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HEV 07/2001 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

Neueinführung von Nebenkosten für Leistungen, die im Nettomietzins eingeschlossen sind
* Pascale Sibon

Erhebt der Vermieter Akontozahlungen für bisher im Nettomietzins inbegriffene Nebenkosten, muss er diese Vertragsänderung dem Mieter auf dem amtlichen Formular mitteilen. – Die Formularpflicht besteht auch dann, wenn der Nettomietzins reduziert wird. – Die Vertragsänderung muss in genügender Weise begründet werden.

Beabsichtigt der Vermieter, vertraglich im Nettomietzins inbegriffene Nebenkosten inskünftig separat zu erheben, so stellt dies eine so genannte andere einseitige Vertragsänderung dar, welche im Sinne von Art. 269d Abs. 3 OR mittels amtlichem Formular angezeigt werden muss. Unerheblich ist dabei, ob der Systemwechsel nach den Vorstellungen des Vermieters „kostenneutral“, also ohne zusätzliche Belastung für den Mieter bleiben soll.

Wie soll nun dieser Systemwechsel begründet werden?
Das Bundesgericht stellt hohe Anforderungen an die Begründung einer anderen einseitigen Vertragsänderung, die einen Systemwechsel mit Bezug auf die Erhebung von Nebenkosten bezweckt. Eine solche Begründung muss folgende Elemente enthalten:
- Genaue und detaillierte Umschreibung der inskünftig als Nebenkosten separat erhobenen Positionen.
- Hinweis, ob für die Nebenkosten eine Pauschale oder eine Akontozahlung (mit entsprechender Abrechnungspflicht zu Lasten des Vermieters) erhoben wird.
- Angaben darüber, welche bisherigen Kosten den inskünftig gesondert belasteten Nebenkosten, bezogen auf das konkrete Mietobjekt – entsprechen (zusätzlich zu einer allfälligen Reduktion des Nettomietzinses und einer allfälligen Erhöhung von Akontozahlungen)
- Eine Begründung für den Systemwechsel (die darin besteht, dass nicht nur gesagt wird, was sondern auch warum die Änderung erfolgt).
Wir empfehlen Ihnen daher folgenden Begründungstext:
- Erhebung neuer, bisher im Nettomietzins inbegriffener Nebenkosten nach separater Abrechnung, und zwar folgende Nebenkostenpositionen:
(Aufzählung/Verweis auf Begleitschreiben)
- Der Aufwand für die neu separat erhobenen Nebenkosten beläuft sich für Ihr Mietobjekt aufgrund der Erfahrungszahlen des letzten Jahres/Durchschnitt der letzten drei Jahre auf Fr. xy pro Monat, weshalb der Nettomietzins im entsprechenden Umfang reduziert und die monatlich zu leistenden Akontozahlungen im gleichen Betrag erhöht werden.
- Abrechnung der vorstehend/im Begleitschreiben aufgeführten Nebenkostenpositionen nach tatsächlich anfallendem Aufwand, d.h. nach Verursacherprinzip.

* lic. iur., HEV Zürich

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