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Kauf eines
Eigenheims kein «wichtiger Grund» zur Kündigung
HEV CH. Auch wenn ein
Mieter ein Eigenheim erwirbt, kann er nicht einfach aus seinem Mietvertrag
«aussteigen». Er bleibt an die mietvertraglichen Bestimmungen
gebunden.
Beispiel Ein Vermieter V und ein
Mieter M haben einen auf fünf Jahre befristeten Mietvertrag für ein
Einfamilienhaus abgeschlossen, der Ende April 2004 ausläuft. Der Mieter
teilt dem Vermieter nun mit, dass er beabsichtige, ein Eigenheim zu erwerben
und dass er deshalb vorzeitig aus dem Mietverhältnis austreten
möchte. Er gedenke, den Mietvertrag «aus wichtigen
Gründen» zu kündigen, da er keinen Ersatzmieter zu finde, der
bereit wäre, den hohen Mietpreis zu bezahlen.
Sachlage Der Mieter
kann gemäss Mietrecht das Mietobjekt vor dem Ablauf des Vertrages
vorzeitig zurückgeben, wenn er dem Vermieter einen zahlungsfähigen
und zumutbaren Ersatzmieter stellt. Dieser muss bereit sein, den bestehenden
Vertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. Dies bedeutet
selbstverständlich auch, dass der Ersatzmieter bereit sein müsste,
den Mietzins von 3000 Franken pro Monat zu bezahlen. Ist es angesichts der
herrschenden Marktlage schwierig, einen Ersatzmieter zu den geltenden
Konditionen zu finden, stellt sich die Frage, ob der Mieter deshalb den Vertrag
aus wichtigen Gründen kündigen kann. Der Mieter kann das
Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt
kündigen, wenn wichtige Gründe für sie die
Vertragserfüllung unzumutbar machen. Der vom Mieter geplante Hauserwerb
kann allerdings nicht als wichtiger Grund im Sinne des Mietrechts gelten.
Wichtige Gründe sind nur ausserordentliche Umstände, die dem Mieter
bei Vertragsabschluss nicht bekannt oder für ihn nicht vorhersehbar waren,
und die die Fortsetzung des Mietverhältnisses untragbar machen. Sie
müssen schwerwiegender Art sein und dürfen grundsätzlich nicht
vom Mieter selbst verschuldet sein. Als wichtige Gründe, die zur
Vertragsauflösung berechtigen, gelten beispielsweise Wirtschaftskrisen und
Kriege, die zum wirtschaftlichen Ruin des Mieters führen, der Tod des
Mitmieters, ohne dessen finanzielle Mitwirkung der Mieter das
Mietverhältnis nicht halten kann oder eine schwere Krankheit, die den
Mieter zur Aufgabe des Mietverhältnisses zwingt. Diese Beispiele
verdeutlichen, dass ein Eigenheimerwerb die vom Gesetz und der Rechtsprechung
gestellten hohen Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht
zu erfüllen vermag. Der Mieter kann somit das feste Mietverhältnis
nicht unter Berufung auf einen wichtigen Grund kündigen. Als Alternative
zur vorzeitigen Rückgabe des Mietobjekts gemäss Art. 264 OR bietet
sich dem Mieter (nebst einer allfälligen einvernehmlichen Aufhebung des
Mietvertrags) noch die Möglichkeit, das Haus bis Ende April 2004 an einen
Untermieter zu vermieten, um wenigstens einen Teil des Mietzinses bezahlt zu
erhalten. Diesfalls haftet der Mieter dem Vermieter nach wie vor für alle
Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis bis zu dessen Ablauf. Er haftet
sowohl für die Mietzinszahlungen als auch für allfällige vom
Untermieter verursachte Schäden am gemieteten Einfamilienhaus.
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