Hauseigentümerverband Zürich
Monatsschrift
Home
Verband
Veranstaltungen Seminare
Monatsschrift
Formulare
Handwerker
Links
HEV 03/2001 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

Ist der Vermieter verpflichtet nach 10 Jahre eine Wohnung neu zu streichen?

rw. Der Farbanstrich in einer Wohnung hat eine Lebenserwartung von zirka 10 Jahren. Nach Ablauf dieser Zeit hat der Mieter jedoch nicht automatisch Anspruch auf eine Renovation. Er kann nur dann auf eine Renovation bestehen, wenn der schlechte Zustand eines Mietobjektes einen Mangel darstellt. Anderseits muss er die Unterhaltsarbeiten dulden, wenn sie ihm rechtzeitig angekündigt wurden.

Gemäss Art. 256 OR muss der Vermieter das Mietobjekt in einem „zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand“ erhalten. Das bedeutet, dass es immer auf den konkreten Zustand der Wohnung ankommt, ob es wirklich nötig ist, sie neu zu streichen. Dass der Farbanstrich 10 Jahre alt geworden ist, muss keineswegs heissen, dass das Mietobjekt nicht mehr in einem tauglichen Zustand ist. Generell gesagt gibt der Ablauf der Lebenserwartung eines Objektes in einer Wohnung, dem Mieter noch keinen Anspruch auf eine Überholung oder einen Ersatz. Anderseits darf der Unterhalt einer Liegenschaft nicht beliebig aufgeschoben oder gar vernachlässigt werden. Die Grenze liegt dort, wo der schlechte Zustand eines Mietobjektes einen Mangel darstellt, der den Mieter unter Hinweis auf Art. 259a OR dazu berechtigen würde, die Beseitigung zu verlangen und zugleich eine Herabsetzung des Mietzinses zu fordern.

Der Mieter hat seinerseits aufgrund von Art. 257h OR die Pflicht, Unterhaltsarbeiten zu dulden, wenn diese rechtzeitig angekündigt wurden. Die Duldungspflicht umfasst nicht nur dringende Ausbesserungen, sondern auch weitergehende Überholungen und Instandstellungen, soweit sie zur Erfüllung der Unterhaltspflicht des Vermieters gehören und keine Mehrleistung schaffen. Der Vermieter kann auch Arbeiten zur Schadensvorbeugung durchführen. Nicht notwendige Erneuerungen und Änderungen kann der Vermieter jedoch nur vornehmen, wenn sie für den Mieter zumutbar sind und das Mietverhältnis nicht gekündigt ist (260 OR). Gemäss Art. 257h Abs. 3 OR ist bei der Ausführung der Arbeiten auf die Interessen des Mieters Rücksicht zu nehmen. Das schliesst übrigens nicht aus, dass der Mieter für die Zeit, während der die Arbeiten ausgeführt werden, je nach Intensität der Beeinträchtigung eine Herabsetzung des Mietzinses verlangen kann.

Inhaltsverzeichnis