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HEV 07/2001 Inhaltsverzeichnis
Die Eigentumswohnung

Formelle Voraussetzungen der rechtsgeschäftlichen Wertquotenänderung
* Cornel Tanno

Die Änderung der Wertquoten kann wegen ursprünglicher Unrichtigkeit sowie wegen nachträglicher Veränderungen des zu Stockwerkeigentum aufgeteilten Gebäudes erfolgen. So hat von Gesetzes wegen jeder Stockwerkeigentümer einen unentziehbaren Anspruch auf Berichtigung seiner Wertquote, wenn diese im Begründungsakt irrtümlich unrichtig festgesetzt wurde. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass ein Festhalten an der ursprünglichen Wertquote den betreffenden Stockwerkeigentümer benachteiligen und im Vergleich zu den anderen Beteiligten an der gemeinschaftlichen Sache schlechter stellen würde.
Als nachträgliche Veränderungen, welche zu einer Korrektur der Wertquoten führen können, sind zu erwähnen:
- Räumliche Vergrösserung oder Verkleinerung des Gebäudes
- Bauliche Veränderungen in der Umgebung des Gebäudes
- Teilweise Veräusserung eines Stockwerkeigentumsanteils
- Zusammenlegen von Stockwerkeinheiten
- usw.
Eine Korrektur der Wertquoten bedarf von Gesetzes wegen einer übereinstimmenden Willensäusserung aller direkt Beteiligten (ein Mehrheitsbeschluss genügt nicht). Dieses Erfordernis ist zwingender Natur und lässt sich weder im Begründungsakt noch im Reglement wegbedingen.
Die Zustimmungserklärung ist sodann öffentlich zu beurkunden, da es sich um ein eigentumsübertragendes Rechtsgeschäft handelt. Öffentliche Beurkundung bei einer Vereinigung oder Trennung von Anteilen ist erforderlich, weil die Eigentümerposition quantitativ verändert wird. Es spielt dabei keine Rolle, ob gleichzeitig ein Eigentümerwechsel und damit eine Eigentumsübertragung stattfindet.
Da die Quotenkorrektur immer auch die Interessen aller (nicht nur der unmittelbar beteiligten) Stockwerkeigentümer tangiert, ist die Zustimmungsvereinbarung von der Gemeinschaft zu genehmigen. Es genügt dabei ein einfacher Mehrheitsbeschluss, d.h. das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen.
Ein Versammlungsentscheid ist auch dann erforderlich, wenn
- die Wertquoten von nur zwei Stockwerkeigentümern geändert werden
- der Eigentümer von zwei oder mehreren Stockwerkeigentumsanteilen diese zusammenlegt.
Der Genehmigungsbeschluss der Stockwerkeigentümerversammlung ist sodann dem Grundbuchamt durch beglaubigten Protokollauszug mitzuteilen.
Der Berichtigungsanspruch kann nötigenfalls auch unter Inanspruchnahme des Richters durchgesetzt werden. Die richterliche Berichtigung der Miteigentumsanteile bzw. der rechnerisch zum Ausdruck bringenden Wertquoten tritt mit der Rechtskraft des Urteils ein.

* lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich

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