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Die
Stockwerkeigentümerversammlung: Teilnahmeberechtigung und
Beschlussfähigkeit * Pascale
Sibon
Bei der
Stockwerkeigentümergemeinschaft ist die
Stockwerkeigentümerversammlung das einzige obligatorische Organ und
übt die oberste Gewalt aus. Die für die
Stockwerkeigentümerversammlung massgebenden Bestimmungen finden sich in
den Art. 712m 712p ZGB, subsidiär ist das Vereinsrecht
anwendbar.
Wer ist an der
Stockwerkeigentümerversammlung teilnahmeberechtigt? Art. 712o ZGB
regelt die Ausübung des Stimmrechts und damit indirekt auch die
Teilnahmeberechtigung: Mehrere Personen, denen ein Stockwerk
gemeinschaftlich zusteht, haben nur eine Stimme, die sie durch einen Vertreter
abgeben. Der Zweckgedanke dieser Bestimmun ist es u.a., die Aufsplittung
der Stimmkraft in jenen Fällen zu verhindern, wo mehrere Personen an einem
Stockwerkeigentum dinglich berechtigt sind. Diese Aufsplittung des Stimmrechts,
welche das Gesetz zu verhindern bezweckt, ist in derjenige Fallkonstellation
nicht zu befürchten, wo ein Stockwerkeigentumsanteil im Eigentum einer
Einzelperson steht. An der Stockwerkeigentümerversammlung teilnahme- und
auch stimmberechtigt ist somit jedenfalls der Alleineigentümer eines
Stockwerkeigentumsanteils.
Wann ist die
Stockwerkeigentümerversammlung beschlussfähig? Nach Art. 712p
Abs. 1 ZGB ist die Stockwerkeigentümerversammlung beschlussfähig,
wenn die Hälfte aller Stockwerkeigentümer, welche zugleich zur
Hälfte anteilsberechtigt ist, mindestens aber zwei
Stockwerkeigentümer anwesend oder vertreten sind. Diese gesetzliche
Ordnung über die Beschlussfähigkeit ist einseitig zwingend; eine
rechtsgeschäftliche Erleichterung der Beschlussfähigkeitsquoren ist
daher ist daher nicht zulässig. Für die Feststellung der
Beschlussfähigkeit ist gleich wie für die Beschlussfassung
die Mehrheit der anwesenden und vertretenen, nicht aber diejenige der
stimmenden Stockwerkeigentümer massgebend. Sie muss nicht nur zu Beginn
der Versammlung, sondern auch noch im Moment der Beschlussfassung
tatsächlich gegeben sein, andernfalls ist der Versammlungsbeschluss
anfechtbar oder allenfalls gar nichtig. Ist die
Stockwerkeigentümerversammlung von Anfang an nicht beschlussfähig
oder wird sie es im Verlaufe der Versammlung, ist nach Art. 712p Abs. 2 ZGB
eine zweite Versammlung einzuberufen, die jedoch nicht vor Ablauf von 10 Tagen
seit der ersten stattfinden darf. Diese zweite Versammlung ist gemäss Art.
712p Abs. 3 beschlussfähig, wenn ein Drittel aller
Stockwerkeigentümer, mindestens jedoch zwei anwesend oder vertreten
sind. Erreicht auch die zweite Versammlung nicht das für die
Beschlussfähigkeit erforderliche Quorum, muss keine dritte Versammlung
einberufen werden; das Gesetz gewährleistet die Lebensfähigkeit der
Gemeinschaft dadurch, dass jeder Stockwerkeigentümer sowie der Verwalter
die erforderlichen Massnahmen treffe oder durch den Richter anordnen
lassen.
* lic. iur., HEV
Zürich |
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