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Wechsel des
Eigentümers * Cornel
Tanno
Veräussert der
Vermieter die Sache nach Abschluss des Mietvertrages oder wird sie ihm in einem
Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren entzogen, so geht das
Mietverhältnis mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber
über.
Unter Veräusserung in
obgenannten Sinn sind sämtliche Rechtsgeschäfte zu verstehen, welche
zu einer Übertragung des Eigentums führen: so Kauf, Schenkung,
Tausch, Erbteilung, Einbringung in eine Gesellschaft usw. Bei Grundstücken
muss der Eigentumsübergang im Grundbuch eingetragen worden sein.
Abgestellt wird auf das Datum der Grundbuchanmeldung. Mit dem Entzug der Sache in einem Schuldbetreibungs-
oder Konkursverfahren ist die Verwertung des Grundstücks gemeint, d.h.
wenn dem Vermieter das Eigentum an der Sache entzogen wird. Wie bereits ausgeführt, findet der Übergang
des Mietverhältnisses im Zeitpunkt des Eigentümerwechsels statt.
Vereinbaren der Veräusserer und der Erwerber einen späteren Antritt
der Liegenschaft mit Nutzen und Lasten, so ist dies lediglich im internen
Verhältnis zwischen ihnen massgebend. Gegenüber dem Mieter aber wird
der Erwerber im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs aus dem Mietvertrag
berechtigt oder verpflichtet. Verfügt der Erwerber über das
Mietverhältnis, bevor er das Eigentum an der Sache erworben hat, und
spricht er beispielsweise die Kündigung aus, so ist diese nichtig und wird
auch nicht durch den späteren Eigentumserwerb geheilt. Durch den erwähnten Eigentumswechsel gehen
sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis von Gesetzes
wegen auf den Erwerber über. Dieser tritt an die Stelle des
Verkäufers. Er hat Anspruch auf den Mietzins sowie auf die Erfüllung
sämtlicher übrigen vertraglichen und gesetzlichen Pflichten durch den
Mieter, insbesondere aus Mietvertrag, Hausordnung und allfälligen
zusätzlicher Vereinbarungen. Auf der anderen Seite muss er dem Mieter die
Sache weiterhin zum Gebrauch überlassen, und zwar im gleichen Umfang und
Rahmen wie der frühere Eigentümer, insbesondere zum gleichen
Mietzins. Für den Erwerber besteht
nach dem Gesetz die Möglichkeit, das Mietverhältnis mit der
gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin zu kündigen,
falls er einen dringenden Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte und
Verschwägerte geltend machen kann. Unterlässt er die Kündigung
auf den nächstmöglichen Termin, so verwirkt er den
Kündigungsanspruch und ist auf die übrigen vertraglichen oder
gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten beschränkt. Bei
längerfristigen Mietverhältnissen kann das Versäumnis zu
weitgehenden Nachteilen führen, so z.B., wenn der Erwerb einer
Liegenschaft darauf abzielte, die Mietlokalitäten sofort selber zu nutzen.
In diesen Fällen ist der Erwerber auf das Einverständnis des Mieters
angewiesen, um das Mietverhältnis vorzeitig auflösen zu können.
Nach dem alten Mietrecht haftete der
Veräusserer für die Erfüllung des Mietvertrages solidarisch
weiter. Mit dem Erwerber der Mietsache erhielt der Mieter sodann einen neuen
Schuldner, welcher neben den alten trat. Im revidierten Mietrecht (seit
1.7.1990 in Kraft) wurde die Verpflichtung des Veräusserers für die
Erfüllung des Vertrages fallengelassen. Er haftet von Gesetzes wegen
lediglich noch für den Schaden, der dem Mieter entsteht, wenn der Erwerber
früher kündigt, als es der Vertrag mit dem Veräusserer gestattet
hätte. Muss der Mieter beispielsweise ein (gleichwertiges) Ersatzobjekt zu
einem wesentlich höheren Mietzins beziehen, so hat der Veräusserer
für die Mietzinsdifferenz bis zum nächsten vertraglichen oder
gesetzlichen Kündigungstermin aufzukommen. Zieht der Mieter jedoch in ein
qualitativ besseres Mietobjekt (z.B. mit grösserem Komfort), hat er sich
die Vorteile bei der Berechnung des Schadens anrechnen zu lassen. Ferner hat
der Veräusserer für jene Umtriebe aufzukommen, die durch die
vorzeitige Vertragsauflösung verursacht wurden. Dazu gehören auch
Umzugskosten.
* lic. iur., Rechtsanwalt,
HEV Zürich |
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