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Ausweisung
von Angehörigen
ct. Ein
Ausweisungsentscheid aus einer Wohnung wirkt gegenüber den am
Ausweisungsverfahren beteiligten Mietern, nicht aber gegenüber anderen
Bewohnern des Mietobjektes. Er wirkt aber auch gegen minderjährige Kinder,
Verwandte und Angestellte, die mit dem ausgewiesenen Mieter zusammenleben. Ein
Ausweisungsverfahren aus einer Familienwohnung muss sich gegen beide Ehegatten
richten. Wer jemanden zum
Verlassen einer Wohnung zwingen will, muss gegenüber dieser Person einen
Vollstreckungstitel haben. Dem Eigentümer oder Vermieter ist nicht
erlaubt, die Mietsache gewaltsam in Besitz zu nehmen. Der Vollstreckungstitel
besteht in den meisten Fällen in einem (rechtskräftigen)
Räumungsbefehl. Der Gerichtsentscheid entfaltet seine Wirkung
grundsätzlich nur gegenüber den am Verfahren beteiligten Personen; er
kann normalerweise Dritten nicht entgegengehalten werden.
Der Räumungsbefehl, der sich lediglich gegen
einen Mieter richtet, kann daher anderen Wohnungsbenützern
grundsätzlich nicht entgegengehalten werden. Diese Regel erleidet
allerdings Ausnahmen. So wird anerkannt, dass ein Räumungsbefehl auch
gegen minderjährige Kinder des Mieters gilt, da sie von Gesetzes wegen den
Wohnsitz mit den Eltern bzw. einem Elternteil teilen. Mehrheitlich wird auch
bejaht, dass der Ausweisungsentscheid auch den anderen Familienmitgliedern des
Mieters entgegengehalten werden kann. Anders verhält es sich im Falle des Ehegatten des Mieters. Es
gilt, dass ein Ehegatte, der am Ausweisungsverfahren gegen den anderen
Ehegatten nicht teilnahm, gegen seinen Willen nicht aus der Familienwohnung
ausgewiesen werden kann. Im Laufe der
Zeit kann die Wohnung den Charakter einer Familienwohnung verlieren (z.B.
Scheidung oder Tod eines Ehegatten). Dies kann aber bereits vor der definitiven
Auflösung der Ehe geschehen, insbesondere im Fall der Trennung. Nach
herrschender Lehre und Praxis kann dann nicht mehr von einer Familienwohnung
gesprochen werden, wenn eine gerichtliche oder aussergerichtliche Trennung
vorliegt, auch wenn die Trennung nicht definitiv ist oder wenn sich beide
Ehegatten darauf einigen, dass die Familienwohnung aufgegeben werden soll. Mit
anderen Worten spricht man dann nicht mehr von einer Familienwohnung im
rechtlichen Sinn, wenn keine Aussicht mehr darauf besteht, dass die Ehegatten
in der vormaligen Familienwohnung das Zusammenleben wiederaufnehmen werden.
In diesen Fällen geniesst der
nichtmietende Ehegatte nicht mehr den besonderen Schutz der Familienwohnung.
Das Argument, dass für die Wirkung eines solchen Urteils auch auf
Angehörige des Mieters spricht, nämlich dass sie einen gemeinsamen
Haushalt bilden, trifft nicht mehr zu, sobald die häusliche Gemeinschaft
nicht mehr besteht. Für den
Vermieter kann es jedoch im Einzelfall unklar sein, ob eine Familienwohnung
nach wie vor besteht oder ob noch andere Personen im Mietobjekt verweilen.
Sinnvollerweise ist deshalb ein Ausweisungsbegehren gegen alle bekannten
Personen zu richten, die das Mietobjekt belegen und sich weigern, dieses zu
verlassen. |
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