Hauseigentümerverband Zürich
Monatsschrift
Home
Verband
Veranstaltungen Seminare
Monatsschrift
Formulare
Handwerker
Links
HEV 05/2001 Inhaltsverzeichnis
Die Eigentumswohnung

Stehen die Fenster im Miteigentum oder im Sonderrecht?
* Philipp Annen

Gerade bei den Fenstern bereitet die Abgrenzung von gemeinschaftlichem Miteigentum und Sonderrecht Mühe. Denn einerseits gehört dem Grundsatz nach der Innenbereich des Stockwerkeinheit dem einzelnen Eigentümer, der Aussenbereich jedoch allen gemeinsam.
Sobald die Fenster einen grossen Anteil ausmachen, wie dies Schaufenster oder Fensterfassaden tun, so sind sie zur Fassade zu zählen. Aus praktischer Sicht dürfte die Einräumung des Sonderrechts an Schaufenstern zugunsten eines Ladenbesitzers aber zweckmässig sein und wird von der Lehre auch befürwortet. Die Nutzung zu Sonderrecht entbindet keinesfalls der Pflicht, sich dem Willen der Gemeinschaft bezüglich Gestaltung und Aussehen zu unterziehen. Damit kann eine störende oder unerwünscht auffällige äussere Gestaltung der Schaufenster durch die Mehrheit der Gemeinschaft verhindert werden.
Gewöhnliche Fenstereinheiten können zu Sonderrecht ausgeschieden werden, unterliegen aber dem gestaltenden Einfluss der Gemeinschaft, da die Fassade und das äussere Erscheinungsbild zwingend dem Willen der Stockwerkeigentümergemeinschaft unterstehen. Spricht sich das Stockwerkeigentümerreglement bezüglich den gewöhnlichen Fenstern nicht aus, so ist nur klar, dass Gestalt und Aussehen von der Gemeinschaft bestimmt werden. Jeder einzelne muss sich diesbezüglich dem Willen aller unterziehen. Will ein einzelner aber Panzerverglasung, der andere einfache Verglasung und ist äusserlich kein Unterschied erkennbar, so darf in diesem engen Rahmen jeder für sich die geeignete Lösung treffen, deren Finanzierung selbstverständlich auch dem einzelnen obliegt.
Abschliessend ist nochmals hervorzuheben, dass die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes zwingend dem gemeinschaftlichen Willen obliegt. Im allgemeinen gilt jedoch die gesetzliche Vermutung, dass die weder im Gesetz noch im Reglement erwähnten Gebäudeteile zu Sonderrecht ausgeschieden sind (Artikel 712b Absatz 3 des Zivilgesetzbuches).

* lic. iur., HEV Zürich

Inhaltsverzeichnis