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Anfechtung
einer baurechtlichen Bewilligung für eine
Mobilfunkantennenanlage * Philipp
Annen
Um eine
Mobilfunkantennenanlage aufstellen zu dürfen, bedarf es einer
Baubewilligung mit vorausgehendem Baubewilligungsverfahren. In diesem
können sich die Betroffenen, d.h. die direkten Nachbarn oder solche, die
eine hinreichend nahe räumliche Beziehung zum Baugrundstück haben,
zur Wehr setzen. Jeder Nachteil rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller
Natur kann gerügt werden. Für die Benutzer von Handys sind Mobilfunkantennen
nützlich, ja notwendig. Nachbarn betrachten sie dagegen eher als
Übel. Dieses muss, durchaus nicht immer geduldet werden. Für solche
Antennenanlagen hat der Bund nämlich eine Verordnung erlassen (VO
über nichtionisierende Strahlen, NISV), die u.a. massgebend für deren
Standort ist. Besonders schützenswert sind laut Artikel 3 dieser
Verordnung Räume, in denen sich Personen regelmässig und längere
Zeit aufhalten, öffentliche oder private Kinderspielplätze und
unüberbaute Grundstücke, auf denen solche Nutzungen möglich und
wahrscheinlich sind. Interessant und hervorzuheben ist, dass private
Kinderspielplätze ebenso geschützt werden wie öffentliche;
massgebend ist nur die regelmässige Benützung. Die festgelegten Grenzwerte sollen laut einem
erläuternden Bericht zur NISV immer den aktuellsten Stand der
wissenschaftlichen und damit (vorläufig) gesicherten Erkenntnis
berücksichtigen. Das subjektive Empfinden eines einzelnen oder mehrerer
wenigen wird also ebenso wenig berücksichtigt wie spekulative
Wirkungsmodelle. Die Grenzwerte wurden für gesunde Erwachsene und
Risikogruppen wie Kinder, Schulen, Kranke, Betagte u.a. verschieden festgelegt.
Und zwar wurde den Risikogruppen besonders Rechnung getragen, indem der normale
Grenzwert um den Sicherheitsfaktor 50 verschärft, d.h. erhöht wurde.
Somit gibt es zwei unterschiedliche Grenzwerte: einerseits für "normale"
Menschen, andererseits für besonders schutzwürdige. Kann daher bei der Anfechtung einer Baubewilligung
für Antennenanlagen geltend gemacht werden, dass Räume betroffen
sind, wo sich Menschen häufig und jeweils längere Zeit aufhalten und
sind gar Risikogruppen betroffen, so sind die Anforderungen an den Standort der
Anlage zu erhöhen, bzw. muss der Abstand zu solchen Örtlichkeiten
grösser sein.
* lic. iur., HEV
Zürich |
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