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Seit einem
Jahr wieder obligatorisch * Paco
Oliver
Offenbar hat sich das
Formular zur Mitteilung des Anfangsmietzinses im Alltag nicht so richtig
durchgesetzt. Anders kann man sich nicht erklären, dass man immer wieder
Hauseigentümer trifft, welche nichts von einem solchen wissen. Hier eine
kurze Rekapitulation: Mit Datum vom
20.2.1994 wurde das Zürcherische Einführungsgesetz zum ZGB (EGZGB)
wie folgt ergänzt: § 229b. In
Zeiten von Wohnungsmangel sind Vermieterinnen und Vermieter von Wohnräumen
verpflichtet, beim Abschluss eines Mietvertrages das in Art. 270 Abs. 2 OR
vorgesehene Formular zu verwenden. Das
offizielle, von der zuständigen Direktion genehmigte Formular muss
enthalten:
- die Höhe des
Mietzinses und der Nebenkosten;
- den Hinweis auf das Recht
des Mieters bzw. der Mieterin zur Anfechtung gemäss Art. 270 Abs. 1 OR,
die Anfechtungsfristen sowie die Adressen der zuständigen
Schlichtungsbehörden;
- die Höhe des
Mietzinses und der Nebenkosten, die vom Vormieter bzw. der Vormieterin
entrichtet wurden, sowie den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens;
- die genaue Begründung
einer allfälligen Erhöhung.
Das offizielle Formular muss
der Mieterin bzw. dem Mieter spätestens am Tag der Übergabe des
Mietobjektes übergeben werden. Diese Änderung wurde am 1.11.1994 in Kraft gesetzt. Ab diesem
Datum musste beim Abschluss eines neuen Mietvertrages das neue Formular
verwendet werden. In der Folge
entspannte sich die Situation auf dem Wohnungsmarkt. Der Leerwohnungsbestand
stieg wieder an, bis der Regierungsrat um eine Reaktion nicht mehr herum kam.
Mit Beschluss vom 28.5.1997 bestimmte er, dass fortan der Regierungsrat
aufgrund des vom Statistischen Amt per 1. Juni erfassten Leerwohnungsbestandes
jeweils per 1. November festlegen kann, ob das Formular für die Mitteilung
des Anfangsmietzinses verwendet werden muss. Voraussetzung dafür ist ja,
dass im Kanton Zürich Wohnungsmangel herrscht. Gleichzeitig definierte er den bis zu jenem Zeitpunkt
unbestimmten Begriff "Wohnungsmangel". Der Regierungsrat spricht seither von
Wohnungsmangel, wenn der Leerwohnungsbestand unter 1% liegt. Da der
Leerwohnungsbestand mittlerweile auf 0.98% angestiegen war und infolge
abzusehen war, dass er die 1%-Grenze bald überschreiten werde, wurde die
Formularpflicht mit dem selben Beschluss per 1. Juni 1997 auf,. Das
Bundesgericht korrigierte den Zeitpunkt der Aufhebung allerdings kurz darauf
auf den 1. November 1997. Schon bald
darauf veränderte sich die Lage im Mietsektor erneut. Der
Leerwohnungsbestand fiel wieder unter die vom Regierungsrat gesetzte Limite.
Obwohl der statistisch erhobene Bestand an leeren Wohnungen am 1. Juni 1999 -
bei diesmal sinkender Tendenz - nur 0,97 Prozent betrug, verzichtete der
Regierungsrat damals ausdrücklich darauf, die Formularpflicht wieder
einzuführen. Dagegen wurde eine staatsrechtliche Beschwerde beim
Bundesgericht erhoben, die mit Urteil vom 13. März 2000 gutgeheissen
wurde. Der Regierungsrat wurde verpflichtet, die Pflicht zur Verwendung des
Formulars wieder einzuführen. Das tat er Mitte April per 1. Mai
2000. Vor dem 1.11.1994 kannte man das
Formular zur Mitteilung des Anfangsmietzinses im Kanton Zürich also nicht.
Vom 1.11.1994 bis 1.11.1997 musste es verwendet werden, vom 1.11.97 bis
1.5.2000 dagegen nicht. Seit dem 1.5.2000 muss es beim Abschluss eines neuen
Mietvertrages wieder verwendet werden.
Selbstverständlich kann
das Formular (20100) beim
Drucksachenverkauf
des HEV Zürich bezogen werden.
* Redaktor, lic. iur.
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