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Was darf
Nachbars Katze? * wwi
Des öftern geben
Katzen Anlass zu nachbarlichen Streitigkeiten, weil sie Rasen, Blumenbeete und
Sandhaufen verdrecken. Was lässt sich aus nachbarrechtlicher Sicht dagegen
machen? Gemäss Art. 684 des
Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat der Nachbar bei der Ausübung seines Eigentums
sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu
enthalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und
Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht
gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste,
Lärm oder Erschütterung. Ein gewisses Mass von Einwirkungen ist aber
auch bei normaler Grundstücksnutzung unvermeidlich und muss vom Nachbarn
hingenommen werden, sind doch laut Gesetz nur übermässige Immissionen
aller Art untersagt. Ob eine Einwirkung übermässig ist, hat der
Richter im konkreten Einzelfall zu entscheiden, wobei diesem ein erheblicher
Ermessensspielraum zukommt. Lage und Beschaffenheit des betroffenen
Grundstücks spielen eine Rolle, aber auch die Art der Immission und deren
Dauer sind von Bedeutung. So hängt beispielsweise die Beantwortung der
Frage, ob Kuhglockengeläut oder Hahnenschreie übermässige
Immissionen darstellen, davon ab, ob diese sich in einem städtischen
Wohnviertel oder auf dem Land abspielen. Bei der Frage der
übermässigkeit einer Immission gilt zudem als Massstab stets die
Empfindlichkeit des Durchschnittsmenschen. Besondere Empfindlichkeiten
können nicht berücksichtigt werden. Bezüglich der Katzen ist grundsätzlich zu
berücksichtigen, dass diese in ganz Europa seit alters her dem Menschen
als Haustiere dienen und somit zu dessen natürlichen Umwelt gehören.
Ein deutsches Gericht hat darauf hingewiesen, dass Katzen in Europa seit
Jahrhunderten als Hauskatzen zur Mäusevertilgung gehalten werden und auch
heute noch Bestandteil der allgemeinen Lebensführung sind und daher deren
Haltung grundsätzlich jedermann gestattet ist. Dies bedeutet, dass ein
gewisses Mass an Katzendreck vom Nachbarn als durchaus normal toleriert werden
muss, selbst dann, wenn eine Katze auf dem Nachbargrundstück ihre Notdurft
verrichtet und der Nachbar bei der Gartenarbeit, beim Begehen seines Gartens
und sonstiger Nutzung auf die Exkremente des Tieres stösst. Zudem ist zu
berücksichtigen, dass es sich bei Katzen - im Gegensatz zu Hunden - um
freilebende Tiere handelt, die nicht an der Leine gehalten werden können.
Falls die Verunreinigung durch streunende Katzen ein unerträgliches Mass
annimmt, wird es allerdings schwierig sein, die übermässige
Verunreinigung einer bestimmten Katze und damit deren Eigentümer
zuzuordnen. Damit sind auch einem allfälligen Rechtsstreit keine grossen
Erfolgsaussichten einzuräumen. Etwas besser dürften die Aussichten sein, wenn sich der Nachbar
für das Halten mehrerer Katzen entschieden hat. Ein deutsches Gericht hat
die übermässigkeit in einem Fall bejaht, in dem ein Eigentümer
17 Katzen hielt, die jeweils die nachbarliche Wohnung und Terrasse
frequentierten. In der Regel wird das Herumlaufen von bis zu zwei Katzen
desselben Eigentümers auf Nachbargrundstücken als zulässig
angesehen, was bedeutet, dass ein Eigentümer von beispielsweise vier
Katzen, jeweils deren zwei einsperren muss, wenn die anderen sich im Freien
aufhalten. Von sogenannter Selbsthilfe
jeglicher Art ist im Falle streunender Katzen allerdings dezidiert abzuraten,
weil Selbsthilfe in der Regel strafbar ist. Nebst anderen
Straftatbeständen kommt hier zudem bald einmal eine Verletzung von
Tierschutzvorschriften hinzu, welche mit Bussen geahndet wird.
* Pressedienst
«Wohn-Wirtschafts-Information» des HEV Schweiz |
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