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HEV 06/2001 Inhaltsverzeichnis
Nachbarrecht

Was darf Nachbars Katze?
* wwi

Des öftern geben Katzen Anlass zu nachbarlichen Streitigkeiten, weil sie Rasen, Blumenbeete und Sandhaufen verdrecken. Was lässt sich aus nachbarrechtlicher Sicht dagegen machen?

Gemäss Art. 684 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat der Nachbar bei der Ausübung seines Eigentums sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung. Ein gewisses Mass von Einwirkungen ist aber auch bei normaler Grundstücksnutzung unvermeidlich und muss vom Nachbarn hingenommen werden, sind doch laut Gesetz nur übermässige Immissionen aller Art untersagt. Ob eine Einwirkung übermässig ist, hat der Richter im konkreten Einzelfall zu entscheiden, wobei diesem ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. Lage und Beschaffenheit des betroffenen Grundstücks spielen eine Rolle, aber auch die Art der Immission und deren Dauer sind von Bedeutung. So hängt beispielsweise die Beantwortung der Frage, ob Kuhglockengeläut oder Hahnenschreie übermässige Immissionen darstellen, davon ab, ob diese sich in einem städtischen Wohnviertel oder auf dem Land abspielen. Bei der Frage der übermässigkeit einer Immission gilt zudem als Massstab stets die Empfindlichkeit des Durchschnittsmenschen. Besondere Empfindlichkeiten können nicht berücksichtigt werden.
Bezüglich der Katzen ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass diese in ganz Europa seit alters her dem Menschen als Haustiere dienen und somit zu dessen natürlichen Umwelt gehören. Ein deutsches Gericht hat darauf hingewiesen, dass Katzen in Europa seit Jahrhunderten als Hauskatzen zur Mäusevertilgung gehalten werden und auch heute noch Bestandteil der allgemeinen Lebensführung sind und daher deren Haltung grundsätzlich jedermann gestattet ist. Dies bedeutet, dass ein gewisses Mass an Katzendreck vom Nachbarn als durchaus normal toleriert werden muss, selbst dann, wenn eine Katze auf dem Nachbargrundstück ihre Notdurft verrichtet und der Nachbar bei der Gartenarbeit, beim Begehen seines Gartens und sonstiger Nutzung auf die Exkremente des Tieres stösst. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Katzen - im Gegensatz zu Hunden - um freilebende Tiere handelt, die nicht an der Leine gehalten werden können. Falls die Verunreinigung durch streunende Katzen ein unerträgliches Mass annimmt, wird es allerdings schwierig sein, die übermässige Verunreinigung einer bestimmten Katze und damit deren Eigentümer zuzuordnen. Damit sind auch einem allfälligen Rechtsstreit keine grossen Erfolgsaussichten einzuräumen.
Etwas besser dürften die Aussichten sein, wenn sich der Nachbar für das Halten mehrerer Katzen entschieden hat. Ein deutsches Gericht hat die übermässigkeit in einem Fall bejaht, in dem ein Eigentümer 17 Katzen hielt, die jeweils die nachbarliche Wohnung und Terrasse frequentierten. In der Regel wird das Herumlaufen von bis zu zwei Katzen desselben Eigentümers auf Nachbargrundstücken als zulässig angesehen, was bedeutet, dass ein Eigentümer von beispielsweise vier Katzen, jeweils deren zwei einsperren muss, wenn die anderen sich im Freien aufhalten.
Von sogenannter Selbsthilfe jeglicher Art ist im Falle streunender Katzen allerdings dezidiert abzuraten, weil Selbsthilfe in der Regel strafbar ist. Nebst anderen Straftatbeständen kommt hier zudem bald einmal eine Verletzung von Tierschutzvorschriften hinzu, welche mit Bussen geahndet wird.

* Pressedienst «Wohn-Wirtschafts-Information» des HEV Schweiz

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