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HEV 03/2001 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

Ausweisung von Angehörigen

ct. Ein Ausweisungsentscheid aus einer Wohnung wirkt gegenüber den am Ausweisungsverfahren beteiligten Mietern, nicht aber gegenüber anderen Bewohnern des Mietobjektes. Er wirkt aber auch gegen minderjährige Kinder, Verwandte und Angestellte, die mit dem ausgewiesenen Mieter zusammenleben. Ein Ausweisungsverfahren aus einer Familienwohnung muss sich gegen beide Ehegatten richten.

Wer jemanden zum Verlassen einer Wohnung zwingen will, muss gegenüber dieser Person einen Vollstreckungstitel haben. Dem Eigentümer oder Vermieter ist nicht erlaubt, die Mietsache gewaltsam in Besitz zu nehmen. Der Vollstreckungstitel besteht in den meisten Fällen in einem (rechtskräftigen) Räumungsbefehl. Der Gerichtsentscheid entfaltet seine Wirkung grundsätzlich nur gegenüber den am Verfahren beteiligten Personen; er kann normalerweise Dritten nicht entgegengehalten werden.
Der Räumungsbefehl, der sich lediglich gegen einen Mieter richtet, kann daher anderen Wohnungsbenützern grundsätzlich nicht entgegengehalten werden. Diese Regel erleidet allerdings Ausnahmen. So wird anerkannt, dass ein Räumungsbefehl auch gegen minderjährige Kinder des Mieters gilt, da sie von Gesetzes wegen den Wohnsitz mit den Eltern bzw. einem Elternteil teilen. Mehrheitlich wird auch bejaht, dass der Ausweisungsentscheid auch den anderen Familienmitgliedern des Mieters entgegengehalten werden kann.
Anders verhält es sich im Falle des Ehegatten des Mieters. Es gilt, dass ein Ehegatte, der am Ausweisungsverfahren gegen den anderen Ehegatten nicht teilnahm, gegen seinen Willen nicht aus der Familienwohnung ausgewiesen werden kann.
Im Laufe der Zeit kann die Wohnung den Charakter einer Familienwohnung verlieren (z.B. Scheidung oder Tod eines Ehegatten). Dies kann aber bereits vor der definitiven Auflösung der Ehe geschehen, insbesondere im Fall der Trennung. Nach herrschender Lehre und Praxis kann dann nicht mehr von einer Familienwohnung gesprochen werden, wenn eine gerichtliche oder aussergerichtliche Trennung vorliegt, auch wenn die Trennung nicht definitiv ist oder wenn sich beide Ehegatten darauf einigen, dass die Familienwohnung aufgegeben werden soll. Mit anderen Worten spricht man dann nicht mehr von einer Familienwohnung im rechtlichen Sinn, wenn keine Aussicht mehr darauf besteht, dass die Ehegatten in der vormaligen Familienwohnung das Zusammenleben wiederaufnehmen werden.
In diesen Fällen geniesst der nichtmietende Ehegatte nicht mehr den besonderen Schutz der Familienwohnung. Das Argument, dass für die Wirkung eines solchen Urteils auch auf Angehörige des Mieters spricht, nämlich dass sie einen gemeinsamen Haushalt bilden, trifft nicht mehr zu, sobald die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht.
Für den Vermieter kann es jedoch im Einzelfall unklar sein, ob eine Familienwohnung nach wie vor besteht oder ob noch andere Personen im Mietobjekt verweilen. Sinnvollerweise ist deshalb ein Ausweisungsbegehren gegen alle bekannten Personen zu richten, die das Mietobjekt belegen und sich weigern, dieses zu verlassen.

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