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HEV 07/2001 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

Koppelungsgeschäfte
* Livio Crameri

Koppelungsgeschäfte sind vom Mietvertrag unterscheidbare Verträge, die dem Mieter aufgedrängt werden und die nicht unmittelbar mit dem Gebrauch der Mietsache im Zusammenhang stehen. Solche Geschäfte sind verboten, wenn der Abschluss des Mietvertrages oder deren Fortführung von dessen Abschluss abhängig gemacht werden. Allerdings gilt das Verbot nur im Zusammenhang mit Wohn- und Geschäftsräumen, nicht aber z.B. mit der Miete von Fernsehern oder anderen beweglichen Sachen.

Werden solche Koppelungsgeschäfte trotzdem abgeschlossen, so sind sie nichtig.
Als Koppelungsgeschäfte gelten z.B. die Verpflichtung des Mieters, die Mietsache, Möbel oder Aktien zu kaufen oder einen Versicherungsvertrag abzuschliessen (Art. 3 der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen).
Nicht verboten ist hingegen, dem Mieter bloss das Recht einzuräumen, die Mietsache, Möbel oder irgendwas anderes zu kaufen. In diesem Fall wird dem Mieter nämlich kein Geschäft aufgedrängt.
Die Verpflichtung einen Versicherungsvertrag abzuschliessen, ist nur dann unzulässig, wenn sie in keinem Zusammenhang mit dem Gebrauch der Mietsache steht. Zulässig ist z.B. den Mieter zu verpflichten, eine Versicherung über Wasserschäden oder Glasbruch oder eine Haftpflichtversicherung für eventuelle Schäden an der Mietsache abzuschliessen.
Weitere Koppelungsgeschäfte, die nicht in der Verordnung genannt werden, sind folgende:
- die Verpflichtung rückwirkend, also für die bereits vergangene Zeit, eine Mietzinserhöhung zu bezahlen;
- die Verpflichtung, Waren zu kaufen oder abzunehmen;
- die Verpflichtung, Schulden, z.B. Hypothekarschulden des Vermieters zu übernehmen;
- die Verpflichtung, dem Vermieter eine Vollmacht über das Bankkonto des Mieters einzuräumen, also ein so genanntes Lastschriftverfahren zu vereinbaren.
Solche Geschäfte sind allerdings immer nur dann verboten und insofern nichtig, wenn sie dem Mieter aufgedrängt werden, wenn sie der Mieter also nicht abschliessen würde, wenn man von deren Abschluss nicht den Mietvertrag abhängig machen würde.
Das Koppelungsgeschäft kann in einer separaten Vereinbarung geregelt sein; es kann aber auch in den Mietvertrag integriert sein.
Es kann zwischen dem Mieter und dem Vermieter abgeschlossen sein, aber auch zwischen dem Mieter und einer Drittperson, wenn der Dritte die Macht hat, das Koppelungsgeschäft durchzusetzen, d.h. also wenn er genügend Einfluss auf den Vermieter hat.
In den Fällen, dass das Koppelungsgeschäft verboten, also nichtig ist, kann der Mieter bereits erbrachte Leistungen nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangen (Art. 62 folgende OR). Der Mieter hat demzufolge das Recht, innert eines Jahres seit Entdeckung der Nichtigkeit des Geschäftes, spätestens aber nach 10 Jahren die Leistung zurückzuverlangen.
Eine Kündigung, die ausgesprochen wird, weil der Mieter das Koppelungsgeschäft nicht abgeschlossen oder nicht erfüllt hat, ist anfechtbar.

* lic. iur., HEV Zürich

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