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Mustereinsprache betr. Eigenmietwert/Vermögenssteuerwert
von Liegenschaften Steuerperioden 1999 und 2000
In HEV 3/01 schilderte RA Dr. Dubs die neueste
Rechtslage in Bezug auf die Eigenmietwerte im Kanton Zürich und gab
für das weitere Vorgehen eine Empfehlung ab. Diese ist nach wie vor
aktuell. Wir wiederholen Sie daher an dieser Stelle und ergänzen Sie mit
einer Mustereinsprache. In allen noch
offenen Steuereinschätzungen 1999 sollen die Hauseigentümer beim
Steueramt eine Individualbewertung der Marktmiete und/oder des Verkehrswerts
verlangen, wenn ihr Formel-Eigenmietwert nach ihrer Meinung über 90% der
Marktmiete bzw. ihr Formel-Vermögenssteuerwert über 100% des
Verkehrswerts der Liegenschaft liegt. Gleichzeitig sollen sie beantragen, dass
der Eigenmietwert auf 70% der Marktmiete bzw. der Vermögenssteuerwert auf
höchstens 90% des Verkehrswerts festgesetzt wird. Allfällige
Einsprachefristen sind unbedingt zu beachten! Wenn möglich ist ein (selber
bei einem anerkannten Schätzer in Auftrag gegebenes) Privatgutachten
über die Marktmiete und/oder den Verkehrswert der Liegenschaft beizulegen.
Beim Ausfüllen der Steuererklärung 2000 ist gleich
vorzugehen. Dieses Muster
betrifft einzig solche (selbstnutzende) Hauseigentümer, deren
schematischer (durch das Gemeindesteueramt mitgeteilte) Formeleigenmietwert 90%
der erzielbaren Marktmiete übersteigt bzw. deren
Formelvermögenssteuerwert über 100% des Marktwerts/Verkehrswerts
ihrer Liegenschaft liegt.
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Einschreiben
Kantonales Steueramt Zürich Registerabteilung 8090
Zürich |
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[Ort,
Datum]
[Name, Vorname(n), Adresse] Registernummer: [......... (Nummer
vom angefochtenen Entscheid abschreiben!)] |
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Einsprache
gegen den Einschätzungsentscheid für Staats- und Gemeindesteuern
1999/2000 vom [......... (Datum des Entscheids!)] |
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Sehr geehrte
Damen und Herren
Ich/Wir erheben hiermit rechtzeitig Einsprache * gegen
den obgenannten Entscheid und stelle(n) folgende(n) |
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| 1. |
Es sei der Eigenmietwert auf 70% der Marktmiete
1999/2000 meiner/unserer Liegenschaft in der geschätzten Höhe von Fr.
[......... (eigene Schätzung!)] herabzusetzen. |
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[und/oder] |
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| 2. |
[Es sei der Vermögenssteuerwert auf 90% des
Verkehrswerts meiner/unserer Liegenschaft per 31. Dezember 1999/2000 in der
geschätzten Höhe von Fr. [......... (eigene Schätzung!)]
herabzusetzen. |
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Begründung:
Der Formeleigenmietwert von Fr.
[......... (siehe Zettel des Gemeindesteueramts!] übersteigt 90% der
erzielbaren Marktmiete in der Höhe von Fr. [......... (Schätzung)].
Für die Richtigkeit der genannten Marktmiete offeriere(n) ich/wir
ausdrücklich den Beweis, und zwar in dem Sinne, dass ein amtliches
Gutachten über die massgebende Marktmiete eingeholt wird. Dies jedenfalls
dann, wenn nicht auf mein/unser beiliegendes, nach anerkannten
Bewertungsgrundsätzen erstelltes Privatgutachten abgestellt wird
**.
Gemäss Entscheid der Steuerrekurskommission II des Kantons
Zürich vom 30. Januar 2001 ist aus den dort genannten Gründen in
meinem/unserem Fall der Eigenmietwert nicht bloss auf 90, sondern auf 70% der
Marktmiete herabzusetzen. Der Steuerkommissär beruft sich daher zu Unrecht
auf Ziffer 86 der einschlägigen regierungsrätlichen Weisung vom 3.
März 1999.
[und/oder]
Der Formelvermögenssteuerwert von
Fr. [......... (siehe Zettel des Gemeindesteueramts!] übersteigt den
Verkehrswert meiner/unserer Liegenschaft per 31. Dezember 1999/2000 in der
geschätzten Höhe von Fr. [......... (Schätzung)]. Für die
Richtigkeit des genannten Verkehrswerts offeriere(n) ich/wir ausdrücklich
den Beweis, und zwar in dem Sinne, dass ein amtliches Gutachten über den
Verkehrswert eingeholt wird. Dies jedenfalls dann, wenn nicht [auch insoweit]
auf mein/unser beiliegendes, nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen
erstelltes Privatgutachten abgestellt wird **. Die Herabsetzung des
Vermögenssteuerwerts gemäss Ziffer 82 der einschlägigen
regierungsrätlichen Weisung vom 3. März 1999 auf lediglich 100% des
ermittelten Verkehrswerts widerspricht Verfassung und Gesetz. Der
Steuerkommissär beruft sich daher zu Unrecht auf Ziffer 82 der
erwähnten Weisung. Das Gesetz setzt in Übereinstimmung mit der
Verfassung beim Vermögenssteuerwert von Liegenschaften eine
Zielgrösse von 90% des massgebenden Verkehrswerts voraus.
Ich/wir
bitten abschliessend nochmals um Gutheissung meines(r)/ unseres(r)
Antrags/Anträge.
Mit freundlichen Grüssen
[Unterschrift(en)]
Beilagen
| 1. |
Einschätzungsentscheid vom [.........
(Datum)]. |
| 2. |
[Eventuell, sofern vorhanden] Gutachten über
Marktmiete [und/oder] Verkehrswert vom [......... (Datum)]. |
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* Die Einsprache muss
spätestens 30 Tage nach der Zustellung des Einschätzungsentscheids
einer schweizerischen Poststelle übergeben werden
(eingeschrieben!). ** Wenn irgend
möglich sollte ein solches, selber (auf eigene Kosten) in Auftrag
gegebenes Gutachten der Einsprache beigelegt werden. Ist dies nicht
möglich, wird Sie voraussichtlich der Steuerkommissär im
Einspracheverfahren auffordern, ein nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen
erstelltes Schätzungsgutachten innert einer angesetzten (erstreckbaren!)
Frist beizubringen. Eine derartige Aufforderung ist zwar gesetzlich nicht ganz
korrekt, verhindert aber möglicherweise einen weiteren Rechtsstreit.
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