Grundeigentümern angezeigt und in den Gemeinden publiziert werden. Weil auf das neue Betriebsreglement abzustellen sein wird, kann es evt. noch mehrere Jahre gehen, bis das Konzept neu aufgelegt wird.
  • Die Lärmimmissionen, die vom Betrieb des Militärflugplatzes Dübendorf ausgehen, sind mitzuberücksichtigen.
  • Der NOx-Plafonds von 2'400 t NOx ist gesetzeskonform. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass diese Begrenzung der Schadstoffbelastung zu einer Beschränkung des Luftverkehrs führen kann, wenn alle anderen Möglichkeiten zur NOx-Reduktion ausgeschöpft sind. Ausdrücklich hat das Bundesgericht in seinem Entscheid auch erwähnt, dass sich auch die Landesflughäfen ans geltende Umweltschutzrecht halten müssen. Dies bedeutet eine Plafonierung der Bewegungszahlen bei ca. 360'000 Bewegungen. Dieser Plafonds ist allerdings nicht starr, da eine Erhöhung zulässig ist, wenn Fortschritte in der Luftreinhaltung erzielt werden.
  • Gemäss Bundesgericht sind entgegen den Behauptungen des Flughafens Nachtrandstundenbeschränkungen zulässig. Landungen sind künftig morgens erst ab 05.30 Uhr möglich.
  • Weitergehende Betriebsbeschränkungen sind zulässig, aber Sache des in ca. 3 bis 4 Jahren zu erlassenden Betriebsreglements.

Worüber hat es nicht entschieden?
Nicht entschieden ist die künftige Ausgestaltung des Betriebs des Flughafens. Vor allem wegen der Verhandlungen mit Deutschland ist das künftige Betriebsreglement völlig offen. Auch die Verlängerung der Blindlandepiste stand vor Bundesgericht nicht zur Diskussion.
Offen sind damit insbesondere:

  • Ganze oder teilweise Umkehr der An- und Abfüge: statt Landungen aus Norden Start teilweise nach Norden und statt Starts teilweise nach Süden Landungen aus Süden.
  • Landungen aus dem Gebiet Forch, Greifensee über Opfikon hinweg auf Piste 34 und möglicherweise über Bassersdorf, Kloten hinweg auf Piste 32.
  • Abflug auf Piste 16 über Opfikon hinweg „geradeaus“, d.h. ins Gebiet Greifensee / Pfannenstil.
  • Abflug do. mit Rechtskurve über das südliche Wohngebiet von Rümlang und/oder über Wohngebiete der Stadt Zürich (Seebach/Oerlikon).
  • Künftige Flugbetriebszeiten nachts zwischen 22.00 und 00.30 Uhr sowie zwischen 05.00 und 05.30 Uhr.
  • Vermehrte Beanspruchung des Nordens wegen veränderten Start- bzw. Landpunkten auf der sog. Blindlandepiste im Zusammenhang mit deren Verlängerung.
  • Wegen den im Januar 2001 in Gang gekommenen Veränderungen in der SAir-Group der Mix zwischen vollbetankten Langstreckenflugzeugen und Kurz- und Mittelstreckenflugzeugen (Bedeutungsverlust des Hub?).

Alle diese noch nicht entschiedenen Fragen können erhebliche Änderungen der Fluglärmbelastung und damit Änderungen im Verlauf der Belastungskurven bewirken. Darüber sind heute nur ganz grobe Abschätzungen möglich (s. Kasten „Mögliche Wirkungen der veränderten Fluglärmbelastung“)

     
  Mögliche Wirkungen der veränderten Fluglärmbelastung
Bei ganzer oder teilweiser Umkehr der An- und Abfüge Nord/Süd darf man erwarten:
  • Eine weitgehend unveränderte Belastung im Westen, allerdings bis 22.00 Uhr abends.
  • Mehr Lärm im Norden, weil Starts viel lauter sind als Landungen.
  • Etwas weniger, aber mehr kanalisierter Lärm im Raum Zumikon-Greifensee-Wallisellen-Opfikon und evt. im Raum Bassersdorf/Kloten mit tiefen Landeanflügen, und das auch abends und nachts.
 
     

* Dr. Peter Ettler, Rechtsanwalt, Zürich

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