Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 05/2001 Inhaltsverzeichnis
Eine neue Dienstleistung vom HEV Zürich

Seit einem Jahr wieder obligatorisch
* Paco Oliver

Offenbar hat sich das Formular zur Mitteilung des Anfangsmietzinses im Alltag nicht so richtig durchgesetzt. Anders kann man sich nicht erklären, dass man immer wieder Hauseigentümer trifft, welche nichts von einem solchen wissen. Hier eine kurze Rekapitulation:

Mit Datum vom 20.2.1994 wurde das Zürcherische Einführungsgesetz zum ZGB (EGZGB) wie folgt ergänzt:
§ 229b. In Zeiten von Wohnungsmangel sind Vermieterinnen und Vermieter von Wohnräumen verpflichtet, beim Abschluss eines Mietvertrages das in Art. 270 Abs. 2 OR vorgesehene Formular zu verwenden.
Das offizielle, von der zuständigen Direktion genehmigte Formular muss enthalten:
  • die Höhe des Mietzinses und der Nebenkosten;
  • den Hinweis auf das Recht des Mieters bzw. der Mieterin zur Anfechtung gemäss Art. 270 Abs. 1 OR, die Anfechtungsfristen sowie die Adressen der zuständigen Schlichtungsbehörden;
  • die Höhe des Mietzinses und der Nebenkosten, die vom Vormieter bzw. der Vormieterin entrichtet wurden, sowie den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens;
  • die genaue Begründung einer allfälligen Erhöhung.

Das offizielle Formular muss der Mieterin bzw. dem Mieter spätestens am Tag der Übergabe des Mietobjektes übergeben werden.

Diese Änderung wurde am 1.11.1994 in Kraft gesetzt. Ab diesem Datum musste beim Abschluss eines neuen Mietvertrages das neue Formular verwendet werden.
In der Folge entspannte sich die Situation auf dem Wohnungsmarkt. Der Leerwohnungsbestand stieg wieder an, bis der Regierungsrat um eine Reaktion nicht mehr herum kam. Mit Beschluss vom 28.5.1997 bestimmte er, dass fortan der Regierungsrat aufgrund des vom Statistischen Amt per 1. Juni erfassten Leerwohnungsbestandes jeweils per 1. November festlegen kann, ob das Formular für die Mitteilung des Anfangsmietzinses verwendet werden muss. Voraussetzung dafür ist ja, dass im Kanton Zürich Wohnungsmangel herrscht.
Gleichzeitig definierte er den bis zu jenem Zeitpunkt unbestimmten Begriff "Wohnungsmangel". Der Regierungsrat spricht seither von Wohnungsmangel, wenn der Leerwohnungsbestand unter 1% liegt. Da der Leerwohnungsbestand mittlerweile auf 0.98% angestiegen war und infolge abzusehen war, dass er die 1%-Grenze bald überschreiten werde, wurde die Formularpflicht mit dem selben Beschluss per 1. Juni 1997 auf,. Das Bundesgericht korrigierte den Zeitpunkt der Aufhebung allerdings kurz darauf auf den 1. November 1997.
Schon bald darauf veränderte sich die Lage im Mietsektor erneut. Der Leerwohnungsbestand fiel wieder unter die vom Regierungsrat gesetzte Limite. Obwohl der statistisch erhobene Bestand an leeren Wohnungen am 1. Juni 1999 - bei diesmal sinkender Tendenz - nur 0,97 Prozent betrug, verzichtete der Regierungsrat damals ausdrücklich darauf, die Formularpflicht wieder einzuführen. Dagegen wurde eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben, die mit Urteil vom 13. März 2000 gutgeheissen wurde. Der Regierungsrat wurde verpflichtet, die Pflicht zur Verwendung des Formulars wieder einzuführen. Das tat er Mitte April per 1. Mai 2000.
Vor dem 1.11.1994 kannte man das Formular zur Mitteilung des Anfangsmietzinses im Kanton Zürich also nicht. Vom 1.11.1994 bis 1.11.1997 musste es verwendet werden, vom 1.11.97 bis 1.5.2000 dagegen nicht. Seit dem 1.5.2000 muss es beim Abschluss eines neuen Mietvertrages wieder verwendet werden.

Selbstverständlich kann das Formular (20100) beim Drucksachenverkauf des HEV Zürich bezogen werden.

* Redaktor, lic. iur.

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