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HEV 06/2001 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

Die Rachekündigung

Eine Kündigung, die vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren ausgesprochen wird, ist grundsätzlich anfechtbar, sofern der Vermieter im Verfahren nicht überwiegend durchgedrungen ist. Das Gesetz umschreibt, die Erledigungsweise, die zu einer Kündigungssperrfrist führt unter Ziff. 1 - 4 von Art. 271a Abs. 1 lit. e OR.
* Romina Wilke

Grundsätzlich genügt nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis, in welcher der Vermieter nicht überwiegend obsiegt hat, um den Mieter drei Jahre lang vor einer Rachekündigung zu schützen. Es bestehen jedoch gewisse Schranken. Die Kündigung wird nur dann als Rachekündigung gewertet, wenn der Vermieter
  • im Verfahren ganz oder zu einem erheblichen Teil unterlegen ist. Konkret heisst das, dass der Mieter bei einer vollständig bestrittenen Mietzinserhöhung mindestens zu 15% obsiegt hat oder dass 35% bis 40% der vom Vermieter eingeklagten Forderung abgewiesen worden sind.
  • seine Forderung oder Klage zurückgezogen oder erheblich eingeschränkt hat. Demnach sind die ersten Anträgen des Vermieters mit seinen letzten zu vergleichen. Wenn der Vermieter die Teile seiner Forderung zurückzieht, die vor Gericht aussichtslos gewesen wären, kann er letzten Endes nicht sagen, der Mieter sei vollständig unterlegen. Der gutgläubige Vermieter muss andererseits seine Forderung zurückziehen können, ohne eine Kündigungssperre auszulösen.
  • auf die Anrufung des Richters verzichtet hat. Gemeint ist beispielsweise der Fall, in welchem der Vermieter nach einem gescheiterten Schlichtungsverfahren seine Mietzinserhöhung nicht beim Mietgericht durchsetzt. Kein Kündigungsschutz besteht selbstverständlich, wenn sich die Anrufung des Mietgerichtes erübrigt, weil der Mieter vor der Schlichtungsbehörde den Standpunkt des Vermieters vorbehaltlos anerkannt hat.
  • mit dem Mieter einen gerichtlichen oder aussergerichtlichen Vergleich geschlossen hat. Es muss ein Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren hängig gewesen sein und die Einigung muss dieses beendet haben. Zudem müssen beide Parteien Zugeständnisse gemacht haben. Im Gegensatz zu den übrigen Fällen bedarf es hier jedoch keiner erheblichen Zugeständnisse des Vermieters.
Die dreijährige Frist beginnt mit dem Abschluss des Verfahrens (Datum des Vergleichsabschlusses, der Rechtskraft des Urteils oder des Ablaufs der Frist zur Anrufung des Richters im Fall des gescheiterten Schlichtungsverfahrens). Das Gesagte gilt übrigens auch, wenn der Mieter durch Schriftstücke nachweisen kann, dass er sich mit dem Vermieter ausserhalb eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren über eine Forderung aus dem Mietverhältnis geeinigt hat.
Keine Sperrfrist wird ausgelöst durch Verfahren, in welchen die Nichtigkeit der Kündigung festgestellt wurde, welche die Wirksamkeit einer ausserordentlichen Kündigung zum Gegenstand haben, über Bagatellansprüche des Mieters, wenn der Vermieter eine angefochtene Mietzinserhöhung vor der Schlichtungsverhandlung zurückzieht und wenn der Mieter das Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren missbräuchlich eingeleitet hat.

* lic. iur., HEV Zürich

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