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HEV 06/2001 Inhaltsverzeichnis
Steuern

Mehrwertsteuer bei Parkplätzen
* Romina Wilke

Wann muss man für die Vermietung eines Parkplatzes die Mehrwertssteuer bezahlen? Wann gilt der Parkplatz als Nebenleistung zur Vermietung der Wohnung oder der Geschäftsräumlichkeit?

Von der Mehrwertsteuerpflicht sind Parkplätze ausgenommen, die als „unselbstständige Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung“ gelten. Hingegen sieht das Mehrwertsteuergesetz in Art. 18 Ziff. 21 Lit. c vor, dass „die Vermietung von nicht im Gemeingebrauch stehenden Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen“ dem normalen Steuersatz von 7,6 % unterliegen.
Das heisst, dass man bei der Vermietung eines Parkplatz z.B. an einen Nachbarn oder an das Personal grundsätzlich Mehrwertssteuer bezahlen muss. Vermietet man den Autoabstellplatz hingegen zusammen mit einer Wohnung oder einem Geschäftsraum, gilt dies als Nebenleistung. Ein Parkplatz wird auch dann als Nebenleistung einer Wohnung/Geschäftsräumlichkeit betrachtet, wenn man zwei verschiedene Vertragsurkunden benutzt hat und auch wenn der Abstellplatz erst später dazu gemietet wurde: Entscheidend ist, dass die Parteien die gleichen sind und dass zwischen Haupt- und Nebenleistung ein funktioneller Zusammenhang besteht. Dieser „Zusammenhang“ hat weiter zur Folge, dass der Abstellplatz oder die Garage mietrechtlich den gleichen Schutz geniesst wie die Wohnung bzw. der Geschäftsraum.
Der Vermieter unterliegt der Mehrwertssteuer jedoch nur, wenn er bereits aus anderen Gründen mehrwertsteuerpflichtig ist, oder wenn er aus der Vermietung der Parkplätze einen Umsatz von mindestens CHF 75'000 pro Jahr erzielt.
Stellt der Autoabstellplatz eine Nebenleistung zu einem Wohnungs- oder Geschäftsmietvertrag dar, so ist er in Bezug auf Form, Fristen und Termine der Mitteilung wie die Wohnung, bzw. die Geschäftsräume zu behandeln. Da in diesen Fällen aber keine Mehrwertsteuer zu bezahlen ist, stellt sich die Frage zur Zeit wohl nicht. Handelt es sich um einen separaten Mietvertrag, besteht für die Mitteilung der Mietzinsanpassung keine Formularpflicht. Es gilt diesfalls eine zweiwöchige Anzeigefrist jeweils auf Ende eines Monates einzuhalten, es sei denn, der Mietvertrag sieht eine längere Frist oder einen anderen Termin vor.
Falls der Mieter selbst mehrwertsteuerpflichtig ist, hat er Anspruch auf Belege die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigen. Der Vermieter kann natürlich seinerseits allfällige seine Parkplätze betreffenden Vorsteuern abziehen.

* lic. iur., HEV Zürich

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