 |
«Dumont» in der Steuerpraxis * Martin Byland
Das Ehepaar Hess erwarb
ein Mehrfamilienhaus aus den dreissiger Jahren. Die vollvermietete Liegenschaft
war zwar ohne weiteres bewohnbar, an ihr waren jedoch seit längerem keine
grösseren Unterhaltsarbeiten mehr vorgenommen worden, weshalb das Ehepaar
eine umfassende Renovation durchführte. Das Dach wurde geflickt und
teilweise erneuert, Küche und Bäder komplett ersetzt, ebenso Fenster
und Läden. Dazu kamen umfassende Malerarbeiten.
Der Steuerkommissär und
mit ihm das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau liessen nur einen Bruchteil
der aufgewendeten Kosten zum Abzug vom steuerbaren Einkommen zu. Der Einwand,
des Ehepaares, es seien lediglich Unterhaltsarbeiten vorgenommen worden und
zudem liege kein Umbau vor, da die Nutzung der Liegenschaft unverändert
geblieben sei, wurde nicht gehört. Das Verwaltungsgericht verwies auf die
1997 vom Bundesgericht modifizierte Dumont-Praxis, wonach Kosten
für den Unterhalt von neuerworbenen, nicht vernachlässigten
Liegenschaften während fünf Jahren nur dann vom rohen Einkommen
abgezogen werden können, wenn es sich um periodischen Unterhalt und
nicht um das Nachholen von unterbliebenem Unterhalt handle. Die Aargauer waren
der Meinung, auch Instandstellungskosten, d.h. Liegenschaftsunterhaltskosten,
die nur in grösseren zeitlichen Abständen anfallen, zählten
nicht zu den periodischen Unterhaltskosten, sondern seien wertvermehrend. Dies
sei nicht nur bei vernachlässigten, sondern ebenso bei
renovationsbedürftigen Liegenschaften der Fall. Sie verwiesen dazu auf den
Zweck der Dumont-Praxis, welche Eigentümer, die eine schlecht
unterhaltene Liegenschaft zu einem entsprechend niedrigeren Preis erwerben, um
sie zu renovieren, nicht besser stellen solle, als denjenigen Eigentümer,
der eine bereits renovierte Liegenschaft ersteht, und dafür keinen Abzug
vom Einkommen geltend machen kann. Die vom Ehepaar Hess vorgenommenen Arbeiten
würden weit über den Unterhalt im Sinne einer periodischen
Instandhaltung hinausgehen und seien daher nur in geringem Masse
abzugsfähig.
Fazit Der Kanton Zürich hat im Unterschied zum Kanton
Aargau schon früher eine weniger strenge Praxis gehabt. Danach sind -
analog zur heutigen Praxis bei der direkten Bundessteuer - nur die
Renovationsaufwendungen nicht abziehbar, die nach dem Kauf einer Liegenschaft
getätigt werden, welche als verwahrlost bezeichnet werden musste. Im
übrigen gilt im Kanton Zürich für den Erwerber das selbe wie
für alle anderen Liegenschafteneigentümer, nämlich dass die
Liegenschaft durch die Renovation "nicht in den Rang eines besser
ausgestatteten, wertvolleren Gebäudes" aufrücken darf (sogenannte
Modernisierung). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn (1) die Aufwendungen
zu einer Erhöhung des Mietertrages führen, (2) die Liegenschaft einer
anderen Nutzung zugeführt wird oder (3) sich die Massnahmen in einem
Anstieg des Basiswertes niederschlagen. Dies traf bei der Liegenschaft des
Ehepaares Hess zu, da es nach der Renovation einen höheren Mietzins
erzielte. Vermutlich wäre ihnen jedoch im Kanton Zürich ein
höherer Abzug zugestanden worden. Ob der Diskussion über die sehr
unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Kantonen und beim Bund darf die
verfahrensrechtliche Seite der Frage nicht vergessen werden. Je differenzierter
die Vorschriften sind, desto schwieriger und aufwendiger ist deren
Durchsetzung. Da bekanntlich die Frage der Abziehbarkeit meist erst
nachträglich auftaucht, ist es für den Steuerpflichtigen schwierig
darzutun, in welchem Zustand die Liegenschaft vor der Instandstellung war und
ob modernisiert wurde. Dies gilt insbesondere in nicht offensichtlichen
Fällen. Zudem ist es in erheblichem Masse eine Frage des Ermessens, in
welchem Umfange eine Vernachlässigung bzw. eine Wertvermehrung
vorliegt.
* lic. iur. Rechtsanwalt, TBO
Treuhand AG, Zürich |
 |