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2. Der heutige
Zustand a) Eigenmietwert Die Weisung 1999 schreibt in Ziffer
83 unter anderem vor, dass der Eigenmietwert für jede Liegenschaft
individuell festgesetzt werden muss, wenn der (vom Gemeindesteueramt
mitgeteilte schematische) Formel-Eigenmietwert über 90% der Marktmiete
liegt. Gemäss Ziffer 86 der Weisung ist in diesem Fall der Eigenmietwert
auf 90% der Marktmiete zu senken. Die
Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich hat nun mit Entscheid vom 30.
Januar 2001 diesen Wert auf 70% der Marktmiete herabgesetzt. Gleichzeitig hat
sie entschieden, dass der Eigenmietwert in jenen Fällen auf 70% der
Marktmiete (und nicht bloss - wie gemäss Ziffer 86 vorgeschrieben - auf
60%) anzuheben ist, in denen der Formel-Eigenmietwert unter 60% der Marktmiete
liegt (welcher letztgenannte Satz die verfassungsmässig absolut unterste,
in keinem Fall zu unterschreitende Grenze bildet). Damit ist einmal mehr eine
regierungsrätliche Liegenschaftenweisung durch die Steuerjustiz partiell
für gesetzwidrig erklärt worden. Die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich hat nun mit
Entscheid vom 30. Januar 2001 diesen Wert auf 70% der Marktmiete herabgesetzt.
Gleichzeitig hat sie entschieden, dass der Eigenmietwert in jenen Fällen
auf 70% der Marktmiete (und nicht bloss - wie gemäss Ziffer 86
vorgeschrieben - auf 60%) anzuheben ist, in denen der Formel-Eigenmietwert
unter 60% der Marktmiete liegt (welcher letztgenannte Satz die
verfassungsmässig absolut unterste, in keinem Fall zu unterschreitende
Grenze bildet). Damit ist einmal mehr eine regierungsrätliche
Liegenschaftenweisung durch die Steuerjustiz partiell für gesetzwidrig
erklärt worden. Neu gilt daher
ab Steuerperiode 1999 bei den individuell bewerteten Eigenmietwerten im Kanton
Zürich in jedem Fall der Satz von 70% der Marktmiete. Vom genannten Entscheid der Steuerrekurskommission II
betroffen sind somit nur Hauseigentümer, deren Formel-Eigenmietwert 90%
der Marktmiete übersteigt bzw. 60% unterschreitet. Nichts ändert sich
vorläufig für Hauseigentümer mit Formel-Eigenmietwerten zwischen
60 bis 90% der Marktmiete. Voraussichtlich wird das Kantonale Steueramt
Zürich den Entscheid beim Verwaltungsgericht anfechten. Er ist daher noch
nicht definitiv.
b)
Vermögenssteuerwert Hier liegt zur Zeit noch kein wegleitender
Entscheid einer Steuerjustizinstanz vor. Die Weisung 1999 schreibt in Ziffer 79
vor, dass der Vermögenssteuerwert für jede Liegenschaft individuell
festgesetzt werden muss, wenn der (ebenfalls vom Gemeindesteueramt mitgeteilte
schematische) Formel-Vermögenssteuerwert 100% des Verkehrswerts
übersteigt bzw. 70% unterschreitet. Laut Ziffer 82 der Weisung ist
diesfalls der Vermögenssteuerwert auf 100% bzw. auf 70% des individuell
ermittelten Verkehrswerts festzusetzen. Es ist offen, welchen Zielwert die
Steuerjustizinstanzen in diesem Zusammenhang als angemessen beurteilen
werden. Der Hauseigentümerverband
Zürich wird erneut informieren, wenn sich die Rechtslage beim Eigenmiet-
und Vermögenssteuerwert der Liegenschaften weiterentwickelt.
c) Empfehlung für das
weitere Vorgehen In allen noch offenen Steuereinschätzungen 1999
sollen die Hauseigentümer beim Steueramt eine Individualbewertung der
Marktmiete und/oder des Verkehrswerts verlangen, wenn ihr Formel-Eigenmietwert
nach ihrer Meinung über 90% der Marktmiete bzw. ihr
Formel-Vermögenssteuerwert über 100% des Verkehrswerts der
Liegenschaft liegt. Gleichzeitig sollen sie beantragen, dass der Eigenmietwert
auf 70% der Marktmiete bzw. der Vermögenssteuerwert auf höchstens 90%
des Verkehrswerts festgesetzt wird. Allfällige Einsprachefristen sind
unbedingt zu beachten! Wenn möglich ist ein (selber bei einem anerkannten
Schätzer in Auftrag gegebenes) Privatgutachten über die Marktmiete
und/oder den Verkehrswert der Liegenschaft beizulegen. Beim Ausfüllen der
Steuererklärung 2000 ist gleich vorzugehen.
3. Die Zukunft Der
Zürcher Kantonsrat hat am 8. Januar 2001 beschlossen, das Steuergesetz
dahingehend zu ändern, dass der Eigenmietwert in jedem Fall auf maximal
70% des Marktwerts festzulegen ist. Der Vermögenssteuerwert einer
Liegenschaft soll auf 90% des Verkehrswerts herabgesetzt werden, wenn sich
durch eine individuelle Schätzung ergibt, dass der
Formel-Vermögenssteuerwert über dem Verkehrswert liegt.
Kommt das (von Mieterseite
angekündigte) Referendum gegen die Gesetzesänderung zustande, ist zur
Zeit schwer abzuschätzen, wann die Aenderung - sofern sie in der
Volksabstimmung angenommen wird - in Kraft tritt. Die Referendumsfrist
läuft am 20. März 2001 ab. Ohne Referendum dürfte die
Gesetzesänderung wohl frühestens auf 1. Januar 2002 in Kraft treten,
wenn nicht noch weitere Verzögerungsaktionen unternommen
werden. Was schliesslich den auf
Bundesebene diskutierten Systemwechsel bei der Eigenmietwertbesteuerung
anbelangt, scheint mittlerweile schon ziemlich viel Sand in das Getriebe
gelangt zu sein. Nachdem die Wohneigentumsinitiative des Schweizerischen
Hauseigentümerverbands von Volk und Ständen verworfen wurde, soll nun
das gegenüber den Verlierern abgegebene politische Versprechen des
Systemwechsels eingelöst werden. Dabei stellt sich leider immer mehr
heraus, dass solche (gutgläubige?) Versprechen wenig wert sind, wenn nach
der Tat Rat gehalten wird. Dieser fördert jetzt je länger desto mehr
zu Tage, was unter Fachleuten schon lange bekannt ist: Dass nämlich ein
derartiger Systemwechsel sowohl aus steuerrechtlichen als auch aus
verfassungsrechtlichen Gründen sehr problematisch ist. Das heisst im
Klartext, dass möglicherweise die Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung
- unter welchen Bedingungen auch immer - stets weiter in die Ferne rückt
und dass letztlich der Gesetzgeber doch wieder in Betracht ziehen könnte,
die Akzeptanz- und Anwendungsprobleme der geltenden Eigenmietwertbesteuerung
lediglich durch eine Reform dieser Besteuerung zu "lösen".
4. Schlussbetrachtung
Hier kann sich der Autor nach allem kurz fassen: Er weiss heute wohl
wie Sie, liebe Leserinnen und Leser, auch nur mit Sicherheit, dass die
erzählte Leidensgeschichte vorläufig kein Ende nimmt. Ja sie wird -
wie stark zu befürchten steht - überhaupt nie ein Ende finden,
welches sämtliche steuerpflichtige Hauseigentümer und Mieter
gleichermassen zufrieden stellt. Bekanntlich kann eben ein gordischer Knoten
nicht gelöst, sondern nur durchschlagen werden.
* Dr. Jürg Dubs,
Rechtsanwalt, Winterthur |
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