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HEV 05/2001 Inhaltsverzeichnis
Elektrosmog

Anfechtung einer baurechtlichen Bewilligung für eine Mobilfunkantennenanlage
* Philipp Annen

Um eine Mobilfunkantennenanlage aufstellen zu dürfen, bedarf es einer Baubewilligung mit vorausgehendem Baubewilligungsverfahren. In diesem können sich die Betroffenen, d.h. die direkten Nachbarn oder solche, die eine hinreichend nahe räumliche Beziehung zum Baugrundstück haben, zur Wehr setzen. Jeder Nachteil rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur kann gerügt werden.

Für die Benutzer von Handys sind Mobilfunkantennen nützlich, ja notwendig. Nachbarn betrachten sie dagegen eher als Übel. Dieses muss, durchaus nicht immer geduldet werden. Für solche Antennenanlagen hat der Bund nämlich eine Verordnung erlassen (VO über nichtionisierende Strahlen, NISV), die u.a. massgebend für deren Standort ist. Besonders schützenswert sind laut Artikel 3 dieser Verordnung Räume, in denen sich Personen regelmässig und längere Zeit aufhalten, öffentliche oder private Kinderspielplätze und unüberbaute Grundstücke, auf denen solche Nutzungen möglich und wahrscheinlich sind. Interessant und hervorzuheben ist, dass private Kinderspielplätze ebenso geschützt werden wie öffentliche; massgebend ist nur die regelmässige Benützung.
Die festgelegten Grenzwerte sollen laut einem erläuternden Bericht zur NISV immer den aktuellsten Stand der wissenschaftlichen und damit (vorläufig) gesicherten Erkenntnis berücksichtigen. Das subjektive Empfinden eines einzelnen oder mehrerer wenigen wird also ebenso wenig berücksichtigt wie spekulative Wirkungsmodelle. Die Grenzwerte wurden für gesunde Erwachsene und Risikogruppen wie Kinder, Schulen, Kranke, Betagte u.a. verschieden festgelegt. Und zwar wurde den Risikogruppen besonders Rechnung getragen, indem der normale Grenzwert um den Sicherheitsfaktor 50 verschärft, d.h. erhöht wurde. Somit gibt es zwei unterschiedliche Grenzwerte: einerseits für "normale" Menschen, andererseits für besonders schutzwürdige.
Kann daher bei der Anfechtung einer Baubewilligung für Antennenanlagen geltend gemacht werden, dass Räume betroffen sind, wo sich Menschen häufig und jeweils längere Zeit aufhalten und sind gar Risikogruppen betroffen, so sind die Anforderungen an den Standort der Anlage zu erhöhen, bzw. muss der Abstand zu solchen Örtlichkeiten grösser sein.

* lic. iur., HEV Zürich

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