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Ist der
Vermieter verpflichtet nach 10 Jahre eine Wohnung neu zu
streichen?
rw. Der Farbanstrich in
einer Wohnung hat eine Lebenserwartung von zirka 10 Jahren. Nach Ablauf dieser
Zeit hat der Mieter jedoch nicht automatisch Anspruch auf eine Renovation. Er
kann nur dann auf eine Renovation bestehen, wenn der schlechte Zustand eines
Mietobjektes einen Mangel darstellt. Anderseits muss er die Unterhaltsarbeiten
dulden, wenn sie ihm rechtzeitig angekündigt wurden.
Gemäss Art. 256 OR muss
der Vermieter das Mietobjekt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch
tauglichen Zustand erhalten. Das bedeutet, dass es immer auf den
konkreten Zustand der Wohnung ankommt, ob es wirklich nötig ist, sie neu
zu streichen. Dass der Farbanstrich 10 Jahre alt geworden ist, muss keineswegs
heissen, dass das Mietobjekt nicht mehr in einem tauglichen Zustand ist.
Generell gesagt gibt der Ablauf der Lebenserwartung eines Objektes in einer
Wohnung, dem Mieter noch keinen Anspruch auf eine Überholung oder einen
Ersatz. Anderseits darf der Unterhalt einer Liegenschaft nicht beliebig
aufgeschoben oder gar vernachlässigt werden. Die Grenze liegt dort, wo der
schlechte Zustand eines Mietobjektes einen Mangel darstellt, der den Mieter
unter Hinweis auf Art. 259a OR dazu berechtigen würde, die Beseitigung zu
verlangen und zugleich eine Herabsetzung des Mietzinses zu fordern.
Der Mieter hat seinerseits
aufgrund von Art. 257h OR die Pflicht, Unterhaltsarbeiten zu dulden, wenn diese
rechtzeitig angekündigt wurden. Die Duldungspflicht umfasst nicht nur
dringende Ausbesserungen, sondern auch weitergehende Überholungen und
Instandstellungen, soweit sie zur Erfüllung der Unterhaltspflicht des
Vermieters gehören und keine Mehrleistung schaffen. Der Vermieter kann
auch Arbeiten zur Schadensvorbeugung durchführen. Nicht notwendige
Erneuerungen und Änderungen kann der Vermieter jedoch nur vornehmen, wenn
sie für den Mieter zumutbar sind und das Mietverhältnis nicht
gekündigt ist (260 OR). Gemäss Art. 257h Abs. 3 OR ist bei der
Ausführung der Arbeiten auf die Interessen des Mieters Rücksicht zu
nehmen. Das schliesst übrigens nicht aus, dass der Mieter für die
Zeit, während der die Arbeiten ausgeführt werden, je nach
Intensität der Beeinträchtigung eine Herabsetzung des Mietzinses
verlangen kann. |
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