|
Liegenschaftenkosten: Belege sammeln lohnt sich * Martin Byland
Die
Steuerbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für
eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden rechtlichen und
tatsächlichen Verhältnisse fest heisst es lapidar in § 132
Abs. 1 des neuen Züricher Steuergesetzes. Eigentümer von
Liegenschaften sind dabei besonders bei den Aufwendungen gefordert, da die
Steuerbehörden für die Anerkennung der effektiven Kosten sehr hohe
Anforderungen stellen. Dies wird von vielen Steuerpflichtigen
unterschätzt, wie die Erfahrung aus der Beratung zeigt.
Rechnungen allein
genügen nicht immer Die Ehegatten Meier renovierten ihr
älteres Einfamilienhaus, indem sie Küche und Bad erneuerten, das
Wohnzimmer umbauten, Fenster ersetzten und eine Fassadenrenovation vornahmen.
Mit ihrer Steuererklärung reichten sie eine Liste der Rechnungen ein, aus
welcher lediglich hervorging, welche Handwerker für wie viel Rechnung
gestellt hatten. Als der Steuerkommissär sie aufforderte, ihre
Aufwendungen durch detaillierte und chronologische Aufstellungen zu belegen,
die Aufwendungen einzeln zu begründen und den Nachweis der Zahlung zu
liefern, reichten die Ehegatten Meier die Originalrechnungen mit einigen
allgemeinen Bemerkungen ein. Der Steuerkommissär anerkannte nur einen Teil
der geltend gemachten Aufwendungen als werterhaltend und liess damit einen
erheblichen Teil der Kosten nicht als einkommensmindernde Auslagen zu. Die
Steuerrekurskommission bestätigte den Entscheid.
Grundregel Was hatte
das Ehepaar Meier falsch gemacht? Bekanntlich können bei Liegenschaften im
Privatvermögen nur Aufwendungen vom Einkommen abgezogen werden, welche
bestimmte Investitionen darstellen (der Energiesparung, dem Umweltschutz oder
dem Denkmalschutz dienend) oder den Zweck haben, die Liegenschaft im bisherigen
Zustand zu erhalten (sog. Unterhaltskosten). Dazu gehören die Kosten der
Instandhaltung, aber auch jene, die der Instandstellung dienen, d.h. der
Nachholung unterbliebener Instandhaltung. Demgegenüber sind Aufwendungen,
welche eine dauernde Wertvermehrung oder Verbesserung des Grundstücks
bewirken, insbesondere durch bauliche Veränderung (Einbau eines
Badezimmers, Bau einer Garage, Ausbau des Dachstocks, Weg- und Strassenbauten)
wertvermehrende Aufwendungen. Solche können nur im Falle eines Verkaufs
der Liegenschaft bei der Grundstückgewinnsteuer geltend gemacht
werden. Im Steuerrecht gilt die Grundregel, dass Steuerpflichtige, welche
steuermindernde Tatsachen geltend machen d.h. Aufwendungen und
Abzüge diese auch nachweisen müssen. Gelingt ihnen der Beweis
nicht, werden sie nicht zugelassen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass jeder
Grundeigentümer sich möglichst gut dokumentiert, indem er zumindest
diejenigen Beweise (wie Rechnungen, Pläne, Fotos etc.) sichert, die ihm
ohnehin zur Verfügung stehen. In den meisten Fällen, bei denen es um
ordentliche Unterhaltskosten geht (Malerarbeiten, Gebäudeversicherung
etc.) genügt das Einreichen einer Liste der Rechnungen mit Datum, Art der
Leistung, Empfänger der Zahlung und Betrag. Die Rechnungen selber
müssen nicht beigelegt werden.
Vorgehen bei Umbauten und
grösseren Renovationen Bei Aufwendungen, welche nicht ohne
weiteres als werterhaltend eingestuft werden können, ist der
Steuerpflichtige gut beraten, wenn er nicht nur die Liste der Rechnungen
einreicht, sondern auch noch mit einer kurzen Umschreibung erläutert, was
gemacht wurde. Dies erhöht die Chance, dass der Steuerkommissär die
Liste ohne Nachfragen akzeptiert. Bei gemischten Aufwendungen, welche
erheblichen wertvermehrenden Charakter haben, ist es ratsam, von sich aus einen
Teil als wertvermehrend zu deklarieren, wobei die Deklaration durchaus
konservativ sein kann. Das gleiche gilt für energiesparende
und dem Umweltschutz dienende Kosten, für welche besondere Vorschriften
gelten. Was dann als steuermindernd anerkannt wird, ist häufig
Verhandlungssache, wobei ein erfahrener Steuerfachmann viel erreichen kann, da
er die Denkweise der Behörden und den Spielraum kennt. Auch wenn in den
meisten Fällen die geltend gemachten Aufwendungen vom Steuerkommissär
mehr oder weniger integral anerkannt werden, muss sich der Steuerpflichtige
stets bewusst sein, dass im Konfliktfall die Vorlage von Rechnungen und die
allgemeine Umschreibung der Umbauten nicht genügt, wie der
obenerwähnte Fall der Ehegatten Meier zeigt. Die Rekurskommission hielt
nämlich den Ehegatten vor, dass sie nicht belegt hätten, dass die
Umbauten nicht über die Instandhaltung hinausgingen. Dies hätte mit
einer detaillierten Beschreibung und der Vorlage von Plänen oder Fotos
belegt werden können. Im weiteren habe es an Angaben über den Zustand
der Liegenschaft vor dem Umbau gefehlt, weshalb z.B. nicht ersichtlich sei, aus
welchem Grund das Wohnzimmer hätte umgebaut werden müssen. Zudem sei
der Nachweis, dass der mit den Rechnungen geltend gemachte Aufwand
tatsächlich entstanden sei, nicht erbracht worden, da Zahlungsbelege
fehlten.
Fazit Bei
grösseren Umbauten und Renovationen ist es auf jeden Fall ratsam, sich
anhand von Fotos, Plänen etc. so zu dokumentieren, dass der Zustand vorher
und nachher einem Aussenstehenden plausibel gemacht werden kann. Insbesondere
der Zustand vorher wird häufig nicht erfasst, was auch später kaum
mehr rekonstruiert werden kann. Im weiteren sind nicht nur die Rechnungen,
sondern auch die dazugehörenden Zahlungsbelege aufzubewahren. Da diese
sehr strengen Anforderungen auch bei der Grundstückgewinnsteuer gelten,
sind die Belege für mindestens 20 Jahre aufzubewahren.
* Martin Byland, lic. iur.
Rechtsanwalt, TBO Treuhand AG, Zürich |
|