Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 04/2001 Inhaltsverzeichnis
Steuern

Hauseigentümer an Grundsatzentscheid interessiert
* Paco Oliver

Ob Mieter wegen einer vorübergehende Erhöhung des Fluglärms Anspruch auf eine Mietzinsreduktion haben, ist noch nicht entschieden. Der Verband ist an einem Grundsatzentscheid interessiert und bereit, einen Pilotprozess zu führen.

Ein Teil der Medien übernahm kürzlich kommentarlos eine Mitteilung des Mieterverbandes, wonach in zwei Fällen Mieter wegen des Fluglärms Mietzinssenkungen erstritten hätten. Das konnte den Eindruck erwecken, eine Schlichtungsbehörde habe in diesem Sinne entschieden. Wir legen grossen Wert auf die Feststellung, dass dieser Eindruck falsch ist. Richtig ist vielmehr, dass sich Mieter und Vermieter in zwei Fällen vor der Schlichtungsbehörde dahingehend einigten, dass der Mietzins während zweier Monate um 10 bzw. 15% gesenkt würde. Die Parteien schlossen also einen Vergleich und verzichteten damit auf eine Prüfung der Rechtsfrage. Ein Entscheid wurde somit hinfällig. Die Schlichtungsbehörde wäre übrigens auch gar nicht zuständig gewesen, um in einem solchen Fall ein Urteil zu fällen. Die veröffentlichten Fälle haben daher in keiner Weise zur Klärung der Frage beigetragen.
Dass die Vermieter in den beiden Fällen zu einer gütlichen Einigung Hand boten, heisst keineswegs, dass sie ihren Rechtsstandpunkt als aussichtslos betrachteten. Andere Gründe liegen auf der Hand: Jedes Rechtsverfahren ist mit erheblichem Aufwand verbunden. Hätte man sich vor der Schlichtungsbehörde nicht geeinigt, wäre das Mietgericht die nächste Instanz gewesen. Bei einem Prozess vor Mietgericht kommt der juristische Laie aber nicht darum herum, einen Rechtsanwalt beizuziehen. Das bedeutet Kosten. Selbst wenn der Prozess gewonnen wird, übersteigen diese in der Regel die vom Gericht festgelegte Prozessentschädigung. In den konkreten Fällen ging es um 10 bzw. 15% der Mietzinse Juni und Juli 2000. Setzt man diese mit je Fr. 1800.- ein, ergibt sich ein Gesamtbetrag von Fr. 360.- bzw. Fr. 540.-. Wie lange kann man für einen solchen Betrag die Zeit eines Anwaltes beanspruchen?
Für die hängigen Verfahren bedeuten die zwei erzielten Vereinbarungen nichts. Wir sehen daher keinen Anlass von unserer in HEV 7/2000 abgedruckte Empfehlung abzurücken. Es ist nicht einzusehen, warum die Hauseigentümer für Beeinträchtigungen einstehen sollten, welche sie in keiner Weise verursacht haben. Oder muss man demnächst damit rechnen, dass ein Mieter eine Mietzinsherabsetzung verlangt, weil er wegen des verregneten Sommers den Balkon nicht benützen konnte? In der NZZ vom 24.3.01 vertrat David Dürr, Professor für Privatrecht an der Universität Zürich, den Standpunkt, dem Mieter stehe die Möglichkeit offen, direkt gegen den Verursacher des Lärms vorzugehen. Hingegen sieht Dürr in Lärmimmissionen keinen Mangel im Sinne des Mietrechts, da nicht nur Einzelne, sondern ein ganzes Gebiet flächendeckend vom Fluglärm betroffen waren.
Der Hauseigentümerverband ist nach wie vor an einem Grundsatzentscheid interessiert und bereit, einen geeigneten Fall in diesem Sinne zu betreuen. Nehmen Sie gegebenenfalls mit dem Leiter unserer Rechtsabteilung, lic. iur. Fritz Blaser, 01 487 17 10, Kontakt auf.

* Redaktor, lic. iur.

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