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HEV 03/2001 Inhaltsverzeichnis
Vertragsrecht

Die Mängelrüge im Miet-, Werk- und Kaufvertragsrecht

pa. Rügen bedeutet Anzeigen einer fehlerhaften Vertragserfüllung. Der Vertrag wurde nicht so gehalten, wie vorgängig abgemacht. Wie hat diese Rüge zu erfolgen? Wann muss gerügt werden? Wen hat man zu rügen?

Im Obligationenrecht (OR; von lateinisch obligare = sich verpflichten) findet sich sowohl im Miet-, Werk- wie auch im Kaufvertragsrecht jeweils eine Bestimmung, die sich über korrektes Rügen ausspricht. Es sind dies die Artikel 267a, 201 und 367ff OR. Sie lauten alle ähnlich, doch wird in keiner eine konkrete Frist für die Anzeige der fehlerhaften Vertragserfüllung vorgeschrieben.
Im Normalfall ist der Vertragsgegenstand (das Mietobjekt, das Werkobjekt, der Kaufgegenstand) sofort zu prüfen, damit ein Fehler schnell angezeigt und behoben, im Streitfalle auch einfacher eruiert werden kann. Unbestrittenerweise bedeutet „sofort“ für Werk- und Kaufmängel innerhalb von einer Woche. Dies hat eigentlich auch für das Mietvertragsrecht zu gelten, doch schweigen sich Gesetz und Lehrbücher fast ausnahmslos aus. Das Bundesgericht hat einzig die am 4. Tag abgeschickte Rüge für rechtzeitig befunden (BGE 76 II 225).
Die sofortige Rügepflicht besteht aber nur für sogenannt offene Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung ohne weiteres erkennbar sind. Für eine sorgfältige Prüfung hat sich der Abnehmer genügend Zeit zu lassen, andernfalls er seinen Anspruch verliert, weil er eben unsorgfältig prüfte. Nun, von den offenen Mängeln sind die versteckten Mängel zu unterscheiden. Diese sind erst dann augenfällig, wenn sie auftauchen, was auch erst viel später sein kann (beim Mietvertrag spätestens bis 5 Jahre, beim Werk- und Kaufvertrag dispositiv bis 1 Jahr). Diese Mängel sind erst dann, nichts destoweniger sofort anzuzeigen. Das heisst wiederum innerhalb einer Woche. Als weitere Kategorie von Mängeln sind diejenigen zu erwähnen, welche durch absichtliche Täuschung vertuscht wurden. Diese sind nicht einmal sofort anzuzeigen! Das OR besagt diesbezüglich nur, dass „eine Beschränkung der Gewährleistungspflicht wegen versäumter Anzeige nicht stattfinde“ (Art. 203 und 370 OR). Im Mietrecht ist dies zwar nicht ausdrücklich festgehalten, jedoch findet eine analoge Anwendung der Kauf- und Werkvertragsregeln statt.
Der Inhalt der Rüge muss möglichst genau die fehlerhaften Tatsachen beschreiben. Es dürfen nicht nur die Hauptmängel angezeigt werden, sondern alle Mängel sind möglichst präzise aufzulisten. Haben mehrere Vertragspartner fehlerhaft erfüllt, so ist jeder von ihnen auf die Mängel aufmerksam zu machen. Dies kann insbesondere dann wichtig sein, wenn bei einer Baute mehrere Unternehmer mitwirken. Diesfalls sind also alle verantwortlichen Unternehmer zu informieren und falls unklar ist, wer die Verantwortung zu tragen hat, alle möglichen Verantwortlichen.

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