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Retentionsrecht des Vermieters * Cornel Tanno
Das Gesetz sieht vor, dass
der Vermieter von Geschäftsräumen für den verfallenen Jahreszins
und den laufenden Halbjahreszins ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen
hat, welche sich in den vermieteten Räumen befinden und zu deren
Einrichtung oder Benutzung gehören.
Das Retentionsrecht besteht
an beweglichen, körperlichen Sachen, die der Mieter von
Geschäftsräumen in die Mietsache eingebracht hat. Grundsätzlich
erstreckt es sich auch auf Sachen, welche im Eigentum Dritter stehen.
Vorbehalten bleiben jedoch Rechte Dritter, von denen der Vermieter wusste oder
wissen musste, dass sie nicht dem Mieter gehören. Ebenfalls nicht vom
Retentionsrecht erfasst werden gestohlene, verlorene oder sonstwie abhanden
gekommene Sachen. Im weitern ist das
Retentionsrecht an Sachen, die durch die Gläubiger des Mieters nicht
gepfändet werden könnten, ausgeschlossen; gemeint sind die so
genannten Kompetenzstücke. Unpfändbar sind insbesondere die
Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für
den Schuldner zur Ausübung seines Berufes notwendig sind. Der
Röntgenapparat eines Arztes und die Werkzeuge eines Handwerkers
können daher z.B. nicht dem Retentionszugriff unterliegen. Hingegen fallen
beispielsweise die sich in einer Arztpraxis befindlichen teuren Gemälde
unter den Retentionsbeschlag. Die in
den Mieträumlichkeiten befindlichen Gegenstände müssen in einer
direkten Beziehung mit dem vertragsgemässen Gebrauch stehen. Bei der
Vermietung von Bürolokalitäten werden unter Vorbehalt obiger
Ausführungen die Büromöbel vom Retentionsrecht erfasst. Dagegen
fallen diejenigen Sachen, welche nicht mittelbar oder unmittelbar dem
Bürobetrieb dienen, wie z.B. der Computer, den der Mieter für rein
private Zwecke verwendet, nicht unter den Retentionsbeschlag. Das Retentionsrecht deckt nur einen verfallenen
Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins. Das Retentionsrecht für den
laufenden Halbjahreszins kann jedoch nur geltend gemacht werden, wenn eine
Gefährdung gegeben ist, so z.B. bei (bekannten) Wegzug des Mieters oder
Wegschaffen von Gegenständen. Retentionsgesichert sind nur Mietzinsforderungen. Dieser ist
gemäss Definition das Entgelt, das der Mieter dem Vermieter für die
Ueberlassung der Sache schuldet. Neben dem Nettomietzins sind somit auch alle
vom Mieter zu bezahlende Nebenkosten retentionsgesichert. Hat der Mieter fällige Mietzinsforderungen nicht bezahlt, so
kann der Vermieter von Geschäftsräumen die Aufnahme eines
Retentionsverzeichnisses verlangen. Im weitern bildet das Retentionsverzeichnis
Grundlage für eine anschliessende Betreibung auf Pfandverwertung.
Das Gesuch um Aufnahme eines
Retentionsverzeichnisses ist dem Betreibungsamt des Ortes einzureichen, wo sich
die Mieträume befinden. Dieses ist auch für das nachfolgende
Pfandverwertungsverfahren örtlich zuständig. Im Verzeichnis
dürfen sodann nur so viele Gegenstände aufgenommen werden, als zur
Deckung der Forderung notwendig ist. Der
Mieter kann die Retention von Gegenständen vermeiden, wenn er durch
Hinterlegung einer genügend grossen Geldsumme anderweitig Sicherheit
leistet oder den ausstehenden Mietzins bezahlt. Die Barhinterlage muss die
ganze Mietzinsforderung samt Nebenforderungen umfassen. Sodann tritt die
hinterlegte Geldsumme anstelle der Retentionsgegenstände und ist in die
Retentionsurkunde aufzunehmen. Da die
Retentionsurkunde nur die Funktion eines betreibungsrechtlichen
Sicherungsmittels hat, ist sie zeitlich befristet. Hat der Vermieter nicht
gleichzeitig mit dem Gesuch um Aufnahme eines Retentionsbegehrens ein
Betreibungsbegehren gestellt, so hat die Anhebung der Betreibung auf
Pfandverwertung für verfallene Mietzinsforderungen innert 10 Tagen seit
Zustellung der Retentionsurkunde zu erfolgen. Wird diese Frist nicht
eingehalten, so erlischt die Wirkung der Retentionsurkunde, und der
Retentionsbeschlag fällt dahin. Bei
rechtzeitiger Einleitung der Betreibung kann der Mieter gegen den
Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erheben. Die Rechtsvorschlagserklärung
bedeutet sowohl Bestreitung des Retentionsrechtes als auch der Forderung. Nach
erhobenen Rechtsvorschlag muss der Vermieter innert 10 Tagen die
Rechtsöffnung verlangen oder Klage auch Anerkennung seiner Forderung bzw.
des Retentionsrechtes einleiten. Bei Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens
ist innert 10 Tagen seit Mitteilung der ordentliche Prozess anzuheben. Der
Retentionsbeschlag für die betreffende Forderung fällt dahin, wenn
der Gläubiger (Vermieter) die bezeichneten Fristen nicht
einhält.
* lic. iur., Rechtsanwalt,
HEV Zürich |
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