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Mehrwertsteuer bei Parkplätzen * Romina Wilke
Wann muss
man für die Vermietung eines Parkplatzes die Mehrwertssteuer bezahlen?
Wann gilt der Parkplatz als Nebenleistung zur Vermietung der Wohnung oder der
Geschäftsräumlichkeit? Von der Mehrwertsteuerpflicht sind Parkplätze ausgenommen, die
als unselbstständige Nebenleistung zu einer von der Steuer
ausgenommenen Immobilienvermietung gelten. Hingegen sieht das
Mehrwertsteuergesetz in Art. 18 Ziff. 21 Lit. c vor, dass die Vermietung
von nicht im Gemeingebrauch stehenden Plätzen für das Abstellen von
Fahrzeugen dem normalen Steuersatz von 7,6 % unterliegen. Das heisst, dass man bei der Vermietung eines Parkplatz
z.B. an einen Nachbarn oder an das Personal grundsätzlich Mehrwertssteuer
bezahlen muss. Vermietet man den Autoabstellplatz hingegen zusammen mit einer
Wohnung oder einem Geschäftsraum, gilt dies als Nebenleistung. Ein
Parkplatz wird auch dann als Nebenleistung einer
Wohnung/Geschäftsräumlichkeit betrachtet, wenn man zwei verschiedene
Vertragsurkunden benutzt hat und auch wenn der Abstellplatz erst später
dazu gemietet wurde: Entscheidend ist, dass die Parteien die gleichen sind und
dass zwischen Haupt- und Nebenleistung ein funktioneller Zusammenhang besteht.
Dieser Zusammenhang hat weiter zur Folge, dass der Abstellplatz
oder die Garage mietrechtlich den gleichen Schutz geniesst wie die Wohnung bzw.
der Geschäftsraum. Der Vermieter
unterliegt der Mehrwertssteuer jedoch nur, wenn er bereits aus anderen
Gründen mehrwertsteuerpflichtig ist, oder wenn er aus der Vermietung der
Parkplätze einen Umsatz von mindestens CHF 75'000 pro Jahr erzielt.
Stellt der Autoabstellplatz eine
Nebenleistung zu einem Wohnungs- oder Geschäftsmietvertrag dar, so ist er
in Bezug auf Form, Fristen und Termine der Mitteilung wie die Wohnung, bzw. die
Geschäftsräume zu behandeln. Da in diesen Fällen aber keine
Mehrwertsteuer zu bezahlen ist, stellt sich die Frage zur Zeit wohl nicht.
Handelt es sich um einen separaten Mietvertrag, besteht für die Mitteilung
der Mietzinsanpassung keine Formularpflicht. Es gilt diesfalls eine
zweiwöchige Anzeigefrist jeweils auf Ende eines Monates einzuhalten, es
sei denn, der Mietvertrag sieht eine längere Frist oder einen anderen
Termin vor. Falls der Mieter selbst
mehrwertsteuerpflichtig ist, hat er Anspruch auf Belege die ihn zum
Vorsteuerabzug berechtigen. Der Vermieter kann natürlich seinerseits
allfällige seine Parkplätze betreffenden Vorsteuern abziehen.
* lic. iur., HEV
Zürich |
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