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Hauseigentümer an Grundsatzentscheid interessiert
* Paco Oliver
Ob Mieter wegen einer
vorübergehende Erhöhung des Fluglärms Anspruch auf eine
Mietzinsreduktion haben, ist noch nicht entschieden. Der Verband ist an einem
Grundsatzentscheid interessiert und bereit, einen Pilotprozess zu
führen.
Ein Teil der Medien
übernahm kürzlich kommentarlos eine Mitteilung des Mieterverbandes,
wonach in zwei Fällen Mieter wegen des Fluglärms Mietzinssenkungen
erstritten hätten. Das konnte den Eindruck erwecken, eine
Schlichtungsbehörde habe in diesem Sinne entschieden. Wir legen grossen
Wert auf die Feststellung, dass dieser Eindruck falsch ist. Richtig ist
vielmehr, dass sich Mieter und Vermieter in zwei Fällen vor der
Schlichtungsbehörde dahingehend einigten, dass der Mietzins während
zweier Monate um 10 bzw. 15% gesenkt würde. Die Parteien schlossen also
einen Vergleich und verzichteten damit auf eine Prüfung der Rechtsfrage.
Ein Entscheid wurde somit hinfällig. Die Schlichtungsbehörde
wäre übrigens auch gar nicht zuständig gewesen, um in einem
solchen Fall ein Urteil zu fällen. Die veröffentlichten Fälle
haben daher in keiner Weise zur Klärung der Frage beigetragen.
Dass die Vermieter in den beiden
Fällen zu einer gütlichen Einigung Hand boten, heisst keineswegs,
dass sie ihren Rechtsstandpunkt als aussichtslos betrachteten. Andere
Gründe liegen auf der Hand: Jedes Rechtsverfahren ist mit erheblichem
Aufwand verbunden. Hätte man sich vor der Schlichtungsbehörde nicht
geeinigt, wäre das Mietgericht die nächste Instanz gewesen. Bei einem
Prozess vor Mietgericht kommt der juristische Laie aber nicht darum herum,
einen Rechtsanwalt beizuziehen. Das bedeutet Kosten. Selbst wenn der Prozess
gewonnen wird, übersteigen diese in der Regel die vom Gericht festgelegte
Prozessentschädigung. In den konkreten Fällen ging es um 10 bzw. 15%
der Mietzinse Juni und Juli 2000. Setzt man diese mit je Fr. 1800.- ein, ergibt
sich ein Gesamtbetrag von Fr. 360.- bzw. Fr. 540.-. Wie lange kann man für
einen solchen Betrag die Zeit eines Anwaltes beanspruchen? Für die hängigen Verfahren bedeuten die zwei erzielten
Vereinbarungen nichts. Wir sehen daher keinen Anlass von unserer in HEV 7/2000
abgedruckte Empfehlung abzurücken. Es ist nicht einzusehen, warum die
Hauseigentümer für Beeinträchtigungen einstehen sollten, welche
sie in keiner Weise verursacht haben. Oder muss man demnächst damit
rechnen, dass ein Mieter eine Mietzinsherabsetzung verlangt, weil er wegen des
verregneten Sommers den Balkon nicht benützen konnte? In der NZZ vom
24.3.01 vertrat David Dürr, Professor für Privatrecht an der
Universität Zürich, den Standpunkt, dem Mieter stehe die
Möglichkeit offen, direkt gegen den Verursacher des Lärms vorzugehen.
Hingegen sieht Dürr in Lärmimmissionen keinen Mangel im Sinne des
Mietrechts, da nicht nur Einzelne, sondern ein ganzes Gebiet
flächendeckend vom Fluglärm betroffen waren. Der Hauseigentümerverband ist nach wie vor an einem
Grundsatzentscheid interessiert und bereit, einen geeigneten Fall in diesem
Sinne zu betreuen. Nehmen Sie gegebenenfalls mit dem Leiter unserer
Rechtsabteilung, lic. iur. Fritz Blaser, 01 487 17 10, Kontakt auf.
* Redaktor, lic. iur.
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